2025.WEU.4313
Feststellung eines Wohnungsmangels
12. November 2025Deutsch2 min
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1195/2025 Datum RR-Sitzung: 12. November 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2025.WEU.4313 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Feststellung eines Wohnungsmangels
1. Gegenstand
Gemäss Artikel 135a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Mai 1911 (EG ZGB; BSG 211.1 – Stand: 1. Dezember 2025) erklärt der Regierungsrat im Falle eines Wohnungsmangels im gesamten Kantonsgebiet oder in einzel- nen Verwaltungskreisen für den Abschluss von Mietverträgen die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 270 Absatz 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) als obliga- torisch. Ein Wohnungsmangel liegt vor, wenn der Leerwohnungsbestand (Leerwohnungsziffer) im Kan- ton oder in einzelnen Verwaltungskreisen bei höchstens 1,5 Prozent liegt. Liegt die Leerwoh- nungsziffer im gesamten Kantonsgebiet oder – falls die Pflicht nur für einzelne Verwaltungs- kreise galt – in einem dieser Verwaltungskreise wieder über dem Wert von 1.5 Prozent, hebt der Regierungsrat diese Pflicht wieder auf (Art. 135a Abs. 2 EG ZGB – Stand: 1. Dezember 2025).
2. Leerwohnungsziffer im Kanton Bern
Die Leerwohnungsstatistik des Bundesamts für Statistik weist für den Kanton Bern am 1. Juni 2025 eine Leerwohnungsziffer von 1,12 Prozent auf.
3. Beschluss
Der Regierungsrat beschliesst, dass ab 1. Dezember 2025 die Verwendung des Formulars ge- mäss Artikel 270 Absatz 2 OR für den Abschluss von Mietverträgen obligatorisch ist. Diese Pflicht gilt im gesamten Kantonsgebiet.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer
Staatsschreiber
Verteiler ‒ Direktion für Inneres und Justiz ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion