2025.GSI.2436
Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 3. Quartal 2025. Verfügung des Regierungsrates
12. November 2025Deutsch13 min
Source be.ch
Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 3. Quartal 2025. Verfügung des Regierungsrates
Kanton Bern Canton de Berne
Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 1185/2025 Datum RR-Sitzung: 12. November 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Geschäftsnummer: 2025.GSI.2436 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Krankenversicherung
Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 3. Quartal 2025
Genehmigung
Erwägungen
1. Sachverhalt
1.1 Genehmigungsgesuche
Der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (GS!) des Kantons Bern wurden folgende Verträge mit nachstehenden Tarifen zur Genehmigung eingereicht:
1. Tarifvertrag zwischen der Hirslanden Bern AG und der tarifsuisse ag für die Standorte Sa- lem-Spital, Klinik Beau-Site und Klinik Permanence
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Akutsonnatik, vom 1.1.2025 bis CHF 10'110.- SwissDRG-Baserate 31.12.2025 ab 1.1.2026 CHF 10'180.-
2. Tarifvertrag zwischen der Hirslanden Klinik Linde AG und der tarifsuisse ag
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 bis CHF 10'090.- SwissDRG-Baserate 31.12.2025 ab 1.1.2026 CHF 10160.-
3. Tarifvertrag zwischen der Klinik Wysshölzli und der tarifsuisse ag
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2023 bis CHF 610.- TARPSY-Basispreis 31.12.2023
021191DIv02 ab 1.1.2024 , CHF 622.-
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4. Tarifvertrag zwischen der Lindenhofgruppe AG und der CSS Kranken-Versicherung AG
Leistung Geltungsdauer Tarif
Taxpunktwert für spitalambulante ärztli- che Leistungen nach TARDOC und am- ab 1.1.2026 CHF 0.86 bulanten Pauschalen
5. Tarifvertrag zwischen der Universitäre Psychiatrische Dienste (UPD) AG und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG
Leistung Geltungsdauer Tarif Stationäre Psychiatrie, ab 1.1.2024 CHF 765.- TARPSY-Basispreis
6. Tarifvertrag zwischen der PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG (PZM) und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG
Leistung Geltungsdauer Tarif Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2024 CHF 741.- TARPSY-Basispreis bis 31.12.2024 ab 1.1.2025 CHF 744.-
7. Tarifverträge zwischen der Krebsliga beider Basel (KLBB) und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG ab 1. Januar 2022 sowie der CSS Kranken-Versicherung AG und der Arcosana AG1 ab 1. Juni 2022
Leistung Pauschale
Massnahmen zur Konsultation des zuweisenden Arztes / Krebsliga CHF 44.60 Früherkennung des telefonisch Kolonkarzinoms nach Artikel 12e Buchstabe Konsultation des zuweisenden Arztes / Krebsliga CHF 64.70 d KLV2 (Darmkrebs Screening Pro- CHF 531.75 Koloskopie ohne Biopsie gramme) im Kanton Bern Koloskopie mit Biopsie CHF 659.35
Koloskopie mit Polypektomie CHF 682.60
Gemäss Koloskopie mit Polypektomie — komplex TARMED
Pauschale histopathologische Untersuchung des Biopsiematerials und/oder der Polypen — klein — CHF 122.15 ein Behälter bzw. Einheiten
1 Die Arcosana AG fusionierte per 1. Januar 2023 mit der CSS Kranken-Versicherung AG. 2 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV, 832.112.31)
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Pauschale histopathologische Untersuchung des Biopsiematerials und/oder der Polypen — klein — CHF 206.85 mehrere Behälter bzw. Einheiten
Histopathologische Untersuchung des Biopsiema- Gemäss tenais und/oder der Polypen gross (>1cm) TARMED
Blut-im-Stuhl Test (FIT) CHF 46.00
Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Artikel 46 Ab- satz 4 KVG3 bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirt- schaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarif- partnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.
1.2 Empfehlungen der Preisüberwachung
Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist gemäss Artikel 14 POG4 die Preisüberwachung (PUE) anzuhören. Soweit die PUE bei einem Leistungs- erbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört wor- den ist oder bereits eine von der PUE gültige Empfehlung aus einem anderen Verfahren vorlag, hat die GSI keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dieses Vorgehen entspricht der ausdrückli- chen und langjährigen Praxis der PUE.
Zur Berechnung der ins Benchmarking einfliessenden benchmarking-relevanten Baserates bzw. Basispreise der einzelnen Spitäler hat die PUE, wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangt, mit den Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler — basierend auf ITAR_K® — gearbeitet. Als Effi- zienzmassstab hat die PUE das 20. Perzentil nach Anzahl Spitäler gewählt. Sie hat folgende maximale Benchnnarkwerte berechnet und zur Genehmigung empfohlen:
Tarif Datenjahr ITAR_K Version Wert SwissDRG-Baserate ab 2025 2023 V14.0 CHF 9'336.- TARPSY Basispreis ab 2024 2022 V13.0 CHF 628.- TARPSY Basispreis ab 2025 2023 V14.0 CHF 604.-
Gemäss PUE liegen die in den beiden Tarifverträgen zwischen der Hirslanden Bern AG bzw. der Hirslanden Klinik Linde AG und der tarifsuisse ag vereinbarten SwissDRG-Baserates sowie die in den beiden Tarifverträgen zwischen UPD bzw. PZM und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vereinbarten TARPSY-Basispreise somit über den von ihr berechneten maximalen Bench- markwerten und halten daher aus ihrer Sicht einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht stand.
Zum Tarifvertrag zwischen der Klinik Wysshölzli und der tarifsuisse ag betreffend Leistungsab- geltung nach TARPSY hat die PUE in einem analogen Genehmigungsverfahren aufgrund des im KVG vorgesehenen Verhandlungsprimats, der vergleichsweise geringen Höhe des
3 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 4 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PUG; SR 942.20)
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vereinbarten Tarifs sowie ihrer Prioritätensetzung auf eine Stellungnahme verzichtet.
Ebenfalls hat die PUE auf eine Stellungnahme zum Tarifvertrag zwischen der Lindenhofgruppe AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung der spitalambulanten ärztli- chen Leistungen nach der Einzelleistungstarifstruktur TARDOC und den ambulanten Pauscha- len sowie zu identischen Tarifverträgen der KLBB betreffend pauschaler Vergütung von Mass- nahmen zur Früherkennung des Kolonkarzinoms aufgrund des Verhandlungsprimats und ihrer Prioritätensetzung verzichtet.
2. Begründung
2.1 Zuständigkeit
Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.6
Die vorliegenden Tarifverträge gelten für Behandlungen von Leistungserbringern mit Sitz im Kanton Bern. Folglich ist der Regierungsrat des Kantons Bern für die Genehmigung der einge- reichten Verträge zuständig und tritt auf die Genehmigungsgesuche ein.
2.2 Rechtliche Grundlagen
Die vorliegende Tarifgenehmigungsverfügung stützt sich auf die relevanten Artikel des KVG6 und folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
2.3 Wirtschaftlichkeitsprüfung
Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.7 Unter Respektie- rung der Verhandlungsautonomie soll die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner stellen. Solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermitt- lung und —würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen.8 Hingegen lässt alleine die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.9
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der PUE für die Vergütung der stationären Behandlungen weicht in wesentlichen Punkten von den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)16 ab, welche vom Bundesverwaltungsgericht gestützt und als rechtmässig beurteilt wurden. Die PUE basiert ihre Benchmarkings in ihren Empfehlun- gen zwar auf den Kosten- und Leistungsdaten gemäss ITAR._K® der Spitäler. Jedoch weicht sie
5 Artikel 46 Absatz 4 KVG 6 Artikel 46 KVG, Artikel 49 KVG, Artikel 49a KVG 7 Artikel 46 Absatz 4 KVG. 8 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E. 24.3.3. 9 BVGE C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5. 10 Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 27. Juni 2019, abrufbar unter https://www.gdk- cds.ch/de/gesundheitsversorgung/spitaeler/finanzierung/wirtschaftlichkeitspruefung
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bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten als auch bei der Benchmarking-Methode sowie beim Effizienznnassstab nach wie vor von den Empfehlungen der GDK ab.
Der Regierungsrat kann die Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium sowie die feh- lende Gewichtung nach Anzahl Fällen im Bereich der Akutsomatik (SwissDRG) nicht nachvoll- ziehen und daher den Empfehlungen der PUE in Bezug auf die von ihr ermittelte SwissDRG- Baserate nicht folgen.
Im psychiatrischen Bereich erlaubt die Tarifstruktur (TARPSY) bei einem Benchmarking auf Ebene der Tageskosten keine eindeutigen Aussagen darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient und günstig erbringt. Die Koexistenz verschiedener Behandlungskonzepte mit unter- schiedlichen Aufenthaltsdauern muss bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zusätzlich berücksich- tigt werden. Analysen der GSI und der GDK deuten darauf hin, dass die Ebene der Fallkosten als zusätzlicher Ausgangspunkt in der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Jedoch zeigen sich auch hierbei grosse Unterschiede zwischen einzelnen Spitälern, so dass noch kein punktgenaues Benchmarking möglich ist.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lehnt der Regierungsrat das Vorgehen der PUE im psychiatrischen Bereich — das Durchführen eines Benchmarkings auf Ebene der Tageskosten unter Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium — ab. Für die TARPSY-Tarife ab dem Jahr 2024 erachtet er weiterhin eine Wirtschaftlichkeitsprüfung mittels Plausibilisierung der ver- einbarten Tarife durch die ihm vorliegenden schweizweiten Tages- und Fallkostendaten, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wur- den, als angezeigt.
Der Regierungsrat des Kantons Bern prüft die eingereichten stationären Tarife gemäss den Empfehlungen der GDK, welche nach der Rechtsprechung mangels bundesrechtlicher Vorga- ben einen hohen Stellenwert einnehmen. Ihm liegen schweizweite Kostendaten vor, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wur- den und für die Prüfung der Tarife verwendet werden können. Diese Datengrundlage erlaubt es dem Regierungsrat, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen, die den Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entspricht und somit die Anforderungen des Bundesverwal- tungsgerichts erfüllt.
Für die Prüfung der Tarife im ambulanten Bereich sind keine gesamtschweizerischen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden können. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung nach Artikel 46 Absatz 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichti- gung der letztmaligen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Bereichs ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen.
2.4 Ergebnis
Der Regierungsrat hat die vorgelegten Tarifverträge geprüft und befindet die zur Genehmigung eingereichten Tarife, unter Berücksichtigung von deren Plausibilisierung, für wirtschaftlich und rechtmässig. Die Tarifverträge können genehmigt werden.
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2.5 Umstellung der Abrechnung von provisorisch verfügten auf genehmigte Tarife
Zur Reduzierung des Koordinationsaufwands im Zusammenhang mit der Tarifumstellung zwi- schen den Leistungserbringern und den Versicherern sowie mit dem Gesundheitsamt legt der Regierungsrat den 17. Dezember 2025 für die Umstellung auf die in diesem Beschluss geneh- migten Tarife fest. Bei diesem Datum handelt es sich um einen Stichtag und weder um ein Aus- tritts- noch um ein Fakturierungsdatum. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ausschliesslich die provi- sorisch verfügten Tarife anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt gelten ausnahmslos die in diesem Beschluss genehmigten Tarife. Sollte der provisorisch verfügte Tarif bereits dem genehmigten Tarif entsprechen, ist keine Umstellung erforderlich.
2.6 Verfahrenskosten
Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat ist gebührenpflichtig.11 Da es sich bei den vorliegenden Tarifgenehmigungen um einfache Tarifgenehmigungsverfahren handelt, sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR pro vorlie- genden Tarifvertrag pauschal auf CHF 700.- festzulegen.
Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten pro Tarifvertrag je hälftig auf die Tarifparteien aufzuteilen, wenn die Parteien diesbezüglich keine oder keine andere Regelung getroffen haben. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil in Anwendung von Artikel 106 VRPG12 solidarisch, soweit die Verträge nicht durch einen Verband abgeschlossen wurden.
Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.13 Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post.
3. Verfügung
Gestützt auf die vorstehende Begründung wird
Dispositiv
verfügt:
1. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:
1.1 Vertrag vom 9. September 2025 zwischen der Hirslanden Bern AG und der tarifsuisse ag14 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen
gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Januar
1.2 Vertrag vom 9. September 2025 zwischen der der Hirslanden Klinik Linde AG und der tarifsuisse ag14 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Be- handlungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Januar 2025
11 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11), Anhang II; Ziffer 2.9 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Artikel 103 Absatz 4 VRPG 14 Vertritt Aquilana Versicherungen, Einsiedler Krankenkasse, Sumiswalder Krankenkasse, Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, CONCORDIA Schweizerische Kranken- u. Unfallversicherung AG, Atupri Gesundheitsversicherung, Avenir Assurance Maladie SA, Krankenkasse Luzerner Hinterland, ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Vivao Sympany AG, Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Cassa da malsauns LUMNEZIANA, KLuG Krankenversicherung, EGK Grundversicherungen AG, sanavals Gesundheitskasse, Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, sodas gesund- heitsgruppe, vita surselva, Verein Krankenkasse Visperterminen, Caisse-maladie de la vallée d'Entremont société coopérative, Stiftung Krankenkasse VVadenswil, Krankenkasse Birchmeier, SWICA Krankenversicherung AG, Galenos AG, rhenusana, Mutuel Assurance Maladie SA, AMO Assurances SA, Philos Assurance Maladie SA, Assura-Basis SA, Visana AG, Agrisano Krankenkasse AG, sana24 AG, vivacare AG und Gemeinsame Einrichtung KVG
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.10.2025 !Version: 21 Dok.-Nr.: 312175 1 Geschäftsnummer: 2025.GSI.2436 6/8
1.3 Vertrag vom 10. September 2025 zwischen der Klinik Wysshölzli und der tarifsuisse ag14 betreffend Leistungsabgeltung nach TARPSY für stationäre psychiatrische Behandlun- gen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2023
1.4 Vertrag vom 25. September 2025 zwischen der Lindenhofgruppe AG und CSS Kranken- Versicherung AG betreffend Vergütung der spitalambulanten ärztlichen Leistungen nach der Einzelleistungstarifstruktur TARDOC und den Ambulanten Pauschalen, gültig ab 1. Januar 2026
1.5 Vertrag vom 13. Oktober 2025 zwischen der Universitäre Psychiatrische Dienste (UPD) AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären, psy- chiatrischen Behandlungen von spitalbedürftigen Patientinnen und Patienten (Erwach- sene, Kinder und Jugendliche) gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024
1.6 Vertrag vom 13. Oktober 2025 zwischen der PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären, psychiat- rischen Behandlungen von spitalbedürftigen Patientinnen und Patienten (Erwachsene) gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024
1.7 Vertrag vom 17. November 2021 zwischen der Krebsliga beider Basel und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend die Vergütung der Leistungen des Darmkrebs-Scree- ning Programmes des Kantons Bern gemäss KLV, gültig ab 1. Januar 2022
1.8 Vertrag vom 14. Juni 2022 zwischen der Krebsliga beider Basel und der CSS Kranken- Versicherung AG sowie Arcosana AG betreffend Abgeltung der Leistungen nach TAR- MED für Massnahmen zur Früherkennung des Kolonkarzinoms nach Artikel 12e Buch- stabe d KLV im Kanton Bern, gültig ab 1. Juni 2022
2. Die administrative Umstellung auf die vorstehend genehmigten Tarife hat per 17. Dezember 2025 zu erfolgen. Bis zum 16. Dezember 2025 ist bei der Abrechnung der provisorisch ver- fügte Tarif anzuwenden.
3. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 700.- für jeden genehmigten Tarifvertrag, werden den Krankenversicherern und den Leistungserbringern je hälftig auferlegt. Die Krankenver- sicherer und Leistungserbringer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solida- risch, soweit der Vertrag nicht durch einen Verband abgeschlossen wurde.
4. Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.
5. Diese Verfügung wird der Preisüberwachung mitgeteilt und folgenden Parteien eröffnet: — Hirslanden Bern AG — Hirslanden Klinik Linde AG — Klinik Wysshölzli — Lindenhofgruppe AG — Universitäre Psychiatrische Dienste (U PD) AG — PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG — Krebsliga beider Basel — CSS Kranken-Versicherung AG — Einkaufsgemeinschaft HSK AG — tarifsuisse ag
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.10.2025 I Version: 2 Dok.-Nr.: 3121751 Geschäftsnummer: 2025.GSI.2436 7/8
Im Namen des Regierungsrates
, Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Ur- kunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.10.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 3121751 Geschäftsnummer: 2025.GSI.2436 8/8