2025.DIJ.7873
Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) (Änderung)
26. November 2025Deutsch3 min
Source be.ch
Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) Änderung vom 26.11.2025
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 215.341.1 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 215.341.1 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung vom 05.03.1997 (KVAV) (Stand 01.02.2025) wird wie folgt geändert:
Ingress (geändert) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Ab- satz 3 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 18. No- vember 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) 1), Artikel 32 Absatz 2 und 3 der Verordnung des VBS vom 24. August 2023 über die amtliche Vermessung (VAV-VBS)2) sowie Artikel 67 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 8. Juni 2015 (KGeoIG)3), beschliesst:
1) SR 211.432.2 2) SR 211.432.21 3) BSG 215.341
Art. 12 Abs. 2 (geändert) Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer sorgen dafür, dass die Grundstücke der amtlichen Vermessung mit dem Grundbuch übereinstimmen. Daten der Grundstücke dürfen erst nach Eintrag im Grundbuch definitiv geän- dert werden.
Art. 12a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 4 (geändert) [FR: (unverändert)] Projektierte Geschäfte von Grundstücken sind innerhalb eines Jahres seit Er- stellung der Mutationsakten zur grundbuchlichen Behandlung anzumelden. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer informiert die Auf- traggeberinnen und Auftraggeber darüber. Das Grundbuchamt kann die Anmeldungsfrist aus wichtigen Gründen verlän- gern. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber oder, bei deren Fehlen, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer stellen das Verlängerungsge- such schriftlich vor Ablauf der einjährigen Frist beim zuständigen Grund- buchamt. Die Kosten der Aufhebung der Mutation und der allfälligen Rückvermarkung tragen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber.
Titel nach Art. 16d (neu) 3c Geodatenmodell der amtlichen Vermessung Art. 16e (neu) Der Kanton ist gemäss Bundesrecht verpflichtet, den Wechsel zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung zu vollziehen und umzusetzen.
Titel nach Art. T2-1 (neu) T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 26.11.2025 * Art. T3-1 * (neu) Für den Wechsel zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung ge- mäss Artikel 32 Absatz 2 VAV-VBS wird den Gemeinden eine Frist bis zum 31. Dezember 2027 gesetzt. Für den Übergang der Beschreibungssprache von INTERLIS 1 zu INTERLIS 2 gemäss Artikel 32 Absatz 3 VAV-VBS wird den Gemeinden ebenfalls eine Frist bis zum 31. Dezember 2027 gesetzt.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 26. November 2025 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer