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Entscheid

2026.GSI.485

Krankenversicherung. Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 2/2026. Verfügung des Regierungsrates

29. April 2026Deutsch16 min

Source be.ch

Krankenversicherung. Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 2/2026. Verfügung des Regierungsrates

Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 379/2026 Datum RR-Sitzung: 29. April 2026 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2026.GSI.485 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Krankenversicherung

Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 2/2026

Genehmigung

Erwägungen

1. Sachverhalt

1.1 Genehmigungsgesuche

Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern wurden folgende Verträge mit nachstehenden Tarifen zur Genehmigung eingereicht:

1. Tarifvertrag zwischen der Insel Gruppe AG (Standort Inselspital) und der Einkaufsgemein­ schaft HSK AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Akutsomatik, ab 1.1.2026 CHF 11'405.- SwissDRG-Baserate universitär

2. Tarifvertrag zwischen der Rehaklinik Tschugg AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 9'800.- SwissDRG-Baserate vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 9'850.- ab l.1.2028 CHF 9'900.-

3. Tarifvertrag zwischen der Rehaklinik Tschugg AG und der CSS Kranken-Versicherung AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 9'800.- SwissDRG-Baserate vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 9'850.- ab 1.1.2028 CHF 9'900.-

4. Tarifvertrag zwischen der Rehaklinik Tschugg AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 780.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 787.- ab 1.1.2028 CHF 790.-

5. Tarifvertrag zwischen der Rehaklinik Tschugg AG und der CSS Kranken-Versicherung AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 785.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 790.- ab 1.1.2028 CHF 795.-

6. Tarifvertrag zwischen der Klinik Schönberg AG und der santéservices ag (vormals ta- rifsuisse ag) Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 714.- ST Reha Basispreis ab 1.1.2027 CHF 721.-

7. Tarifvertrag zwischen der Klinik Schönberg AG und der CSS Kranken-Versicherung AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 714.- ST Reha Basispreis ab 1.1.2027 CHF 721.-

8. Tarifvertrag zwischen diespitäler.be und der CSS Kranken-Versicherung AG für die Réseau de l'Arc SA (Standort Moutier), die Spital Emmental AG, die Spital Region Oberaargau AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Psychiatrie, Réseau de l'Arc SA CHF 717.- TARPSY Basispreis Spital Emmental AG vom 1.1.2022 Spital Region Oberaargau AG bis 31.12.2023 CHF 702.- Spitäler fmi ag

9. Tarifvertrag zwischen der PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG und der CSS Kranken- Versicherung AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2022 bis am CHF 714.- TARPSY Basispreis 31.12.2023 vom 1.1.2024 bis am CHF 744.- 31.12.2025 ab 1.1.2026 CHF 740.-

10. Tarifvertrag zwischen der Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG und der CSS Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 CHF 765.- TARPSY Basispreis vom 1.1.2025 bis am CHF 765.- 31.12.2025 ab 1.1.2026 CHF 765.-

11. Tarifvertrag zwischen der Insel Gruppe AG universitär sowie PET Diagnostik AG und der CSS Kranken-Versicherung AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Taxpunktwert für spitalambulante ärztli­ vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 0.92 che Leistungen nach TARDOC und am­ bulanten Pauschalen ab 1.1.2027 CHF 0.93

12. Tarifvertrag zwischen der Aerztegesellschaft des Kantons Bern und der CSS Kranken-Ver- Leistung Geltungsdauer Tarif

Taxpunktwert für ambulante ärztliche Leistungen nach TARDOC und ambulan­ ab 1.1.2026 CHF 0.86 ten Pauschalen

13. Convention tarifaire entre Association pour le dépistage du cancer BEJUNE et santéser- vices ag concernant la prise en charge LAMal des examens de dépistage du cancer du sein dans le cadre du programme mis en place dans le Jura bernois Leistung Geltungsdauer Tarif

Pauschale für Untersuchungen zur Früh­ erkennung von Brustkrebs im Berner Jura ab 1.1.2026 CHF 139.25 (Mammographie-Screening Programm)

14. Convention tarifaire concernant la prise en charge des examens de mammographies de dé­ pistage selon la LAMal le Jura bernois entre Association pour le dépistage du cancer BEJUNE et Communauté d'achat HSK SA Leistung Geltungsdauer Tarif

Pauschale für Untersuchungen zur Früh­ erkennung von Brustkrebs im Berner Jura ab 1.1.2026 CHF 139.25 (Mammographie-Screening Programm)

Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Artikel 46 Ab­ satz 4 KVG1 bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirt­ schaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben,

1 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)

genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarif­ partnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.

1.2 Empfehlungen der Preisüberwachung

Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist gemäss Artikel 14 PüG2 die Preisüberwachung (PUE) anzuhören. Soweit die PUE bei einem Leistungs­ erbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört wor­ den ist oder bereits eine von der PUE gültige Empfehlung aus einem anderen Verfahren vorlag, hat die GSI keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dieses Vorgehen entspricht der ausdrückli­ chen und langjährigen Praxis der PUE.

Zur Berechnung der ins Benchmarking einfliessenden benchmarking-relevanten Baserates bzw. Basispreise der einzelnen Spitäler hat die PUE, wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangt, mit den Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler — basierend auf ITAR_K® — gearbeitet. Als Effi­ zienzmassstab hat die PUE das 20. Perzentil nach Anzahl Spitäler gewählt. Sie hat folgende maximale Benchmarkwerte berechnet und zur Genehmigung empfohlen:

Tarif Datenjahr ITAR_K Version Wert SwissDRG-Baserate ab 2026 2024 V15.0 CHF 9'480.- ST Reha Basispreis ab 2026 2024 V15.0 CHF 701.- TARPSY Basispreis ab 20223 2019 V10.0 CHF 655.- TARPSY Basispreis ab 2023 2021 V12.0 CHF 636.- TARPSY Basispreis ab 2024 2022 V13.0 CHF 628.-

Gemäss PUE liegen die in den Tarifverträgen zwischen der Insel Gruppe AG für den Standort Inselspital und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG und zwischen der Rehaklinik Tschugg AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG bzw. der CSS Kranken-Versicherung AG vereinbarten SwissDRG-Baserates ab dem Jahr 2026 somit über dem von ihr berechneten maximalen Benchmarkwert. Ebenfalls liegen gemäss ihr die in den Tarifverträgen zwischen der Rehaklinik Tschugg und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG bzw. der CSS Kranken-Versicherung AG so­ wie zwischen dem Berner Spitalverband für die Klinik Schönberg AG und der santeservices ag vereinbaren ST Reha Basispreise ab dem Jahr 2026 über ihrem berechneten maximalen Benchmarkwert. Das Gleiche gilt für die von der CSS Kranken-Versicherung AG rückwirkend vereinbarten TARPSY Basispreise mit dem Verein diespitäler.be für den Standort Moutier der Reseau de l'Arc SA, die Spital Emmental AG, die Spital Region Oberaargau AG und die Spitäler fmi ag für die Jahre 2022 und 2023, mit der PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG für die Jahre ab 2022 und mit der Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG für die Jahre ab 2024. Die dem Regierungsrat vorgelegten stationären Tarife halten aus Sicht der PUE daher al­ lesamt einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht stand.

Die PUE hat bei den Tarifverträgen zwischen der Insel Gruppe AG, der PET AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung der spitalambulanten ärztlichen Leistungen, zwischen Aerztegesellschaft des Kantons Bern und der CSS Kranken-Versicherung AG betref­ fend ambulante ärztliche Leistungen sowie zwischen der Association pour le depistage du cancer BEJUNE, der santeservices ag resp. der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend

2 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) 3 Da die Kosten- und Leistungsdaten des Jahres 2020 aufgrund COVID-19 Effekte verzerrt sind, hat sich die PUE für den Benchmarkwert des Tarifjahres 2022 auf den von ihr für das Tarifjahr 2021 berechneten Benchmarkwert (Basisjahr 2019) plus 0.04% Teuerung gestützt.

Mammographie-Screening Programm aufgrund des Verhandlungsprimats und ihrer Prioritäten­ setzung auf eine Stellungnahme verzichtet.

2. Erwägungen I Begründung

2.1 Zuständigkeit

Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.4

Die vorliegenden Tarifverträge gelten für Behandlungen von Leistungserbringern mit Sitz im Kanton Bern. Folglich ist der Regierungsrat des Kantons Bern für die Genehmigung der einge­ reichten Verträge zuständig und tritt auf die Genehmigungsgesuche ein.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Die vorliegende Tarifgenehmigungsverfügung stützt sich auf die relevanten Artikel des KVG5 und folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

2.3 Wirtschaftlichkeitsprüfung

Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.6 Unter Respektie­ rung der Verhandlungsautonomie soll die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner stellen. Solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermitt­ lung und -würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen.7 Hingegen lässt allein die Tatsache, dass sich die Ta­ rifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.8

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der PUE für die Vergütung der stationären Behandlungen weicht in wesentlichen Punkten von den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Gesund­ heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)9 ab, welche vom Bundesverwaltungsgericht gestützt und als rechtmässig beurteilt wurden. Die PUE basiert ihre Benchmarkings in ihren Empfehlun­ gen zwar auf den Kosten- und Leistungsdaten gemäss ITAR_K® der Spitäler. Jedoch weicht sie bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten als auch bei der Benchmarking-Methode sowie beim Effizienzmassstab nach wie vor von den Empfehlungen der GDK ab.

Der Regierungsrat kann die Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium sowie die feh­ lende Gewichtung nach Anzahl Fällen im Bereich der Akutsomatik (SwissDRG) sowie im Be­ reich der Rehabilitation (ST Reha) nicht nachvollziehen und daher den Empfehlungen der PUE

4 Artikel 46 Absatz 4 KVG 5 Artikel 46 KVG, Artikel 49 KVG, Artikel 49a KVG 6 Artikel 46 Absatz 4 KVG 7 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E. 24.3.3. 8 BVGE C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5. 9Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 27. Juni 2019, abrufbar unter https://www.gdk- cds.ch/de/gesundheitsversorgung/spitaeler/finanzierung/wirtschaftlichkeitspruefung .

in Bezug auf die von ihr ermittelte SwissDRG-Baserate respektive des ermittelten ST-Reha-Ba- sispreises nicht folgen.

Im psychiatrischen Bereich erlaubt die Tarifstruktur (TARPSY) bei einem Benchmarking auf Ebene der Tageskosten keine eindeutigen Aussagen darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient und günstig erbringt. Die Koexistenz verschiedener Behandlungskonzepte mit unter­ schiedlichen Aufenthaltsdauern muss bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zusätzlich berücksich­ tigt werden. Analysen der GSI und der GDK deuten darauf hin, dass die Ebene der Fallkosten als zusätzlicher Ausgangspunkt in der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Jedoch zeigen sich auch hierbei grosse Unterschiede zwischen einzelnen Spitälern, so dass noch kein punktgenaues Benchmarking möglich ist.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lehnt der Regierungsrat das Vorgehen der PUE im psychiatrischen Bereich — das Durchführen eines Benchmarkings auf Ebene der Tageskosten unter Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium — ab. Für die TARPSY-Tarife ab dem Jahr 2022 — und auch für aktuell gültige — erachtet er weiterhin eine Wirtschaftlichkeitsprüfung mittels Plausibilisierung der vereinbarten Tarife durch die ihm vorliegenden schweizweiten Ta­ ges- und Fallkostendaten, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wurden, als angezeigt.

Der Regierungsrat des Kantons Bern prüft die eingereichten stationären Tarife gemäss den Empfehlungen der GDK, welche nach der Rechtsprechung mangels bundesrechtlicher Vorga­ ben einen hohen Stellenwert einnehmen. Ihm liegen schweizweite Kostendaten vor, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wur­ den und für die Prüfung der Tarife verwendet werden können. Diese Datengrundlage erlaubt es dem Regierungsrat, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen, die den Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entspricht und somit die Anforderungen des Bundesverwal­ tungsgerichts erfüllt.

Für die Prüfung der Tarife im ambulanten Bereich sind keine gesamtschweizerischen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden können. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung nach Artikel 46 Absatz 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichti­ gung der letztmaligen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Bereichs ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen.

Bei den vorliegenden Verträgen betreffend Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs im Berner Jura haben sich die Tarifpartner an der schweizweiten Einigung zwischen Swiss Cancer Screening und dem Verband Schweizer Krankenversicherer prio.swiss betreffend Screening-Programm-Taxpunktpauschalen ab dem 1. Januar 2026 orientiert. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die zur Genehmigung beantragten Pauschalen ausserhalb des den Ta­ rifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen.

2.4 Ergebnis

Der Regierungsrat hat die vorgelegten Tarifverträge geprüft und befindet die zur Genehmigung eingereichten Tarife, unter Berücksichtigung ihrer Plausibilisierung, für wirtschaftlich und recht­ mässig. Die Tarifverträge können genehmigt werden.

2.5 Umstellung der Abrechnung von provisorisch verfügten auf genehmigte Tarife

Zur Reduzierung des Koordinationsaufwands im Zusammenhang mit der Tarifumstellung zwi­ schen den Leistungserbringern und den Versicherern sowie mit dem Gesundheitsamt legt der Regierungsrat den 3. Juni 2026 für die Umstellung auf die in diesem Beschluss genehmigten Tarife fest. Bei diesem Datum handelt es sich um einen Stichtag und weder um ein Austritts- noch um ein Fakturierungsdatum. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ausschliesslich die provisorisch verfügten Tarife anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt gelten ausnahmslos die in diesem Be­ schluss genehmigten Tarife. Sollte der provisorisch verfügte Tarif bereits dem genehmigten Ta­ rif entsprechen, ist keine Umstellung erforderlich.

2.6 Verfahrenskosten

Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat sind gebührenpflich­ tig.10 Da es sich bei den vorliegenden Tarifgenehmigungen um einfache Tarifgenehmigungsverfahren handelt, sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR pro vorlie­ genden Tarifvertrag pauschal auf CHF 700.- festzulegen.

Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten pro Tarifvertrag je hälftig auf die Tarifparteien aufzuteilen, wenn die Parteien diesbezüglich keine oder keine andere Regelung getroffen haben. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil in Anwendung von Artikel 106 VRPG11 solidarisch, soweit die Verträge nicht durch einen Verband abgeschlossen wurden.

Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.12 Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post.

3. Verfügung

Gestützt auf die vorstehende Begründung wird

Dispositiv

verfügt:

1. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:

1.1 Vertrag vom 10. Februar 2026 zwischen der Insel Gruppe AG für den Standort Insel­ spital und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der akutstationä­ ren Behandlung von spitalbedürftigen Patientinnen und Patienten gemäss KVG, gül­ tig ab 1. Januar 2026

1.2 Vertrag vom 3. Februar 2026 zwischen der Rehaklinik Tschugg AG und der Einkaufs­ gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der akutstationären Behandlung von spi­ talbedürftigen Patientinnen und Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2026

1.3 Vertrag vom 4. Februar 2026 zwischen der Rehaklinik Tschugg AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut­ stationäre Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2026

10 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11), Anhang II; Ziffer 2.9 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 12 Artikel 103 Absatz 4 VRPG

1.4 Vertrag vom 3. Februar 2026 zwischen der Rehaklinik Tschugg AG und der Einkaufs­ gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der stationären Rehabilitation von spital- bedürftigen Patientinnen und Patienten gemäss KVG, gültig ab dem 1. Januar 2026

1.5 Vertrag vom 4. Februar 2026 zwischen der Rehaklinik Tschugg AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung für stationäre Behandlun­ gen (Rehabilitation) gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2026

1.6 Vertrag vom 17. Dezember 2025 zwischen der Klinik Schönberg AG, vertreten durch den Berner Spitalverband und der tarifsuisse ag13 betreffend stationäre Rehabilitation (ST Reha) gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2026

1.7 Vertrag vom 4. Februar 2026 zwischen der Klinik Schönberg AG, vertreten durch den Berner Spitalverband und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungs­ abgeltung für stationäre Behandlungen (Rehabilitation) gemäss KVG, gültig ab 1. Ja­ nuar 2026

1.8 Vertrag vom 9. Dezember 2024 zwischen diespitäler.be (neu Berner Spitalverband) und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung für stationäre psychiatrische Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2022

1.9 Vertrag vom 13. März 2026 zwischen der PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung für stationäre psychiatrische Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2022

1.10 Vertrag vom 13. März 2026 zwischen der Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung für stationäre psychiatrische Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024

1.11 Vertrag vom 16. März 2026 zwischen der Insel Gruppe AG universitär sowie PET Di­ agnostik Bern AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung der spitalambulanten ärztlichen Leistungen nach der Einzelleistungstarifstruktur TARDOC und den ambulanten Pauschalen, gültig ab dem 1. Januar 2026

1.12 Vertrag vom 24. März 2026 zwischen der Aerztegesellschaft des Kantons Bern und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen im Kanton Bern nach der ab 1. Januar 2026 geltenden ambulanten Ein­ zelleistungstarifstruktur (TARDOC) und ambulanter ärztlicher Patientenpauschalta ­ rifstruktur (Ambulante Pauschalen), gültig ab dem 1. Januar 2026

1.13 Convention du 5 mars 2026 entre l'Association pour le dépistage du cancer BEJUNE et les assureurs représentés par procuration par santéservices sa13 concernant la prise en charge LAMal des examens de dépistage du cancer du sein dans le cadre du programme mis en place dans le Jura bernois réalisés depuis le 1er janvier 2026

1.14 Convention du 5 mars 2026 entre l'Association pour le dépistage du cancer BEJUNE et la communauté d'achat HSK SA concernant la prise en charge des examens de mammographies de dépistage selon la LAMal dans le Jura bernois réalisés depuis le 1er janvier 2026

2. Die administrative Umstellung auf die vorstehend genehmigten Tarife hat per 3. Juni 2026 zu erfolgen. Bis zum 2. Juni 2026 ist bei der Abrechnung der provisorisch verfügte Tarif an­ zuwenden.

13 santéservices ag (vormals tarifsuisse ag) vertritt: Aquilana Versicherungen, Einsiedler Krankenkasse, Sumiswalder Krankenkasse, Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, CONCORDIA Schweizerische Kranken- u. Unfallversicherung AG, Atupri Gesundheitsversicherung AG, Avenir Assurance Maladie SA, Krankenkasse Luzerner Hinterland, ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Vivao Sympany AG, Genossenschaft Glarner Krankenver­ sicherung, curaulta (per 1.1.2026, vormals Cassa da malsauns LUMNEZIANA und sanavals Gesundheitskasse), EGK Grundversicherungen AG, Genos­ senschaft KRANKENKASSE SLKK, sodalis gesundheitsgruppe, vita surselva, Verein Krankenkasse Visperterminen, Caisse-maladie de la vallée d'Entre- mont société coopérative, Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Krankenkasse Birchmeier, SWICA Krankenversicherung AG, Galenos AG, rhenusana, Mutuel Assurance Maladie SA, AMB Assurances SA, Philos Assurance Maladie SA, Assura-Basis SA, Visana AG, Agrisano Krankenkasse AG, sana24 AG, vivacare AG (per 1.1.2026 fusioniert mit Galenos AG) und Gemeinsame Einrichtung KVG

3. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 700.- für jeden genehmigten Tarifvertrag, wer­ den den Krankenversicherern und den Leistungserbringern je hälftig auferlegt. Die Kran­ kenversicherer und Leistungserbringer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten so­ lidarisch, soweit der Vertrag nicht durch einen Verband abgeschlossen wurde.

4. Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.

5. Diese Verfügung wird der Preisüberwachung mitgeteilt und folgenden Parteien eröffnet: — Insel Gruppe AG — Einkaufsgemeinschaft HSK AG — Rehaklinik Tschugg AG — CSS Kranken-Versicherung AG — santeservices ag (vormals tarifsuisse ag) — Berner Spitalverband (vormals diespitäler.be) — PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG — Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG — Aerztegesellschaft des Kantons Bern — Association pour le depistage du cancer BEJUNE

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesver­ waltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal­ ten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Ur­ kunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).