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Entscheid

2025.BKD.7171

Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) (Änderung)

6. Mai 2026Deutsch3 min

Source be.ch

Verordnung über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) Änderung vom 06.05.2026

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 426.411 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 426.411 Verordnung über die Denkmalpflege vom 25.10.2000 (Denkmalpflegeverordnung, DPV) (Stand 01.02.2025) wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) Im Sinne der denkmalpflegerischen Grundlagenforschung beteiligt sich der Kanton namentlich am gesamtschweizerischen Werk «Die Kunstdenkmäler der Schweiz», herausgegeben von der Gesellschaft für Schweizerische Kunstge- schichte (GSK). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und der GSK sind vertraglich zu regeln. Aufgehoben.

Art. 30 Abs. 2 (geändert), Abs. 2a (neu) Der prozentuale Anteil beträgt 15 bis 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. Er richtet sich im Einzelfall nach der Bedeutung des Objekts. 2a Die Bedeutung des Objekts wird beurteilt aufgrund von Einträgen

a in den Inventaren des Bundes gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Bundesge- setzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)1), b im Bauinventar. Art. 33 Abs. 1 Auf das mit der Gewährung von Finanzhilfen verbundene Erfordernis der frei- willigen oder behördlichen Unterschutzstellung kann verzichtet werden, a (geändert) wenn die Finanzhilfen gemäss Artikel 30 bis 32 insgesamt den Betrag von 10'000 Franken nicht übersteigen, Art. 39 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben) Fachkommissionen für Denkmalpflege und Archäologie

1. Ernennung und Zusammensetzung (Überschrift geändert) Die beratenden Fachkommissionen für Denkmalpflege und Archäologie be- stehen aus je sieben bis neun Mitgliedern. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren. Sie bestimmt die an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teilnehmenden Vertreterinnen und Vertre- ter des Amtes für Kultur und seiner Fachstellen. Aufgehoben.

Titel nach Art. 40 6a (aufgehoben) Art. 40a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

3. Entschädigung (Überschrift geändert) Die Entschädigung der Mitglieder der Fachkommissionen richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigun- gen der Mitglieder staatlicher Kommissionen2). Der Kanton kann den Mitgliedern der Fachkommissionen für aufwendige Auf- gaben zusätzlich zum Taggeld eine Entschädigung ausrichten.

Titel nach Art. 40a (neu) 6b Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen

1) SR 451 2) BSG 152.256

Art. 40b Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Ernennung (Überschrift geändert) Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in den Leitungsorganen von Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben widmen. Sie berücksichtigt dabei ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.

Art. 40c (neu) Rechtliche Stellung Die Amtsdauer, die Altersgrenze und die Aufgaben der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons richten sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Ver- ordnung vom 24. August 1994 über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsver- treter3), soweit für die Organisationen keine anderslautenden besonderen Re- gelungen gelten. Personen können den Kanton auch nach Erreichen der Altersgrenze nach dieser Verordnung vertreten, wenn eine laufende Amtszeit beendet werden soll oder wenn dies aus anderen Gründen angezeigt erscheint.

Titel nach Art. 45 (neu) T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 06.05.2026 Art. T1-1 (neu) Artikel 5 Absatz 3 ist bis am 31. Dezember 2026 anwendbar. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Verfahren betreffend Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern hängig, werden diese in Bezug auf den Verzicht auf Unterschutzstellung nach neuem Recht geführt und abgeschlossen.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

3) BSG 153.15

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Bern, 6. Mai 2026 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer