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Entscheid

2025.BVD.7558

Gemeinde Brienz, Hochwasserschutz, Milibach; Kantonsbeitrag (SAP Nr. 510.1193). Verpflichtungskredit

22. April 2026Deutsch3 min

Source be.ch

Gemeinde Brienz, Hochwasserschutz, Milibach; Kantonsbeitrag (SAP Nr. 510.1193). Verpflichtungskredit

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 375/2026 Datum RR-Sitzung: 22. April 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.7558 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeinde Brienz, Hochwasserschutz, Milibach; Kantonsbeitrag, SAP Nr. 510.1193, Verpflichtungskredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Nach dem starken Unwetter vom 12. August 2024 wurde im Rahmen einer lokalen lösungsorientierten Ereignisanalyse das Schutzkonzept «Variante Brienz West» entwickelt. Es sieht die Verlegung des Milibachs gegen Westen vor. Dafür müssen voraussichtlich mehrere Gebäude, mit Sicherheit mindes- tens ein Wohnhaus weichen. Die Eigentümerschaft stimmen dem Verkauf ihres Hauses zu, sind aber für den Aufbau einer neuen Existenz auf eine rasche Abwicklung des Landerwerbs angewiesen.

Die zuständige Schwellenkorporation Brienz ist sodann seit mehreren Jahren finanziell stark durch grosse Unwetterschäden und zwingend notwendige Hochwasserschutzprojekte belastet. Sie hat den Kanton daher um eine Unterstützung bei der Finanzierung des notwendigen, vorzeitigen Landerwerbs und der Projektierung des Wasserbauplans ersucht.

Da das Ereignis vom August 2024 die Gemeinde Brienz übermässig belastet, beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, ausnahmsweise bereits gestützt auf die Kostenschätzung, einen Verpflichtungskredit in der Höhe von CHF 12.75 Mio. (51 % der geschätzten Kosten). Damit können der Schwellenkorporation rechtzeitig die notwendigen Mittel für den vorzeitigen Landerwerb und die Projektierung zur Verfügung gestellt werden.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, den definitiven Kantonsbeitrag nach Vorliegen des genehmigten Wasserbauplans festzusetzen und ihn der Schwellenkorporation zuzusichern.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 1, 3 und 6 ff. ‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 29 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 2 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

3. Finanzielle Auswirkungen

3.1 Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Grobkostenschätzung CHF 25 000 000

Kantonsbeitrag Wasserbau CHF 12 750 000

Massgebende Kreditsumme gemäss Art. 32 ff. FHaV CHF 12 750 000

Zu bewilligender Kredit CHF 12 750 000

Es handelt sich um einmalige neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 Bst. a FHG.

Weil es sich um ein Einzelprojekt handelt, wird der Bund seinen Beitrag separat zusichern, wenn der Wasserbauplan genehmigt ist.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe Infrastrukturen Programm und Programmziel Bund Gravitative Naturgefahren WBG, Einzelprojekt

Voraussichtliche Ablösung mit folgenden Zahlungen, die in der Finanzplanung eingestellt sind:

Konto Budgetrubrik Rechnungsjahr Betrag 4960 562000000 Tiefbauamt, Investitionsbeiträge an Gemeinden Wasserbau 2027 CHF 3 700 000 2028 CHF 1 000 000 2029 CHF 1 000 000 2030 CHF 2 500 000 2031 CHF 2 000 000 2032 CHF 2 000 000 2033 CHF 300 000 2034 CHF 100 000 2035 CHF 100 000 2036 CHF 50 000 Total CHF 12 750 000

5. Ermächtigung, Kreditverwendung, Berichterstattung

Der Grosse Rat beschliesst den vorliegenden Kredit aufgrund einer Kostenschätzung als Kostendach und ermächtigt den Regierungsrat, die Höhe des Kantonsbeitrages abschliessend festzusetzen, sobald der genehmigte Wasserbauplan und der Kostenvoranschlag vorliegen.

Die für Projektierung und den Erwerb von Land und Gebäuden benötigten Mittel werden der Schwel- lenkorporation gegen ausreichenden Kostennachweis in Abweichung von Art. 37a Abs. 5 WBG bereits vor dem Start der Bauarbeiten ausbezahlt.

Bis der Wasserbauplan genehmigt ist und der Regierungsrat den definitive Kantonsbeitrag bewilligt hat, erstattet die BVD der BaK und dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Verwendung des vorliegenden Kredits.

6. Fakultatives Finanzreferendum

Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat