2025.STA.573
Vernehmlassung der Schweizer Salinen AG zum Reformpaket II. Stellungnahme des Kantons Bern
23. April 2025Deutsch6 min
Source be.ch
Vernehmlassung der Schweizer Salinen AG zum Reformpaket II. Stellungnahme des Kantons Bern
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Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Präsidium Konkordatsrat c/o Schweizer Salinen AG Dr. H. Schibli Rheinstrasse 52 Postfach 4133 PratteIn 1
RRB Nr.: 0 23. April 2025 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung der Schweizer Salinen AG zum Reformpaket II Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Präsident des Konkordatsrats Sehr geehrter Herr Dr. Schibli
Besten Dank für die Zustellung der Vernehmlassungsunterlagen zum Reformpaket II der Schweizer Salinen AG.
Der Regierungsrat stimmt den Inhalten und den Zielen des Reformpakets Il sowie den diesen zugrunde liegenden Dokumenten weitgehend zu. Wichtig ist dem Regierungsrat der Hinweis in Ihrem Schreiben vom 18. Februar 2025, dass mit dem Reformpaket II keine (neuen) finanziellen Verpflichtungen für die Kantone generiert werden.
Im Anhang zu diesem Schreiben finden Sie die Antworten des Regierungsrates auf die im Rah- men der vorliegenden Vernehmlassung gestellten Fragen.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die umfangreichen Abklärungen, welche im Zusammenhang mit dem Reformpaket Il durch das Präsidium des Konkordatsrats sowie die von ihm eingesetzte Arbeitsgruppe vorgenommen wurden. Gleichzeitig dankt Ihnen der Regierungsrat für die Be- rücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
1 , Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
03104( Div03 Verteiler — Finanzdirektion
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Anhang — Beantwortung der Fragen des Konkordatsrats zum Reformpaket II der Schwei- zer Salinen AG
Nachfolgend beantworten wir Ihnen gerne die uns im Rahmen der Vernehmlassung zugestellten Fragen.
1) Stimmen Sie der Grundkonzeption der vorliegenden Reform zu, wonach die SelFin In- vest AG mit der Schweizer Salinen AG fusioniert wird und das Vermögen der SelFin In- vest nur für die langfristigen Investitionen in die Schweizer Salzversorgung verwendet werden darf, dies mit folgenden Dokumenten • Eignerstrategie & Erläuterungen zur Eignerstrategie • Fusionsvertrag • Statutenänderungen & Erläuterungen zu den Statutenänderun gen (Synopse)
Ja, der Regierungsrat stimmt der Grundkonzeption zu.
2) A) Gehen Sie ebenfalls davon aus, dass in Ihrem Kanton der Gesamtregierungsrat / Ge- samtstaatsrat oder eine/ein Vorsteher/in der zuständigen Direktion die Kompetenz hat, dem Reformvorhaben zuzustimmen?
Ja.
B) Welche Stelle wird den Entscheid fällen?
Der Regierungsrat wird — gemäss Ihrer Terminplanung — zwischen dem 30. August und dem 17. September 2025 im Rahmen einer Sitzung über die Zustimmung zum Fusions- geschäft befinden.
C) Welche Person/Personen werden in welcher Funktion die Eignerstrategie unterzeich- nen (bitte um möglichst genaue Angaben für die Eignerstrategie)?
Gestützt auf die Richtlinien über die Führung, Steuerung und Aufsicht von anderen Trä- gern öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse (Public Corporate Governance — Richtlinien Kanton Bern) sowie deren Anhang 1 (Zuteilung der einzelnen anderen Träger öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse in das Dreikreisemodell) sowie Ziffer 8.3 des Aufsichtskonzeptes über die Schweizer Salinen AG und Ziffer 8.3 des Aufsichtskonzeptes über die SelFin Invest AG, wird die Eignerstra- tegie durch die Finanzdirektorin, Frau Astrid Bärtschi, unterzeichnet.
3) Sind Sie mit folgenden Dokumenten inhaltlich einverstanden?
a. Kantonaler Muster-Entscheid/Verfügung X JA o NEIN LI TEILWEISE (vgl. Bemerkungen)
Bemerkungen: Der Kanton Bern wird den Muster-RRB gemäss seinen internen Vorgaben und Bedürfnissen anpassen. Er ist mit den im Muster-RRB aufgeführten Inhalten aber grundsätzlich einverstanden.
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b. Fusionsvertrag X JA NEIN LI TEILWEISE (vgl. Bemerkungen)
c. Statutenänderun gen Li JA E NEIN X TEILWEISE (vgl. Bemerkungen)
Bemerkungen:
Wir beantragen, in Art. 15 der Statuten den Zusatz zu den Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung (9.12.2022) Mitglieder des Verwal- tungsrates waren und ab 1. Januar 2023 für mindestens drei Jahre nicht mehr im Verwaltungsrat Einsitz hatten, ersatzlos zu streichen. Das bedeutet, dass deren Amtsdauer ebenfalls an die Maximaldauer anzurechnen wäre.
Unseres Erachtens handelt es sich um eine statutarische Bestimmung, welche in der Öffentlichkeit Fragen zur «Good Governance» der Schweizer Salinen AG auslösen könnte. Die aktuelle Problematik, wonach ehemalige kantonale Re- gierungsmitglieder — weil sie bereits früher im Verwaltungsrat der Schweizer Salinen AG Einsitz genommen haben — heute aufgrund der Maximaldauer von zwölf Amtsjahren kaum mehr gewählt werden können, wird sich längerfristig ohnehin nicht mehr stellen. Demzufolge wäre dieser Teilaspekt von Art. 15 der Statuten zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu löschen. Der Zusatz scheint auch vor diesem Hintergrund wenig sinnvoll.
d. Eignerstrategie LI JA H NEIN X TEILWEISE (vgl. Bemerkungen)
Bemerkungen:
Wir sind mit der Eignerstrategie gemäss dem vorliegenden Entwurf weitgehend einverstanden. Auch wenn der Kanton Bern gestützt auf seine PCG-Richtlinien bereits heute über eine (eigenständige) Eignerstrategie für seine Beteiligung an der Schweizer Salinen AG verfügt, so haben wir angesichts der Besonderheiten der Unternehmung sowie den 26 kantonalen Eignern Verständnis, dass eine übergeordnete und von allen Kantonen getragene Eignerstrategie entwickelt werden soll.
Wir beantragen Ihnen indes, die Eignerstrategie in Ziffer 4 «Führung/Gover- nance» in Abschnitt 4 («Die Entschädigung ist in einem spezifischen Entschädi- gungsreglement geregelt. Dieses wird von der Generalversammlung geneh- migt.») gestützt auf unsere PCG-Richtlinien noch folgende Ergänzung vorzu- nehmen:
«Sowohl die Höhe der Vergütung an das operative wie auch an das strategi- sche Führungsorgan soll massvoll erfolgen und diejenige in anderen vergleich-
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baren Unternehmen nicht überschreiten. Die Modelle zur Vergütung der opera- tiven und strategischen Führungsorgane sind auf langfristigen wirtschaftlichen Erfolg auszulegen. Gleichzeitig sollen sie einfach, pragmatisch und nachvoll- ziehbar sein. Über die an die strategischen und operativen Führungsorgane entrichteten Vergütungen sowie die diesen zugrundeliegenden Vergütungsmo- delle wird im Geschäftsbericht der Schweizer Salinen AG transparent infor- miert.».
Weiter beantragen wir Ihnen, in der Eignerstrategie Präzisierungen hinsichtlich des jährlichen Eignergesprächs vorzunehmen. Sowohl gestützt auf Ziffer 5 der Eignerstratege («Rechenschaft und Beteiligung») wie auch die diesbezüglichen Erläuterungen, ist uns unklar, wie sich die «Delegation der Eigner» zusammen- setzen soll. Wir stellen uns vor, dass an den Eignergesprächen nicht nur eine Delegation der Eigner, sondern grundsätzlich alle an einem solchen Gespräch interessierten Eigner teilnehmen können. Wir würden es zudem begrüssen, wenn die Teilnahme insbesondere auch Fachleuten aus der Verwaltung offen- stehen würde. Denkbar wäre für uns allenfalls auch eine Aufteilung des Eigner- gesprächs in einen politischen und einen fachlichen Teil. Schliesslich bitten wir Sie auch um Hinweise zum Zeitpunkt des Eignergesprächs. Unseres Erachtens wäre es sinnvoll, wenn das Eignergespräch jeweils nach Publikation des Ge- schäftsberichts im Vorfeld der Generalversammlung der Schweizer Salinen AG stattfinden würde. Die Teilnahme des gesamten Verwaltungsrates der Schwei- zer Salinen AG scheint uns im Übrigen nicht notwendig. Wir würden es hinge- gen begrüssen, wenn an den Eignergesprächen jeweils auch der/die CEO teil- nehmen würde.
4) 1st Ihr Kanton in inhaltlicher Hinsicht bereit, den entsprechenden Beschluss zu fassen?
X JA NEIN
5) Ist für den Kanton der in Ziffer «X. Übergang von der bestehenden Ordnung zur neuen Ordnung» des Muster-Beschlusses (Muster-RRB) vorgesehene Umsetzungsplan in zeit- licher Hinsicht so möglich?
X JA NEIN
X Bemerkungen: Die Antwort des Regierungsrates erfolgt unter der Voraussetzung, dass keine wesentlichen Änderungen mehr an den unter Frage 3 aufgeführten Dokumenten vorgenommen werden.
Bern, 23. April 2025
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