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Entscheid

2025.GSI.2059

Verfügung betreffend Referenztarife ab dem 1. Januar 2026

19. November 2025Deutsch5 min

Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 1217/2025 Datum RR-Sitzung: 19. November 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Geschäftsnummer: 2025.GSI.2059 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Verfügung betreffend Referenztarife ab dem 1. Januar 2026

1. Sachverhalt

Gemäss Artikel 41 Absatz 'Ibis KVG1 können die Versicherten für die stationäre Behandlung un- ter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standort- kantons aufgeführt sind. Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen dabei die Vergü- tung anteilsmässig nach Artikel 49a KVG. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass den Versi- cherten bei ausserkantonalen Wahlhospitalisationen höchstens der Tarif eines Listenspitals des Wohnkantons (als Referenztarif) für die betreffende Behandlung zu vergüten ist.

Die Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern hat die Versicherer mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 zu den neuen, ab dem 1. Januar 2026 gültigen Referenztarifen angehört (Artikel 21 Absatz 1 VRPG2).

Die Einkaufsgemeinschaft HSK AG teilte mit E-Mail vom 14. Oktober 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Die restlichen Versicherer liessen sich nicht vernehmen.

2. Begründung

Um die Spitalwahlfreiheit gemäss Artikel 41 Absatz 1bis KVG zu gewährleisten, sind Referenzta- rife für ausserkantonale Hospitalisationen zu verfügen. Diese Referenztarife werden benötigt für die Spitäler, zuweisenden Ärztinnen und Ärzte, Versicherer sowie Patientinnen und Patienten, damit sie beurteilen können, ob eine ausserkantonale Hospitalisation, die nicht aus medizini- schen Gründen im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 KVG erfolgt, eine Kostenbeteiligung der Pati- entin oder des Patienten bzw. einer Zusatzversicherung erfordert. Unter Referenztarifen sind bereits bestehende Tarife anderer zugelassener Spitäler zu verstehen. Die Referenztarife wer- den sinnvollerweise jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst, da sich die Tarife der zu- gelassenen Spitäler verändern können.

Ursprünglich bestand die Absicht, im Rahmen der KVG-Teilrevision Spitalfinanzierung für die Bevölkerung eine uneingeschränkte Wahlfreiheit unter den Listenspitälern der ganzen Schweiz einzuführen. Im Sinne eines Kompromisses legte der Gesetzgeber fest, dass der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a KVG höchstens nach dem Tarif übernehmen, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt. Gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat der Gesetzgeber mit der Abschwächung der

Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) 2 Gesetz vom 23. Mai über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 20.08.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 312525 I Geschäftsnummer: 2025.GSI.2059 1/3

uneingeschränkten Wahlfreiheit beabsichtigt mehr den interkantonalen Wettbewerb zu stärken als den Versicherten eine möglichst uneingeschränkte Spitalwahl zu gewähren. Ein Kanton soll also nicht mehr an die Kosten bei einer ausserkantonalen Hospitalisation beitragen, als dieselbe Leistung in einem seiner Listenspitäler kosten würde. Zur Stärkung des interkantonalen Wettbe- werbs gehört auch das Recht der Kantone sich bei der Festlegung des Referenztarifs an demje- nigen Listenspital zu orientieren, welches die in Frage stehende Leistung am günstigsten er- bringt. Erforderlich ist hingegen, dass das als Referenz gewählte Listenspital die Leistung er- bringen würde. Es kann daher nicht ein Spital als Referenz gewählt werden, welches die Versi- cherten im Wohnkanton für diese Behandlung gar nicht wählen könnten. Folglich orientiert sich der Regierungsrat bei der Festsetzung der Referenztarife an denjenigen Listenspitälern, welche die erteilten Leistungsaufträge gemäss Spitalliste zum günstigsten Tarif erbringen.

Gegenwärtig stehen im Kanton Bern noch nicht alle Tarife für das Jahr 2026 definitiv fest. Es liegen aber mehrere rechtskräftig genehmigte Tarife vor, auf welche die Referenztarife abstellen können. Für den Referenztarif TARPSY universitär, liegt zudem ein vereinbarter Tarif für das Jahr 2026 vor. Liegen keine definitiven innerkantonalen Tarife vor, ist in Erwägung zu ziehen, ob lediglich provisorische Referenztarife festgelegt werden sollen. Für die Patientinnen und Pa- tienten würde ein provisorischer Referenztarif bedeuten, dass sie im Zeitpunkt ihrer Spitalwahl nicht sicher wissen, ob ihre Versicherungsdeckung für ein bestimmtes Spital ausreicht oder ob — und gegebenenfalls in welcher Höhe — sie mit einer Kostenbeteiligung rechnen müssen. Damit würde die Spitalwahlfreiheit gemäss Artikel 41 Absatz 1bis KVG faktisch ausser Kraft gesetzt. Aus diesem Grund werden die Referenztarife definitiv festgesetzt. Aus Gründen der Praktikabili- tät wird der Referenztarif mit Gültigkeit ab dem 1. Januar festgesetzt.

Demnach werden folgende Referenztarife ab dem 1. Januar 2026 festgelegt:

Akutsomatik (inkl. Palliative Care)

• SwissDRG-Baserate von CHF 11'405.- für stationäre Akutpatientinnen und -patienten in Universitätsspitälern, • SwissDRG-Baserate von CHF 9940.- für stationäre Akutpatientinnen und -patienten in Nicht-Universitätsspitälern und Geburtshäusern sowie alle stationären Palliativbehand- lungen.

Psychiatrie (Basispreis nach TARPSY)

• CHF 765.— für stationäre Behandlung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen in universitären Psychiatrien • CHF 720.— für stationäre Behandlung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen in nicht-universitären Psychiatrien und von Suchtkranken

Rehabilitation (Basispreis nach ST Reha)

• CHF 665.- für die stationäre Rehabilitation

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3. Verfügung

Gestützt auf die vorstehende Begründung wird

verfügt:

1. Die Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisationen gemäss Artikel 41 Absatz 1biS KVG betragen ab 1. Januar 2026:

1.1 SwissDRG-Baserate von CHF 11405.- für stationäre Akutpatientinnen und -patienten in Universitätsspitälern

1.2 SwissDRG-Baserate von CHF 9940.- für stationäre Akutpatientinnen und -patienten in Nicht-Universitätsspitälern und Geburtshäusern sowie alle stationären Palliativbe- handlungen

1.3 Basispreis nach TARPSY von CHF 765.- für stationäre Behandlung von Erwachse- nen, Kindern und Jugendlichen in universitären Psychiatrien

1.4 Basispreis nach TARPSY von CHF 720.- für stationäre Behandlung von Erwachse- nen, Kindern und Jugendlichen in nicht-universitären Psychiatrien und von Sucht- kranken

1.5 Basispreis nach ST Reha von CHF 665.- für stationäre Rehabilitation

Diese Verfügung wird der Einkaufsgemeinschaft HSK AG, der CSS Kranken-Versicherung AG und der tarifsuisse ag eröffnet

Im Namen des Regierungsrates

.N Christoph Neuhaus Regierungspräsident Christoph Auer Staatsschreiber 21-1 "\I

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Post-fach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Ur- kunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).

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