2026.SIDGS.61
Sammelbeschluss April 2026 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
22. April 2026Deutsch19 min
Source be.ch
Sammelbeschluss April 2026 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 344/2026 Datum RR-Sitzung: 22. April 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2026.SIDGS.61 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Sammelbeschluss April 2026 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
A) Kultur
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspiel- gesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, 35-37 und 45 Abs. 1 bis 3 der kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
01 Gesuchsteller: Junge Bühne Bern Geschäfts Nr.: 844020 Vorhaben: Modernisierung des Theaterraums Gegenstand: Der Theaterraum der Jungen Bühne Bern befindet sich seit dem Jahr 2012 im dritten Stock des Brückenpfeilers der Monbijoubrücke. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die sich für Theater begeistern, erhalten unter professioneller Leitung die Möglichkeit, ihr schauspielerisches Potenzial zu entwickeln und dieses im Rahmen von rund 60 Aufführungen vor insgesamt über 6’000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu präsentieren. Junge Bühne Bern bietet auch Gastspielen und Festivals eine Plattform. Die bestehenden technischen Infrastrukturen entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen und müssen erneuert werden. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die extern anfallenden Aufwendungen der fest installier- ten Massnahmen im Tribünenbereich und der neuen Lichttechnik. Mobile Anschaffungen, Transportkosten, Reserven sowie Eigenleistungen können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 80'000.00 Anrechenbar: CHF 70'499.37 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 33'000.00 Stadt Bern: CHF 10'000.00 noch offen: CHF 15'860.00 Subvention LF: CHF 21'140.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.
Bedingungen:
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
- Der Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form mind. auf der Website hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
02 Gesuchsteller: Stiftung Schulmuseum Bern in Köniz Geschäfts Nr.: 843522 Vorhaben: SchulSchaulager Gegenstand: Die Stiftung Schulmuseum Bern dokumentiert und erforscht die Entwicklung des Bildungswesens, hauptsächlich bezogen auf den Kanton Bern, vom
Erwägungen
17. Jahrhundert bis in die Gegenwart. Mit einem historischen Schulzimmer und interaktiven Vermittlungsformaten bietet sie seit dem Jahr 2008 eine lebendige Auseinandersetzung mit der Geschichte des Schulwesens. Die Eröffnung einer zusätzlichen Dauerausstellung des SchulSchaulagers ermöglicht der breiten Öffentlichkeit auf rund 500 m 2 einen niederschwelligen Zugang zu den über 80'000 schulhistorischen Sammlungsobjekten. Wechselausstellungen mit Gegenwartsbezug und verschiedene Teilhabeformate ermuntern zu wiederkeh- renden Besuchen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen und die fest installierte Einrichtung des neuen Schaulagers. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilmässig angerechnet. Mobiliar, Baunebenkosten und Baureinigung können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefonds- praxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Die Abgrenzung der Beiträge LF und des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) ist sichergestellt. Eine Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen. Gesamtkosten: CHF 349'330.00 Anrechenbar: CHF 331'555.00 Finanzierungsplan: Sponsoren: CHF 32'000.00 Staatsmittel: CHF 30'000.00 AKVB Stiftungen: CHF 65'000.00 Eigenmittel: CHF 119'200.00 noch offen: CHF 3'670.00 Subvention LF: CHF 99'460.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
- Der Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Der Zugang zum SchulSchaulager wird mehrmals wöchentlich zu ange- messenen Zeiten uneingeschränkt oder über eine tiefe Gebühr gewährt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss dauerhaft und in geeigneter Form, mind. auf der Website und beim Eingang, hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
03 Requérante: Coopérative Cinématographe-Royal Tramelan o N de dossier: 847176 Projet: Projecteur Laser Tavannes Objet: La coopérative Cinématographe-Royal est une société sans but lucratif qui exploite un cinéma à Tramelan et un autre à Tavannes. Elle a pour but de promouvoir le cinéma dans la région en y présentant une offre cinématogra- phique variée. La pose d'un vitrage de régie et le remplacement du projecteur par un projec- teur laser dans le Cinématographe-Royal à Tavannes permettront de mettre à jour la technologie, d'économiser de l'énergie et de réduire les coûts de répara- tion. La subvention à charge du Fonds de loterie est destinée au remplacement des infrastructures techniques fixes. Les frais d'importation du projecteur et les frais de démontage de l'ancien vitrage ne sont pas pris en compte. En pratique, le Fonds de loterie applique un taux de subventionnement de 30 %. Coûts totaux: CHF 72 461.00 Coûts imputables: CHF 71'674.80 Plan de financement: Fonds propres: CHF 40'723.00 Non couvert: CHF 10'238.00 Subvention FL: CHF 21 500.00 Comptabilisation: 4600-4460010402-209100201 Validité: La promesse d'octroi est valable quatre ans à compter de la date de l'arrêté. Ce délai peut être prolongé sur demande écrite et motivée, déposée au plus tard deux mois avant l'échéance (art. 43, al. 2 et 3 OCJAr). Conditions: - Le versement sera effectué sur présentation du décompte final (qui doit être présenté de la même manière que le budget et remis en ligne).
- Les coûts excédentaires ne seront pas pris en compte.
- La subvention sera réduite proportionnellement si les coûts sont moins élevés que le montant budgété.
- Le montant sera versé exclusivement à la requérante. Tout versement à des tiers est exclu.
- La requérante doit veiller, à titre de charge, à ce que le matériel subven- tionné serve à un but d'utilité publique et reste en sa possession durant quatre ans à partir de la fin du versement de la subvention.
- Le soutien reçu de la part du Fonds de loterie et du Conseil du Jura bernois doit être signalé d'une manière durable et appropriée (joindre une photographie ou un autre moyen de preuve au décompte final). Des logos
sont disponibles à cet effet sur les sites www.be.ch/fonds-logos et www.conseildujurabernois.ch/subventions/logo. Conclusion: La demande est partiellement admise. Frais: La procédure ne donne pas lieu à la perception de frais.
04 Gesuchsteller: Stiftung PROGR, Bern Geschäfts Nr.: 843806 Vorhaben: Barrierefreier Zugang Hauptgebäude Gegenstand: Der PROGR-Hof ist ein bedeutender öffentlicher Raum in der oberen Altstadt von Bern. Die geplante Umgestaltung zielt darauf ab, den Hof als zentralen Begegnungsort und kulturellen Treffpunkt im Herzen der Stadt zu stärken. Dabei werden neben verschiedenen gestalterischen und ökologischen Mass- nahmen vor allem auch die barrierefreie Zugänglichkeit und die Schaffung von fix installierten Sitzgelegenheiten als wichtige Elemente berücksichtigt, um die Aufenthaltsqualität zu erhöhen. Eine Rampe wird den barrierefreien Zugang zum Hauptgebäude ermöglichen, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Die Sitzmöbel entlang des Innenhofs sollen Besucherinnen und Besucher zum Verweilen und Austausch einladen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen im Ein- gangsbereich zur Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs sowie die fix installierten Sitzgelegenheiten im Innenhof. Vorbereitungsarbeiten und Honorar- kosten werden anteilig angerechnet. Es wird ein Beitragssatz von 30 % ange- wendet. Gesamtkosten: CHF 2'484'788.00 Anrechenbar: CHF 138’828.30 Finanzierungsplan: Fremdmittel: CHF 1'300'000.00 Spenden: CHF 848'000.00 Eigenmittel: CHF 295’148.00 Subvention LF: CHF 41’640.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in dauerhaft und in geeigneter Form, mind. auf Website und beim Eingang, hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
B) Denkmalpflege
Rechtsgrundlagen:
- Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 49 bis 51 sowie Art. 91 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Art. 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- gesetz, DPG; BSG 426.41)
- Art. 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- verordnung, DPV; BSG 426.411)
- Regierungsratsbeschluss Nr. 1026/2019 vom 18. September 2019 über Denkmalpflege. Beitragstabelle zur Bemessung von Finanzhilfen
05 Gesuchsteller: Stiftung Giessbach dem Schweizervolk, Clarens Geschäfts Nr.: 846710 Objekt: Bahnanlage von 1879, dazu gehören Berg- und Talstation mit Schiffstation, Massnahme: Sanierung der Giessbachbahn, bzw. der historischen Bahnwagen 1 und 2. Die historische Giessbachbahn am Brienzersee zählt zu den ältesten noch in Betrieb stehenden Standseilbahnen der Schweiz. Seit ihrer Eröffnung im Jahr 1879 hat sie sowohl in technischer als auch in touristischer Hinsicht grosse Bedeutung und verbindet die Schiffländte mit dem Grandhotel Giessbach. Die beiden über 130-jährigen Wagen müssen umfassend saniert werden, um die Bahn weiterhin sicher und zuverlässig im öffentlichen Fahrplan zu betrei- ben. Die Giessbach Bahnanlage ist als A-Objekt im Schweizerischen inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung (KGS-Inventar) aufgeführt. Die seitens Denkmalpflege verlangten Auflagen zur Erhaltung des historischen Werts der Transportmittel wurden bei der Instandhaltung berücksichtigt. Eingang Beitragsgesuch: 19.09.2022 Gesamtkosten: CHF 900'000.00 Anrechenbar: CHF 760'111.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 25% CHF 190'027.75 Objekt: national Ortsbild: national Subvention LF: CHF 190'028.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
- Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
- Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
- Die Objekte sind ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler einzutragen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in dauerhaft und in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds.
- Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieterschaft etc.) muss sicherstellen, dass die historischen Transportmittel regelmässig und fahrplanmässig von einer breiten Öffentlichkeit genutzt werden können (Art. 51 Abs. 3 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C) Natur und Umwelt
Rechtsgrundlagen: Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. c des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 54 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
06 Gesuchsteller: Hochalpine Forschungsstationen Jungfraujoch und Gornergrat HFSJG, Bern Geschäfts Nr.: 843446 Vorhaben: Wissenschaftliche Ausstellung Jungfraujoch Gegenstand: Die Stiftung Hochalpine Forschungsstationen Jungfraujoch und Gornergrat (HFSJG) führt Forschungslaboratorien auf dem Jungfraujoch – einem touris- tischen Anziehungspunkt mit über einer Million Besucherinnen und Besuchern pro Jahr. Eine interaktive Ausstellung, in den Besucherrundgang auf dem Jungfraujoch integriert, erklärt und vermittelt anschaulich zentrale Themen und Zusammenhänge von Gletscher, Permafrost, Wolkenbildung sowie die land- schaftliche Veränderung im Laufe der Zeit. Die Ausstellung geht ab Ende 2026 in Betrieb und bleibt während mindestens zehn Jahren bestehen. Die digitalen Inhalte können bei Bedarf aktualisiert werden. Der Rundgang ist kostenlos zugänglich und aufgrund der Höhenlage sowie der tiefen Temperaturen wartungsarm konzipiert. Die Ausstellung richtet sich an alle Altersgruppen und ist auch für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung zugänglich. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die fest installierten Ausstellungs- elemente. Vorbereitungs- und Honorarkosten werden anteilmässig berücksich- tigt. Kosten für Server, Fernwartung, Medieninhalte, Spesen sowie Reserven können nicht angerechnet werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 251'122.00 Anrechenbar: CHF 195'709.00 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 40'000.00 Spenden: CHF 100'000.00 Burgergemeinde: CHF 30'000.00 noch offen: CHF 22'412.00 Subvention LF: CHF 58'710.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100106 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen:
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in dauerhaft und in geeigneter Form, mind. auf Website und beim Eingang, hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
07 Gesuchsteller: Pro Natura Bern, Bern Geschäfts Nr.: 844796 Vorhaben: Neue Dauerausstellung "Die Aare" im Pro Natura Zentrum Eichholz Gegenstand: Im Pro Natura Zentrum Eichholz in Wabern wird eine neue, permanente Aus- stellung über die Aare und deren Umgebung umgesetzt. Die Ausstellung soll stark mit dem Naturgebiet verbunden sein und Besucherinnen und Besucher motivieren, selber Naturbeobachtungen anzustellen. Sie zeigt die Aare als Naturraum und als von Menschen genutzten Fluss mit den Veränderungen in den letzten 200 Jahren. Nebst der neuen Dauerausstellung entstehen im Aus- senbereich interaktive Stationen zu Themen wie Libellen, Weide, Hasel, Biber, Vogelnestern oder Renaturierung. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die fest installierten Massnahmen der Dauerausstellung sowie der Stationen im Aussenbereich. Vorbereitungs- und Konzeptarbeiten, Massnahmen an Räumlichkeiten, welche nicht von der breiten Öffentlichkeit genutzt werden können, die Erarbeitung der Ausstellungs- inhalte und Eigenleistungen können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotte- riefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 245'500.00 Anrechenbar: CHF 107'894.60 Finanzierungsplan: Spenden: CHF 25'000.00 Stiftungen: CHF 75'000.00 GVB: CHF 5'000.00 Mobiliar Versiche- rungen Kt. Bern: CHF 10'000.00 EWB-Ökofonds: CHF 20'000.00 Eigenleistungen: CHF 62'000.00 noch offen: CHF 16'140.00 Subvention LF: CHF 32'360.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100106 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden.
Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
- Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das sub- ventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss dauerhaft und in geeig- neter Form, mind. auf Website und beim Eingang, hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E) Gesellschaft
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 62 Abs. 1 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
08 Gesuchsteller: Gosteli-Stiftung, Ittigen Geschäfts Nr.: 838561 Vorhaben: Nicht ohne uns. Frauen und Demokratie Gegenstand: Mit «Nicht ohne uns. Frauen und Demokratie» entwickelt die Gosteli-Stiftung eine neue digitale Plattform, die die Geschichte der Frauenbewegung mit politischer Bildung verbindet. Die neue, interaktive, dreisprachige Website macht zentrale Archivbestände zugänglich und verknüpft sie mit aktuellen gesellschaftlichen Themen wie Gleichstellung, Demokratie und Informations- kompetenz. Das kostenlose Angebot richtet sich – neben Schulklassen der Sekundarstufen – bewusst auch an die breite Öffentlichkeit. Die Plattform schafft einen moder- nen Zugang zu Demokratie- und Frauengeschichte und trägt dazu bei, demo- kratische Kompetenzen zu stärken und die Bedeutung der Frauengeschichte für die Entwicklung der Schweiz sichtbar zu machen. Gemäss Lotteriefondspraxis kann die technische Umsetzung der neuen Web- site mit einem Beitragssatz von 30 %, Übersetzungen in Französisch und Deutsch mit einem Beitragssatz von 40 % und Übersetzungen in Italienisch mit einem Beitragssatz von 20 % unterstützt werden. Projektleitungs- und Recher- chearbeiten, die Erstellung der Inhalte, Konzeptarbeiten und Druckerzeugnisse können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 397'968.00 Anrechenbar: CHF 181'003.85 Finanzierungsplan: BAK: CHF 145'000.00 Gosteli-Archiv: CHF 50'000.00 Binding Stiftung: CHF 25'000.00 Kanton Tessin: CHF 30'000.00
PH-Luzern: CHF 18'200.00 noch offen: CHF 75'468.00 Subvention LF: CHF 54'300.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einge- reicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).
- Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss dauerhaft und in geeig- neter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Sportfonds
A) Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
Rechtsgrundlagen:
- Art. 26, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 35, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgeset- zes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 31, Art. 35-37, Art. 69 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 Bst. d, Art. 71 Abs. 1 Bst. a, Art. 72 und Art. 73 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
09 Gesuchsteller: Stadtgärtnerei Biel, Biel/Bienne Geschäfts Nr.: 841973 Vorhaben: Ersatz des Natur- durch einen Kunstrasen, Tissot Arena Gegenstand: Das Fussballfeld in der Tissot Arena wurde 2015 in Betrieb genommen und befindet sich in einem stark verschlechterten Zustand. Der Naturrasen kann trotz intensiver Pflege kaum noch bespielt werden. Gründe dafür sind Rasen- krankheiten, Resistenz gegen Pestizide, eine geschwächte Grasnarbe sowie vor allem der ungenügend durchlässige Untergrund. Da die notwendige Qualität nicht mehr gewährleistet ist und eine Schliessung des Feldes droht, soll der gesamte Rasen inklusive Schichtaufbau ersetzt werden. Nach umfassenden Abklärungen haben sich die Verantwortlichen dafür entschieden, statt eines neuen Naturrasens ein Kunstrasenfeld einzu- bauen. Dadurch kann eine möglichst intensive Nutzung gewährleistet werden und der Unterhaltsaufwand wird reduziert. Gestützt auf den damaligen Kostenvoranschlag bewilligte der Stadtrat von Biel, am 16.10.2024 für den Ersatz des Naturrasens einen Verpflichtungs- kredit von CHF 2'930'000.00.
Der Sportfonds beteiligt sich lediglich an den direkt sportdienlichen Anlagetei- len. Lieferungen und Montagen von Fahnenstangen, Fahnentuch, Fussball- tore, Fussballtornetz sowie Unvorhergesehenes, Anfahrten, Überzüge der Spielersitze und elektrische Installationen der Spielerbänke sind nicht bei- tragsberechtigt. Baustelleneinrichtungen, Vorbereitungsarbeiten, und Hono- rarkosten sind anteilsmässig berücksichtigt. Für die Beitragsermittlung wird gemäss Anhang A2 KGSV die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich des Sportfonds angewendet. Gesamtkosten: CHF 2'541'279.76 Anrechenbar: CHF 2'124'658.15 Finanzierungsplan: Verpflichtungskredit: CHF 2'930’000.00 Subvention LF: CHF 438'170.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjäh- rung eingereicht werden. Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Prei- sen zur Verfügung zu stellen.
- Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt insbesondere der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Angemessene Öffnungszeiten werden über das ganze Jahre erwartet.
- Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauab- rechnung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kosten- struktur aufzuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoran- schlag. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
- Der zugesicherte Beitrag gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
- Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin aus- bezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet. Gemäss Art.37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jah- ren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden.
- Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass die subventionierten Anlageteile während zehn Jahren ab vollständiger Aus- zahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
- Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss gut ersichtlich im Ein- gangsbereich der Anlage mit Logo sowie auf der Webseite hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Banner können beim Sportfonds bezogen werden. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Finanzielle Situation Lotteriefonds per 28.02.2026
Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 118’799’699 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 519’138
Finanzielle Situation Sportfonds per 18.03.2026
Nettobestand Sportfonds (inkl. CJB) CHF 27’680’790 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 438’170
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion