2025.SIDGS.598
Speisung 2025 des Sportfonds und des Kulturförderungsfonds
13. August 2025Deutsch4 min
Source be.ch
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 786/2025 Datum RR-Sitzung: 13. August 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.598 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Speisung 2025 des Sportfonds und des Kulturförderungsfonds
Erwägungen
1. Gegenstand
Die Jahresrechnung 2024 von Swisslos wurde an der Genossenschafterversammlung vom 9. Mai 2025 genehmigt. Der dem Kanton Bern zustehende Anteil am Reingewinn für das Jahr 2024 beträgt CHF 82'716'868 (Vorjahr 70'350'801).
Der 2024 erzielte Reingewinn von Swisslos beträgt CHF 596 Mio. (2023: CHF 511 Mio.) und ist somit um 85 Millionen Franken höher als im Vorjahr. Das Geschäftsjahr 2024 war von sehr hohen Swiss Lotto-Jackpots anfangs Jahr geprägt. Aber auch das im November 2023 lancierte neue Zahlenlotto EuroDreams, ein Wachstum bei den Sportwetten sowie einem aufgrund eines stringenten Kostenmanagements guten Finanzergebnisses führten zu einer neuen Rekord- summe, die für gemeinnützige Projekte und den nationalen Sport eingesetzt werden kann. Nach Überweisung von CHF 55.68 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, welche für die Ver- teilung der Beiträge an den nationalen Sport (Swiss Olympic, Sporthilfe, Schweizer Fussball und Eishockey) zuständig ist, verbleibt ein Reingewinn von CHF 540 Mio. (2023: 455 Mio.) für die beteiligten Kantone und das Fürstentum Liechtenstein. Die Verteilung an die Kantone erfolgt nach den Bevölkerungszahlen sowie der Spielfreudigkeit bzw. dem erzielten Umsatz der Kan- tone.
Gemäss Artikel 41 Absätze 1 und 2 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) können maximal 35% des Reingewinnanteils dem Sportfonds und 20% dem Kulturförderungsfonds zugeteilt werden. Unter Berücksichtigung dieser maximalen Pro- zentsätze, des Reservestands im Sportfonds und im Lotteriefonds sowie einer groben Einschät- zung des Bedarfs im Sportfonds werden 2025 dem Sportfonds 35% und dem Kulturförderungs- fonds 20% des Reingewinnanteils überwiesen. Der Nettobestand des Lotteriefonds per 31. Mai 2025 beträgt CHF 96'244’307.
Artikel 73 Absatz 2 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) hält fest, dass der Regierungsrat für den Zuwendungsbereich Bau und Instand- setzung von Sportbauten und Sportanlagen eine Obergrenze definieren kann. Per Ende 2024 betrug der Nettobestand des Sportfonds rund CHF 17.8 Mio. Unter Berücksichtigung des aktuel- len Nettobestandes, der vorgesehenen Speisung und der vorliegenden bzw. angekündigten Ge- suche mit grösseren Bauvorhaben bleibt der Nettobestand nach der Speisung genügend hoch, um künftige Vorhaben finanzieren zu können. Daher schlägt die Sicherheitsdirektion vor, auf die Festlegung eines Kontingents zu verzichten.
2. Rechtsgrundlagen
Artikel 40 und Artikel 41 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) Artikel 73 Absatz 2 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a des Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 (KKFG; BSG 423.11)
3. Anträge
3.1 SID / Generalsekretariat: Speisung 2025 des Sportfonds Gegenstand: Der Nettobestand des Sportfonds betrug per Ende 2024 CHF 17'843’371. Für die Speisung des Sportfonds wird ein Anteil von 35 Prozent des Reingewinnes beantragt. Damit sind genügend freie Mittel vorhanden, um künftige Vorhaben finanzieren zu können.
Beitrag LF: CHF 28'950’900 (35% des Reingewinnanteils gerundet)
Konto: 4460010401-209100154
Auszahlung: Nach Beschlussfassung
3.2 Sportfonds: Festlegung der Obergrenze des Kontingents für den Bereich Bau und Instandsetzung von Sportbauten und -anlagen 2025 Gegenstand: Aufgrund der Speisung und des nach wie vor genügend hohen Net- tobestands des Sportfonds wird auf eine Kontingentierung für den Bereich Bau und Instandsetzung von Sportanlagen verzichtet.
Kontingent Bau: Keine Kontingentierung 2025
3.3 BKD / Amt für Kultur: Speisung 2025 des Kulturförderungsfonds Gegenstand: Der Nettobestand konnte sich weiter erholen und betrug per Ende 2024 CHF 11'758’134. Eine Speisung des Kulturförderungsfonds aus dem Lotteriefonds im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze von 20 Prozent ist angezeigt und wird beantragt. Im Weitern ist eine Einlage ordentlicher Staatsmittel in der Höhe von CHF 2.7 Mio. vorgesehen.
Beitrag LF CHF 16'543’370 (20% des Reingewinnanteils gerundet)
Konto 4460010401-209100155
Auszahlung Nach Beschlussfassung
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion ‒ Bildungs- und Kulturdirektion ‒ Finanzdirektion