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Entscheid

2025.GSI.577

Krankenversicherung. Tarifverträge gemäss KVG. Sammelbeschluss. Verfügung. Genehmigung

23. April 2025Deutsch12 min

Source be.ch

Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Ni.: 364/2025 Datum RR-Sitzung: 23. April 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Geschäftsnummer: 2025.GSI.577 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Krankenversicherung

Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss

Genehmigung

Erwägungen

1. Sachverhalt

1.1 Genehmigungsgesuche Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern wurden folgende Verträge mit nachstehenden Tarifen zur Genehmigung eingereicht:

1. Tarifverträge zwischen der Lindenhofgruppe AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG, ta- rifsuisse ag sowie der CSS Kranken-Versicherung AG:

Versicherer Leistung Geltungsdauer Tarif

Einkaufsgemeinschaft Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2024 CHF 9'990.- HSK AG SwissDRG-Baserate bis 31.12.2024

vom 1.1.2025 CHF 10075.- bis 31.12.2025

ab 1.1.2026 CHF 10'180.-

tarifsuisse ag Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 CHF 10'110.- SwissDRG-Baserate bis 31.12.2025

ab 1.1.2026 CHF 10'180.-

CSS Kranken- Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 CHF 10'095.- Versicherung AG SwissDRG-Baserate bis 31.12.2025

ab 1.1.2026 CHF 10180.-

2. Tarifverträge zwischen der Medaxo Klinik AG (Klinik Hohmad) und der Einkaufsgemeinschaft 021191DIv02 HSK AG, der tarifsuisse ag sowie der CSS Kranken-Versicherung AG:

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.02.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr 302805 I Geschäftsnummer: 2025.GSI.577 1/8

Versicherer Leistung Geltungsdauer Tarif

Einkaufsgemeinschaft Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 CHF 9'250.- HSK AG SwissDRG-Baserate bis 31.12.2025

vom 1.1.2026 CHF 9'325.- bis 31.12.2026

ab 1.1.2027 CHF 9'395.-

tarifsuisse ag Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 CHF 9'225.- SwissDRG-Baserate bis 31.12.2025

vom 1.1.2026 CHF 9'325.- bis 31.12.2026

ab 1.1.2027 CHF 9'375.-

CSS Kranken- Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 CHF 9'225.- Versicherung AG SwissDRG-Baserate bis 31.12.2025

vom 1.1.2026 CHF 9'325.- bis 31.12.2026

ab 1.1.2027 CHF 9375.-

3. Tarifvertrag zwischen der Privatklinik Siloah und der tarifsuisse ag:

Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 bis CHF 9'680.- SwissDRG-Baserate 31.12.2025

vom 1.1.2026 bis CHF 9760.- 31.12.2026

ab 1.1.2027 CHF 9800.-

4. Tarifverträge zwischen Berner Klinik Montana und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG sowie der CSS Kranken-Versicherung AG:

Versicherer Leistung Geltungsdauer Tarif

Einkaufsgemeinschaft Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2025 CHF 727.- HSK AG ST-Reha-Basispreis bis 31.12.2025

vom 1.1.2026 CHF 729.- bis 31.12.2026

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.02.2025 I Version: 18 I Dok.-Nr.: 24411751 Geschäftsnummer: 2025.GSI.577 2/8

CSS Kranken- Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2025 CHF 724.- Versicherung AG ST-Reha-Basispreis bis 31.12.2025

vom 1.1.2026 CHF 730.- bis 31.12.2026

ab 1.1.2027 CHF 735.-

5. Tarifvertrag zwischen diespitäler.be und der tarifsuisse ag:

Leistungserbringer Leistung Geltungsdauer Tarif

Réseau de l'Arc SA, Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2024 CHF 722.- Moutier TARPSY-Basispreis bis 31.12.2024

vom 1.1.2025 CHF 724.- bis 31.12.2025

ab 1.1.2026 CHF 727.-

Spital Emmental AG Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2024 CHF 714.- TARPSY-Basispreis bis 31.12.2024

Spital Region vom 1.1.2025 CHF 717.- Oberaargau AG bis 31.12.2025

Spitäler FMI AG ab 1.1.2026 CHF 720.-

igs — Bern - Soteria Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2025 CHF 675.- TARPSY-Basispreis bis 31.12.2025

ab 1.1.2026 CHF 680.-

Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Artikel 46 Ab- satz 4 KVG1 bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirt- schaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarif- partnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.

I Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)

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1.2 Empfehlungen der Preisüberwachung Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist gemäss Artikel 14 PüG2 die Preisüberwachung (PUE) anzuhören. Soweit die PUE bei einem Leistungs- erbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört wor- den ist oder bereits eine von der PUE gültige Empfehlung aus einem anderen Verfahren vorlag, hat die GSI keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dieses Vorgehen entspricht der ausdrückli- chen und langjährigen Praxis der PUE. Zur Berechnung der ins Benchmarking einfliessenden benchmarking-relevanten Baserates der einzelnen Spitäler hat die PUE, wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangt, mit den Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler — basierend auf ITAR_K® — gearbeitet. Als Effizienzmassstab hat die PUE das 20. Perzentil nach Anzahl Spitäler gewählt. Die PUE hat folgende maximale Benchnnarkwerte berechnet und zur Genehmigung empfohlen:

Tarif Datenjahr ITAR_K Version Wert

SwissDRG-Baserate ab 2024 2022 V13.0 CHF 9'280.-

SwissDRG-Baserate ab 2025 2023 V14.0 CHF 9'336.-

ST-Reha-Basispreis ab 2024 2023 V14.0 CHF 687.-

TARPSY Basispreis ab 2024 2022 V13.0 CHF 628.-

Gemäss PUE liegen die in den Tarifverträgen vereinbarten Tarife über den von ihr berechneten maximalen Benchmarkwerten und halten somit aus ihrer Sicht einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht stand.

2. Begründung

2.1 Zuständigkeit

Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.3

Die vorliegenden Tarifverträge gelten für Behandlungen von Leistungserbringern mit Sitz im Kanton Bern. Folglich ist der Regierungsrat des Kantons Bern für die Genehmigung der einge- reichten Verträge zuständig und tritt auf die Genehmigungsgesuche ein.

2 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PUG; SR 942.20) 3 Artikel 46 Absatz 4 KVG

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2.2 Rechtliche Grundlagen Die vorliegende Tarifgenehmigungsverfügung stützt sich auf die relevanten Artikel des KVG4 und folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

2.3 Wirtschaftlichkeitsprüfung Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.5 Unter Respektie- rung der Verhandlungsautonomie soll die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner stellen. Solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermitt- lung und —würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen.6 Hingegen lässt alleine die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.7 Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der PUE für die Vergütung der stationären Behandlungen weicht in wesentlichen Punkten von den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)8 ab, welche vom Bundesverwaltungsgericht gestützt und als rechtmässig beurteilt wurden. Die PUE basiert ihre Benchmarkings in ihren Empfehlun- gen zwar auf den Kosten- und Leistungsdaten gemäss ITAR_K® der Spitäler. Jedoch weicht sie bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten als auch beim Effizienzmassstab nach wie vor von den Empfehlungen der GDK ab. Der Regierungsrat kann die Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium sowie die feh- lende Gewichtung nach Anzahl Fällen im Bereich der Akutsonnatik (SwissDRG) sowie im Be- reich der Rehabilitation (ST Reha) nicht nachvollziehen und daher den Empfehlungen der PUE in Bezug auf die von ihr ermittelte SwissDRG-Baserate respektive des ermittelten ST-Reha-Ba- sispreises nicht folgen. Im psychiatrischen Bereich erlaubt die Tarifstruktur (TARPSY) bei einem Benchmarking auf Ebene der Tageskosten keine eindeutigen Aussagen darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient und günstig erbringt. Die Koexistenz verschiedener Behandlungskonzepte mit unter- schiedlichen Aufenthaltsdauern muss bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zusätzlich berücksich- tigt werden. Analysen der GSI und der GDK deuten darauf hin, dass die Ebene der Fallkosten als zusätzlicher Ausgangspunkt in der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Jedoch zeigen sich auch hierbei grosse Unterschiede zwischen einzelnen Spitälern, so dass noch kein punktgenaues Benchmarking möglich ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lehnt der Regierungsrat das Vorgehen der PUE im psychiatrischen Bereich — das Durchführen eines Benchmarkings auf Ebene der Tageskosten unter Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium — ab. Für die TARPSY-Tarife ab dem Jahr 2024 erachtet er weiterhin eine Wirtschaftlichkeitsprüfung mittels Plausibilisierung der ver- einbarten Tarife durch die ihm vorliegenden schweizweiten Tages- und Fallkostendaten, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wur- den, als angezeigt. Der Regierungsrat des Kantons Bern prüft die eingereichten stationären Tarife gemäss den Empfehlungen der GDK, welche nach der Rechtsprechung mangels bundesrechtlicher Vorga- ben einen hohen Stellenwert einnehmen. Ihm liegen schweizweite Kostendaten vor, welche

4 Artikel 46 KVG, Artikel 49 KVG, Artikel 49a KVG 5 Artikel 46 Absatz 4 KVG. 6 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E. 24.3.3.

7 BVGE C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5.

8 Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 27. Juni 2019, abrufbar unter

https://www.gdk-cds.ch/de/qesundheitsversorgung/spitaeler/finanzierung/wirtschaftlichkeitspruefung

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nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wur- den und für die Prüfung der Tarife ab dem Jahr 2021 verwendet werden können. Diese Daten- grundlage erlaubt es dem Regierungsrat, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen, die den Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entspricht und somit die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt.

2.4 Ergebnis Der Regierungsrat hat die vorgelegten Tarifverträge geprüft und befindet die zur Genehmigung eingereichten Tarife, unter Berücksichtigung von deren Plausibilisierung, für wirtschaftlich und rechtmässig. Die Tarifverträge können genehmigt werden.

2.5 Umstellung der Abrechnung von provisorisch verfügten auf genehmigte Tarife Zur Reduzierung des Koordinationsaufwands im Zusammenhang mit der Tarifumstellung zwi- schen den Leistungserbringern und den Versicherern sowie mit dem Gesundheitsamt legt der Regierungsrat den 26. Mai 2025 für die Umstellung auf die in diesem Beschluss genehmigten Tarife fest. Bei diesem Datum handelt es sich um einen Stichtag und weder um ein Austritts- noch um ein Fakturierungsdatum. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ausschliesslich die provisorisch verfügten Tarife anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt gelten ausnahmslos die in diesem Be- schluss genehmigten Tarife. Sollte der provisorisch verfügte Tarif bereits dem genehmigten Ta- rif entsprechen, ist keine Umstellung erforderlich.

2.6 Verfahrenskosten Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat ist gebührenpflichtig.9 Da es sich bei den vorliegenden Tarifgenehmigungen um einfache Tarifgenehmigungsverfahren handelt, sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR pro vorlie- genden Tarifvertrag pauschal auf CHF 700.- festzulegen. Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten pro Tarifvertrag je hälftig auf die Tarifparteien aufzuteilen, wenn die Parteien diesbezüglich keine oder keine andere Regelung getroffen haben. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil in Anwendung von Artikel 106 VRPG1° solidarisch, soweit die Verträge nicht durch einen Verband abgeschlossen wurden. Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.11 Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post.

3. Verfügung

Gestützt auf die vorstehende Begründung wird

Dispositiv

verfügt:

1. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:

1.1 Vertrag vom 19. Dezember 2024 zwischen der Berner Klinik Montana und der Einkaufs- gemeinschaft HSK betreffend Vergütung der stationären Rehabilitation von spitalbedürf- tigen Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2025

9 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11), Anhang Il; Ziffer 2.9 1° Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Artikel 103 Absatz 4 VRPG

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.02.2025 I Version: 18 I Dok.-Nr.: 24411751 Geschäftsnummer: 2025.GSI.577 6/8

1.2 Vertrag vom 23. Dezember 2024 zwischen der Lindenhofgruppe AG und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der akutstationären Behandlung von spital- bedürftigen Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024

1.3 Vertrag vom 7. Januar 2025 zwischen der Medaxo Klinik AG und der Einkaufsgemein- schaft HSK AG betreffend Vergütung der akutstationären Behandlung von spitalbedürfti- gen Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2025

1.4 Vertrag vom 9. Januar 2025 zwischen der Lindenhofgruppe AG und der tarifsuisse ag12 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen ge- mäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Januar 2025

1.5 Vertrag vom 14. Januar 2025 zwischen der Medaxo Klinik AG und der tarifsuisse ag12 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen ge- mäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Januar 2025

1.6 Vertrag vom 6. März 2025 zwischen der Medaxo Klinik AG und der CSS Kranken-Versi- cherung AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behand- lungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2025

1.7 Vertrag vom 11. März 2025 zwischen diespitäler.be und der tarifsuisse ag12 betreffend Leistungsabgeltung nach TARPSY für stationäre psychiatrische Behandlungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Januar 2024

1.8 Vertrag vom 12. März 2025 zwischen der Lindenhofgruppe AG und der CSS Kranken- Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Be- handlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2025

1.9 Vertrag vom 17. März 2025 zwischen der Berner Klinik Montana und der CSS Kranken- Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung für stationäre Behandlungen nach ST Reha gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2025 1.10Vertrag vom 27. März 2025 zwischen der Privatklinik Siloah und der tarifsuisse ag12 be- treffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Januar 2025

2. Die administrative Umstellung auf die vorstehend genehmigten Tarife hat per 26. Mai 2025 zu erfolgen. Bis zum 25. Mai 2025 ist bei der Abrechnung der provisorisch verfügte Tarif anzuwenden.

3. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 700.- für jeden genehmigten Tarifvertrag, werden den Krankenversicherern und den Leistungserbringern je hälftig auferlegt. Die Krankenver- sicherer und Leistungserbringer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solida- risch, soweit der Vertrag nicht durch einen Verband abgeschlossen wurde.

4. Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.

5. Diese Verfügung wird der Preisüberwachung mitgeteilt und folgenden Parteien eröffnet: Berner Klinik Montana CSS Kranken-Versicherung AG - diespitäler.be - Einkaufsgemeinschaft HSK AG

12 Vertritt Aquilana Versicherungen, Einsiedler Krankenkasse, Sumiswalder Krankenkasse, Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, CONCORDIA Schweizerische Kranken- u. Unfallversicherung AG, Atupri Gesundheitsversicherung, Avenir As- surance Maladie SA, Krankenkasse Luzerner Hinterland, ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Vivao Sympany AG, Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Cassa da malsauns LUMNEZIANA, KLuG Krankenversicherung, EGK Grund- versicherungen AG, sanavals Gesundheitskasse, Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, sodalis gesundheitsgruppe, vita surselva, Verein Krankenkasse Visperterminen, Caisse-maladie de la vallée d'Entremont société coopérative, Stiftung Kran- kenkasse VVädenswil, Krankenkasse Birchmeier, SWICA Krankenversicherung AG, Galenos AG, rhenusana, Mutuel As- surance Maladie SA, AMB Assurances SA, Philos Assurance Maladie SA, Assura-Basis SA, Visana AG, Agrisano Kranken- kasse AG, sana24 AG, vivacare AG und Gemeinsame Einrichtung KVG

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Lindenhofgruppe AG Medaxo Klinik AG - Privatklinik Siloah - tarifsuisse ag

Im Namen des Regierungsrates

CUA.

Evi Allernann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Ur- kunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).

Verteiler — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.02.2025 I Version: 18 I Dok.-Nr.: 2441175 I Geschäftsnummer: 2025.GSI.577 8/8