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Entscheid

2025.BVD.5288

Schutz- und Nutzungsplanung Vergrösserung Grimselsee

3. Dezember 2025Deutsch3 min

Source be.ch

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1331/2025 Datum RR-Sitzung: 3. Dezember 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.5288 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Schutz- und Nutzungsplanung Vergrösserung Grimselsee

Erwägungen

1. Gegenstand

Der Regierungsrat genehmigt die am 31. Oktober 2025 durch die Bau- und Verkehrsdirektion be- schlossene Schutz- und Nutzungsplanung für die Vergrösserung des Grimselsees (SNP VG) und beantragt dem Bundesrat deren Genehmigung nach Art. 32 Bst. c GSchG.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), Art. 31–33

3. Begründung

Für die Nutzung der Wasserkräfte der Aare von ihrem Ursprung bis Innertkirchen, samt aller ihrer Zuflüsse im Oberhasli bis und mit dem Gadmerwasser wurde der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) am 12. Januar 1962 eine Gesamtkonzession erteilt.

Die KWO ersucht für die Vergrösserung des Grimselsees (Anheben des Stauziels um 23 m durch Erhöhung der beiden Talsperren Spitallamm und Seeuferegg) um eine Anpassung der Wasser- kraftkonzession, über die der Grosse Rat voraussichtlich in der Sommersession 2026 beschlies- sen wird.

Die Schutz- und Nutzungsplanung ist ein Instrument des Gewässerschutzgesetzes, welches in besonderen Fällen erlaubt, die Restwassermengen tiefer als die gesetzlichen Mindestvorgaben anzusetzen. Voraussetzung ist, dass im gleichen Gebiet durch geeignete Massnahmen ein Aus- gleich stattfindet. Eine Schutz- und Nutzungsplanung bedarf der Genehmigung durch den Bun- desrat.

Die Vergrösserung des Grimselsees erfordert eine neue Wasserentnahmebewilligung nach Art. 29 GSchG für sechs Wasserfassungen und damit eine Neubeurteilung der Restwassersitua- tion in den unterhalb dieser Wasserfassungen gelegenen Fliessgewässerabschnitten. Im Bestre- ben für eine Mindestrestwasserregelung gemäss Art. 32 Bst. c GSchG erarbeitete die KWO die SNP VG.

Mit der beiliegenden von der BVD erlassenen SNP VG werden die Mehrnutzungen und die erfor- derlichen Mehrschutzmassnahmen im Detail festgelegt.

Zum einen kann die KWO die jährliche Minderproduktion, die mit der Umsetzung der gesetzlichen Mindestvorgaben einhergehen würde, um rund 8 GWh (= Jahresverbrauch von ca. 1770 Haus- halten) reduzieren. Dafür ist an fünf von sieben betroffenen Restwasserstrecken eine Herabset- zung der Restwassermengen unter die minimalen Mengen gemäss Art. 31–33 GSchG nötig.

Zum anderen kann mit den vorgesehenen Mehrschutzmassnahmen aus gewässerökologischer Sicht ein besseres Ergebnis erzielt werden als bei einer ausschliesslichen Umsetzung der ge- setzlichen Mindestvorgaben.

Damit ist gewährleistet, dass die Mehrnutzungen im gleichen Gebiet durch geeignete Massnah- men ausgeglichen werden. Ausserdem wird die KWO, ohne dass eine Rechtspflicht dazu be- steht, zusätzlich zu den Mehrschutzmassnahmen auch die Differenz zwischen dem Referenzzu- stand (Zustand bei Umsetzung der gesetzlichen Mindestvorgaben) und dem Zustand bei natürli- chem Abfluss (d. h. ohne die bestehenden Wasserentnahmen) ausgleichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion

Beilage ‒ Schutz- und Nutzungsplanung vom 31. Oktober 2025