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Entscheid

2025.SIDGS.51

Sammelbeschluss April 2025 über Beiträge aus dem Lotteriefonds

2. April 2025Deutsch16 min

Source be.ch

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 354/2025 Datum RR-Sitzung: 2. April 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.51 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Sammelbeschluss April 2025 über Beiträge aus dem Lotteriefonds

A) Kultur

Rechtsgrundlagen: - Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) - Art. 31, Art. 35-37 und Art. 45 Abs. 1 bis 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

01 Gesuchsteller: Förderverein Cinéma Meiringen, Meiringen Geschäfts Nr.: 838713 Vorhaben: KINO+, 3. Bauetappe der Gebäudesanierung Gegenstand: Das Kino in Meiringen befindet sich im Umbruch. Ausgelöst durch die COVID- 19 Pandemie hat der Förderverein Cinéma Meiringen eine Neuausrichtung des Angebots beschlossen, sodass das Kino langfristig erfolgreich weitergeführt werden kann. Die baulichen Veränderungen sollen dazu führen, dass das Gebäude multifunk- tional genutzt werden kann. Im neuen Ort der Begegnung sollen künftig nebst dem laufenden Kinobetrieb auch Kleinkunstveranstaltungen wie Cabaret, Chor- und Jazzkonzerte oder Theateraufführungen genossen werden. Ebenfalls kön- nen die Räumlichkeiten für Aufführungen von lokalen Vereinen oder für Schul- vorstellungen genutzt werden. Das Projekt umfasst vier Bauetappen, die sich nicht gegenseitig bedingen. Die erste Etappe beinhaltete die baulichen Massnahmen am Kino- und Mehrzweck- saal. Diese Bauetappe wurde als Transformationsprojekt mit Beschluss vom 21. September 2022 gestützt auf die Covid-19-Kulturverordnung (SR 442.15) mit einem Beitrag von CHF 100'000 aus dem Kulturförderungsfonds unterstützt. Die baulichen Massnahmen aus der ersten Etappe wurden nicht vom Lotterie- fonds unterstützt; eine Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen. Die zweite Bauetappe beinhaltete den Einbau eines neuen Heiz- und Lüftungs- systems und wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 205 vom 28. Februar 2024 mit einem Beitrag von CHF 36'820 aus dem Lotteriefonds unterstützt. Das vorliegende Gesuch umfasst die dritte Bauetappe; die Sanierung des Ein- gangsbereichs. Die Funktionalität und Platzverhältnisse im Eingangsbereich werden unter anderem durch das Versetzen einer Treppe sowie durch den Bau von neuen, rollstuhlgerechten sanitären Anlagen verbessert. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen im öffentlichen Bereich. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilmässig berücksichtigt. Eigenleistungen, mobile Anschaffungen, Arbeiten und Anschaffungen im Barbe- 02|00|D|v02 reich, Bewilligungen und Gebühren sowie zusätzliche Massnahmen aus den

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ersten beiden Etappen können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotterie- fondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Die vierte Bauetappe, der Einbau einer PV-Anlage sowie die Sanierung der Gebäudehülle, werden zu einem späteren Zeitpunkt bzw. in einem weiteren Gesuch behandelt. Gesamtkosten: CHF 288'285.00 Anrechenbar: CHF 171'744.17 Finanzierungsplan: Gemeindebeitrag: CHF 35'312.00 Stiftungen: CHF 41'366.00 Spenden: CHF 23'120.00 Unternehmen: CHF 43'000.00 Eigenmittel: CHF 93'967.00 Subvention LF: CHF 51'520.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. - Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das sub- ventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt. - Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

02 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Schüpbach, Schüpbach Geschäfts Nr.: 841413 Vorhaben: Emmentalische Musiktage 2025 Gegenstand: Am Wochenende des 14. und 15. Juni 2025 finden die Emmentalischen Musik- tage statt. 24 teilnehmende Vereine mit rund 750 Musizierenden werden sich einer Fachjury stellen. Nebst den Wettbewerbs- und Konzertvorträgen finden an beiden Tagen publikumswirksame Parademusik sowie freie Vorträge in der Markt- und Reitsporthalle Emmental Arena statt. Auch Jugendformationen der Vereine aus dem Verbandsgebiet zeigen ihr Können. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtigte Veranstaltungen im Bereich Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potenzieller Teilneh- menden, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30 % der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 3 mit einem Maximalbeitrag von CHF 50'000.

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Gesamtkosten: CHF 194'700.00 Anrechenbar: CHF 194'700.00 Finanzierungsplan: Sponsoren: CHF 82'850.00 Eigenmittel: CHF 61'850.00 Subvention LF: CHF 50'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. - Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

03 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Roggwil, Roggwil Geschäfts Nr.: 839486 Vorhaben: Oberaargauische Musiktage Roggwil 2025 Gegenstand: Die Oberaargauischen Musiktage finden vom 23. - 25. Mai 2025 in Roggwil statt. Rund 800 aktive Musikantinnen und Musikanten aus rund 20 Formationen werden erwartet. Das Programm beinhaltet Konzert-, Jugendmusik- und Tam- bourenwettbewerbe vor einer Fachjury und rund 1'500 Gästen. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtigte Veranstaltungen im Bereich Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potenzielle Teilneh- mende, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maxi- mal 30 % der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 3 mit einem Maximalbeitrag von CHF 50'000. Gesamtkosten: CHF 236'950.00 Anrechenbar: CHF 236'950.00 Finanzierungsplan: Festwirtschaft CHF 127'950.00 Sponsoring CHF 20'300.00 Festkarten CHF 38'700.00 noch offen: CHF 0.00 Subvention LF: CHF 50'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden.

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Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. - Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

04 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Rubigen, Rubigen Geschäfts Nr.: 840143 Vorhaben: Amtsmusiktag Rubigen 2025 Gegenstand: Am 17. Mai 2025 findet der Amtsmusiktag in Rubigen statt. Die Konzerte und Aufführungen von 16 Musikvereinen mit rund 500 Musikantinnen und Musikan- ten werden von Fachleuten bewertet. Eine Marschmusikparade, der Auftritt des Gesamtchors und Bankettmusik bilden das Rahmenprogramm an diesem Tag. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtigte Veranstaltungen im Bereich Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potenzieller Teilneh- menden, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30 % der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 2 mit einem Maximalbetrag von CHF 25'000.00. Gesamtkosten: CHF 126'588.00 Anrechenbar: CHF 126'588.00 Finanzierungsplan: Festwirtschaft: CHF 39'678.00 Sponsoring: CHF 61'910.00 Subvention LF: CHF 25'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. - Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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05 Gesuchsteller: Musikfest Ferenbalm 2025, Ferenbalm Geschäfts Nr.: 840291 Vorhaben: Seeländische Musiktage 2025 Gegenstand: Die Seeländischen Musiktage 2025 finden am 14. und 15. Juni 2025 in Feren- balm statt. Während eines Wochenendes spielen rund 1'000 Musizierende aus 30 Vereinen in verschiedenen Kategorien um die Wette. Die musikalischen Leistungen werden von einer Fachjury bewertet. Die Musikgesellschaft Feren- balm feiert zudem am 13. Juni 2025 das 100-Jahr Jubiläum mit einem Festakt und anschliessender Unterhaltung. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtigte Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potenzieller Teil- nehmenden, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30 % der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 3 mit einem Maximalbeitrag von CHF 50'000. Gesamtkosten: CHF 181'870.00 Anrechenbar: CHF 181'870.00 Finanzierungsplan: Festwirtschaft: CHF 20'950.00 Festkarten: 40'920.00 Sponsoren: CHF 70’000.00 Subvention LF: CHF 50'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. - Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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C) Natur und Umwelt

Rechtsgrundlagen:

- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. c des Kantonalen Geldspielgeset- zes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) - Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 54 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

06 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde der Stadt Bern, Bern Geschäfts Nr.: 839130 Vorhaben: Sanierung und Beschattung der Seehundeanlage im Dählhölzli Gegenstand: Die Seehundanlage im Dählhölzli freut sich seit ihrer Einweihung im Jahr 2003 grosser Beliebtheit. Nach über 20 Jahren in Betrieb bedarf sie nun einer Moder- nisierung und Aufwertung. Die Anlage soll nicht nur für Tier und Mensch attraktiver werden, sie soll vor allem nach den neusten Erkenntnissen der Tierhaltung und Hygienestandards gebaut werden. Die Aussen- und Unterwasserbereiche werden so gestaltet, dass die Seehunde ihr natürliches Verhalten ausleben können. Für die breite Bevölkerung entsteht ein spannender Unterwassereinblick. Die Seehunde kön- nen beim Spielen oder während der Futtersuche in abwechslungsreichem Lebensraum erlebt werden. Ein grosses Anliegen dabei ist, die UV-Exposition der Seehunde zu verringern und den Tieren Zugang zu Salzwasser sowie zu genügend und vielfältigen Ruhe-, Futter- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu geben. Dabei wird den neusten wissenschaftlichen Ansprüchen an eine marine Tierhaltung entsprochen. Die neue Überdachung bietet Besucherinnen und Besuchern Schutz, um den Besuch in den Wintermonaten attraktiver zu gestal- ten. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen der neuen Seehundanlage und der Bedachung sowie der Informationsstelen bzw. Zoopädagogik. Vorbereitungs- und Honorarkosten werden anteilmässig berück- sichtigt. Gärtnerarbeiten, Baunebenkosten, Seehundferien und Reserven kön- nen nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 45 Abs. 2 KGSV wird für die Beitragsermittlung die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich Lot- teriefonds angewendet. Gesamtkosten: CHF 2'900'000.00 Anrechenbar: CHF 2'101'118.47 Finanzierungsplan: Tierparkverein: CHF 2'000'000.00 Eigenmittel: CHF 149'520.00 Subvention LF: CHF 750'480.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100106 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden.

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Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. - Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt. - Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss u.a. bei der Anlage mit einer Tafel in geeigneter Art hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E) Gesellschaft

Rechtsgrundlagen: - Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) - Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverord- nung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

07 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Aarberg, Aarberg Geschäfts Nr.: 839426 Vorhaben: Erneuerung des Spielplatzes an der Primarschule Hans Müller-Weg Gegenstand: Der bestehende Spielplatz wurde vor 20 Jahren erbaut. Die Holzelemente der Spielgeräte sind mittlerweile morsch. Bei der Bestandesaufnahme des Spiel- platzes wurden massive Mängel festgestellt und eine weitere Nutzung als zu gefährlich erachtet. Neue Spielgeräte sollen den Schulkindern der Primarschule Hans Müller-Weg wieder Gelegenheit bieten, eine bewegte Pause zu erleben, und den Familien in der Umgebung eine aktive Freizeitgestaltung ermöglichen. Den Verpflichtungskredit in der Höhe von CHF 95'000 hat der Gemeinderat Aarberg im September 2024 beschlossen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Neuanschaffung von Spielgerä- ten und Fallschutzmassnahmen. Vorbereitungsarbeiten, Fahr- und Reisespe- sen, Versand- und Verpackungskosten sowie Demontage- und Entsorgungsar- beiten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 40 % für Spielgeräte und Fallschutz angewendet. Gesamtkosten: CHF 95'000.00 Anrechenbar: CHF 58'979.60 Finanzierungsplan: Gemeindebeitrag: CHF 71'410.00 Subvention LF: CHF 23'590.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden.

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Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. - Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt. - Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller bzw. an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausge- schlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

08 Gesuchsteller: Stiftung BWO, Langnau im Emmental Geschäfts Nr.: 838628 Vorhaben: Öffentlicher Spielplatz Gegenstand: Die Stiftung Behindertenwerke Oberemmental (BWO) begleitet seit über 50 Jahren Menschen mit Beeinträchtigungen. In Langnau führt sie nach dem Motto «zämewachse – zäme wachse» die Heilpädagogische Schule. In Zusam- menhang mit dem Neubau der Schule soll auch ein neuer, inklusiver und öffent- licher Spielplatz entstehen. Der neue Platz wird zwischen der Heilpädagogi- schen und der öffentlichen Schule gebaut, sodass Kinder mit und ohne Beein- trächtigungen von klein auf Begegnungsmöglichkeiten haben. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Neuanschaffung von Spielgerä- ten und Fallschutzmassnahmen. Vorbereitungsarbeiten, Transportkosten, Spe- sen, Umgebungs- und Wegarbeiten sowie Arbeiten am Brunnen können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 40 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 138'345.00 Anrechenbar: CHF 82'465.85 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 105'365.00 Subvention LF: CHF 32'980.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden.

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 18.02.2025 | Version: 2 | Dok.-Nr.: 302375 | Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.51 8/10

Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag. - Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt. - Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

09 Gesuchsteller: Mürren Tourismus, Mürren Geschäfts Nr.: 838045 Vorhaben: Ludotrail - Spiel dich durch Mürren Gegenstand: «Spiel dich durch Mürren» führt Familien und Gruppen spielerisch entlang schöner Plätze und Sehenswürdigkeiten durch das Dorf. Der Trail ist sowohl für Touristen als auch für die einheimische Bevölkerung interessant und lädt zum gemeinsamen Spielen und geselliger Freizeitbeschäftigung ein. Die Spiele beziehen sich auf die Umgebung, beispielsweise mit einem Leiterli-Spiel bei der Bergbahn Lauterbrunnen-Mürren oder einem Dohlen-Spiel beim Alpinen Sport- zentrum. Im Kanton Bern wurden bereits Projekte in Adelboden, Burgdorf, Langnau, Lenk und Spiez mit demselben Konzept erfolgreich lanciert und vom Lotteriefonds unterstützt. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Produktion und Montage von verschiedenen Spielelementen und Informationstafeln. Auf die anrechenbaren Materialkosten wird ein Beitragssatz von 40 % angewendet. Die Druckkosten werden mit einem Beitragssatz von 30 % unterstützt. An die Übersetzungskos- ten wird ein Beitrag von 20 % geleistet. Planungs- und Werbekosten, mobile Spielmaterialien, Spesen, Unterhaltsmaterial, Reserven sowie Versandkosten können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 196'358.00 Anrechenbar: CHF 69'212.00 Finanzierungsplan: Eigenleistung CHF 107’118.00 Jungfrau Region CHF 20'000.00 Tourismus Patenschaften CHF 8'000.00 Sponsoren CHF 34’500.00 Subvention LF: CHF 26'740.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 18.02.2025 | Version: 2 | Dok.-Nr.: 302375 | Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.51 9/10

Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget). - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. - Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag. - Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das sub- ventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt. - Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Finanzielle Situation Lotteriefonds per 14.02.2025

Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 100'794'663 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 1'060’310

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion

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