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Entscheid

212-00283-eaxUBK

212-00283 Anschluss einer PV-Anlage; Beurteilung der Anschlussbedingungen und Abnahme der Energie - 19.01.2017

19. Januar 2017Deutsch30 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.285292 Referenz/Aktenzeichen: 212-00283 Bern, 19. Januar 20...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Der Gesuchsteller erstellte auf seinem Grundstück in der Gemeinde […] eine Photovoltaikanlage (6.55 kWp; nachfolgend: PV-Anlage) für den Eigengebrauch.

2.

Die Gesuchsgegnerin unterhält und betreibt als Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet […].

B.

3.

Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für die Inbetriebnahme der PV-Anlage kam es zu verschiedenen Auffassungen über die Notwendigkeit eines zweiten Produktionszählers an einem von der Gesuchsgegnerin bestimmten Ort. Am 22. September 2016 hat zwischen den Parteien eine Aussprache stattgefunden, welche jedoch keine Annäherung der Standpunkte gebracht hatte (act. 1, Beilage 7).

4.

Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 7. Oktober 2016) hat der Gesuchsteller ein Gesuch um Erlass einer Verfügung und die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eingereicht (act. 1). Er stellt folgende Anträge:

1.

Der Netzbetreiber sei anzuweisen, die Energie meiner PV-Anlage mit 6.55 kWp auf der Liegenschaft […] mit sofortiger Wirkung und ohne zusätzlichen Zähler abzunehmen.

2.

Es sei mir mit superprovisorischer Verfügung zu erlauben, die seit 4. August 2016 fertiggestellte PV-Anlage in Betrieb zu nehmen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Netzbetreibers.

5.

Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit gegeben, bis am 14. Oktober 2016 zur beantragten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen (act. 3 und 4).

6.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 reichte die Gesuchsgegnerin fristgerecht eine Stellungnahme ein und führt aus, dass sie nach wie vor einen zusätzlichen Produktionszähler als notwendig erachte (act. 5). Einer vorsorglichen Abnahme der Energie ohne zusätzlichen Zähler stehe aus technischer Sicht nichts entgegen, auch sei der sichere Netzbetrieb nicht gefährdet. Allerdings entstehe eine Rechtsungleichheit gegenüber den anderen PV-Anlagebesitzern, die sich strikte an die von der Gesuchsgegnerin definierten Anschlussbedingungen für PV-Anlagen (nachfolgend: AB-PVA) gehalten haben. Aus diesem Grund fordere sie nach wie vor die Anbringung eines zusätzlichen Produktionszählers.

7.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 verfügte die ElCom, dass die Gesuchsgegnerin die vom Gesuchsteller eingespeiste Überschussenergie mit der bestehenden Messeinrichtung (bidirektionaler Zähler) ab dem 1. November 2016 vorsorglich abzunehmen habe (act. 7 und 8). Diese Verfügung blieb unangefochten. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme in der Hauptsache bis am 30. November 2016 gewährt.

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C.

8.

Mit E-Mail vom 21. Oktober 2016 reichte der Gesuchsteller eine Kopie des Inbetriebnahmeprotokolls sowie des Sicherheitsnachweises für Elektroinstallationen ein.

9.

Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichte die Gesuchsgegnerin fristgerecht die Stellungnahme in der Hauptsache ein und stellte folgende Begehren.

1.

Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es sei festzustellen, dass die Bestimmung in Ziff. 2.2 der Anschlussbedingungen für PV-Anlagen der Gesuchsgegnerin nicht rechtswidrig sowie zulässig und anwendbar ist.

3.

Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.

10.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 hat der Gesuchsteller unaufgefordert Stellung genommen zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 30. November 2016.

11.

Auf Einzelheiten des Sachverhalts sowie die erwähnten Eingaben und Schreiben wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

12 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Artikel 22 Absatz 1 StromVG überträgt der ElCom eine umfassende Kompetenz zur Überwachung der Einhaltung des StromVG und der Ausführungsbestimmungen. Sie trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, welche für den Vollzug des StromVG und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Es handelt sich dabei um eine weit gefasste Aufgabenund Kompetenznorm. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die ElCom überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (subsidiäre Generalkompetenz; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005, S. 1661). Die umfassende Kompetenz ermächtigt die ElCom, Rechtsfragen im Bereich des StromVG und seiner Ausführungsbestimmungen zu beantworten (vgl. auch das Urteil A-4797/2011 des Bundesverwaltungsgerichts).

12 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Artikel 22 Absatz 1 StromVG überträgt der ElCom eine umfassende Kompetenz zur Überwachung der Einhaltung des StromVG und der Ausführungsbestimmungen. Sie trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, welche für den Vollzug des StromVG und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Es handelt sich dabei um eine weit gefasste Aufgabenund Kompetenznorm. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die ElCom überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (subsidiäre Generalkompetenz; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005, S. 1661). Die umfassende Kompetenz ermächtigt die ElCom, Rechtsfragen im Bereich des StromVG und seiner Ausführungsbestimmungen zu beantworten (vgl. auch das Urteil A-4797/2011 des Bundesverwaltungsgerichts).

13 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) zudem Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG).

14 Die Parteien scheinen sich über das Recht des Gesuchstellers zum Anschluss der PV-Anlage an das Netz der Gesuchsgegnerin sowie die grundsätzliche Pflicht der Gesuchsgegnerin zur Abnahme der Überschussenergie aus der PV-Anlage des Gesuchstellers einig zu sein. Streitig und vorliegend zu beurteilen ist nur noch, ob die Gesuchsgegnerin die Inbetriebnahme der PV-Anlage und die Abnahme der Überschussenergie vom Vorhandensein eines zusätzlichen Produktionszählers am von ihr bestimmten Ort (neben dem Gesamtverbrauchszähler) abhängig machen darf. Diese Angelegenheit fällt in den Bereich der Anschlussbedingungen im Sinne von Artikel 7 und 7a EnG. Zusätzlich sind die den Verteilnetzbetreibern obliegenden Tätigkeiten, so insbesondere die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG, die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d StromVG sowie das Messwesen nach Art. 8 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71), betroffen. Die ElCom ist somit gemäss Art. 25 Abs. 1bis EnG sowie Art. 22 Abs. 1 StromVG zur Behandlung der Angelegenheit zuständig.

2 Parteien und rechtliches Gehör

2.1 Parteien

15 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).

16 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

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17 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung und vorsorglicher Massnahmen eingereicht. Er ist somit materieller Verfügungsadressat. Ihm kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

18 Die Gesuchsgegnerin ist die örtlich zuständige Verteilnetzbetreiberin und ist vom Ausgang des Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

2.2 Rechtliches Gehör

19 Das Gesuch des Gesuchstellers wurde der Gesuchsgegnerin in einem ersten Schritt hinsichtlich der vorsorglichen Massnahme und in einem zweiten Schritt hinsichtlich der Hauptsache zur Stellungnahme zugestellt. Die Gesuchsgegnerin hat in beiden Fällen eine Stellungnahme erstattet. Sämtliche Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

3 Feststellungsinteresse

20 Die Gesuchsgegnerin verlangt nebst der Abweisung des Gesuchs zusätzlich die Feststellung, dass die Bestimmung in Ziffer 2.2 der AB-PVA der Gesuchsgegnerin nicht rechtswidrig sowie zulässig und anwendbar sei. Eine Feststellungsverfügung ist dann zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragsteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3).

21 Die Gesuchsgegnerin führt an, dass in ihrem Versorgungsgebiet schon einige Dutzend PV-Anlagen installiert wurden. Dies zeigt auf, dass durch die Feststellung Klarheit für einen breiten Kreis von Betroffenen geschaffen werden kann. Die Gesuchsgegnerin selber läuft eher eine geringe Gefahr, ihrerseits nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen, weil sie mit den von ihr erlassenen AB-PVA lediglich den PV-Anlagebetreibern Pflichten auferlegt und selber keine Dispositionen tätigt. Da die grundsätzliche Anschlusspflicht von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wird, lassen sich durch die Feststellung der Rechtmässigkeit von Ziffer 2.2 der AB-PVA weitere vergleichbar gelagerte Verfahren oder Verfahren betreffend die Anschlusspflicht vor kantonalen Behörden vermeiden. Sofern die Behandlung der Anträge des Gesuchstellers nicht abschliessend Antwort darüber gibt, ob die Bestimmungen über den zusätzlichen Produktionszähler in Ziffer 2.2 der AB-PVA der Gesuchsgegnerin rechtmässig sind oder nicht, ist ein erhebliches und aktuelles Feststellungsinteresse der Gesuchsgegnerin zu bejahen und über ihr Feststellungsbegehren zu befinden.

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4 Materielle Beurteilung

4.1 Allgemeines

22 Der Gesuchsteller bestreitet die Rechtmässigkeit der Bestimmungen über den zusätzlichen Produktionszähler in Ziffer 2.2 der AB-PVA der Gesuchsgegnerin und verlangt die Abnahme der Energie ohne diesen zusätzlichen Produktionszähler.

23 Verteilnetzbetreiber sind gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d StromVG verpflichtet, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb zu erarbeiten. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen im Sinne dieser Bestimmung umfassen insbesondere auch technische Vorgaben im Zusammenhang mit dem Netzanschluss von Energieerzeugungsanlagen (vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 S. 1644, die im Zusammenhang mit dem Netzanschluss explizit auf die Erfüllung der technischen Mindestanforderungen gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d StromVG verweist). Gemäss Artikel 3 Absatz 1 StromVV haben die Netzbetreiber ferner transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene festzulegen. Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, die für einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG) notwendigen Mindestanforderungen zu definieren und durchzusetzen. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVV sind zudem alle Beteiligten, namentlich auch die Erzeuger, verpflichtet, vorbereitende Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs zu tätigen. Nach Artikel 8 Absatz 1 StromVV sind die Netzbetreiber für das Messwesen zuständig. Weiter erklärt Artikel 1d Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) für Anlagen mit einer Anschlussleistung von über 30 kVA das Erfassen der Anlage und der produzierten Elektrizität sowie den Herkunftsnachweis für obligatorisch (vgl. auch Art. 8 Abs. 5 StromVV hinsichtlich der Lastgangmessung für Erzeuger mit einer Anschlussleistung über 30 kVA).

24 Die vorstehend genannten Rechte und Pflichten werden von der Stromversorgungsgesetzgebung in technischer Hinsicht nicht weiter konkretisiert. Der Gesetzgeber wollte mit dem StromVG denn auch nicht die gesamte Stromversorgung abschliessend regeln, sondern dafür einen regulatorischen Rahmen schaffen, der weiterhin auf dem Grundsatz der Subsidiarität und Kooperation aufbaut und primär diejenigen Aufgaben hoheitlich regelt, welche durch die Energiewirtschaft nicht selber im Gesamtinteresse wahrgenommen werden, unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen und in Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen (Botschaft zum StromVG; a. a. O., S. 1611 Ziff. 1.2.1; vgl. auch Art. 3 StromVG). Entsprechend sind durch das Bundesrecht nur einzelne Aspekte, wie zum Beispiel die Tarifaufsicht und das Netznutzungsentgelt abschliessend festgelegt. Im Übrigen wird aber die Elektrizitätsversorgung in dem durch das Bundesrecht gezogenen Rahmen nach wie vor in bedeutendem Umfang durch kantonales Recht, Reglemente lokaler oder regionaler Elektrizitätswerke sowie privat- oder öffentlich-rechtliche Verträge geregelt (BGE 141 II 141 E. 4.1).

25 Vor diesem Hintergrund und im Lichte des Subsidiaritätsprinzips (Art. 3 Abs. 2 StromVG) geniessen die Netzbetreiber eine gewisse Freiheit bei der Ausgestaltung ihrer auf das jeweilige Netz zugeschnittenen AB-PVA. Es ist mithin nicht Aufgabe der ElCom, bei mehreren geeigneten technischen Lösungen, die sich hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für den Netzanschlussnehmer nur geringfügig unterscheiden, in die Autonomie des Verteilnetzbetreibers einzugreifen. Die technische Gestaltungsfreiheit des Netzbetreibers findet allerdings dort ihre Grenze, wo die AB-PVA dem Stromversorgungsrecht widersprechen oder den allgemeinen Grundsatz der -- 7 of 16 -Verhältnismässigkeit verletzen. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Dies bedeutet, dass die ElCom zu prüfen hat, ob eine Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist sowie der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die den Privaten auferlegt werden (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 581). Für die umstrittene Vorgabe in den AB-PVA wird daher durch die ElCom nachfolgend nicht nur zu prüfen sein, ob sie den gesetzlichen Grundlagen entspricht, sondern auch, ob sie geeignet ist, einen Beitrag zum sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu leisten, ob sie erforderlich ist und ob sie für den betroffenen Netzanschlussnehmer zumutbar ist (statt vieler: BGE 133 I 77 E. 4.1).

26 Ferner dürfen die Netzbetreiber generell nicht beliebige Anforderungen aufstellen, sondern haben internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen, mithin die allgemein anerkannten Regeln der Technik, zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d, zweiter Satz StromVG). Entsprechende Regeln zum Eigenverbrauch finden sich in der Schweiz insbesondere im „Handbuch Eigenverbrauchsregelung“ (nachfolgend: HER–CH 2014) des Verbands schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (nachfolgend: VSE). Eine unmittelbare Verpflichtung der Verteilnetzbetreiber, die Branchenrichtlinien des VSE anzuwenden, ergibt sich aus der Stromversorgungsgesetzgebung nicht. Die ElCom prüft im konkreten Einzelfall aber, welche Lösung die Branchenrichtlinien vorschlagen und übernimmt diese, sofern sie sie für sachgerecht und als mit dem Stromversorgungsrecht vereinbar erachtet (vgl. dazu auch die Mitteilung der ElCom vom 1. Februar 2010 zur Rechtsnatur von Richtlinien und Branchendokumenten; BVGer A-1682/2010 E. 4.4; BVGer A-5141/2011 E. 9.5.1; in Bezug auf die Vollzugshilfen des BFE: BVGer A2895/2014 E. 5.2). Gehen die Anforderungen in den AB-PVA eines Verteilnetzbetreibers deutlich über eine als sachgerecht beurteilte Branchenrichtlinie hinaus, liegt ein Indiz für mangelnde Erforderlichkeit vor und es ist bei der Überprüfung der AB-PVA ein strenger Massstab anzuwenden.

27 Der Gesuchsteller legt dar, dass aus seiner Sicht kein zusätzlicher Produktionszähler vorausgesetzt werden dürfe und die Überschussenergie ohne diesen abzunehmen sei. In seinen Ausführungen geht er auch auf die Kostenfolgen für die Einrichtung des Messplatzes für den zusätzlichen Produktionszähler ein. Die Gesuchsgegnerin verlangt, dass der wegen der Versorgungssicherheit notwendige zusätzliche Produktionszähler neben den Gesamtverbrauchszähler zu liegen kommt. Den Messplatz vorbereiten müsse der Anschlussnehmer auf seine Kosten. Die El-Com prüft deshalb die Rechtmässigkeit des Erfordernisses eines zusätzlichen Produktionszählers nachfolgend sowohl in technischer Hinsicht als auch in Bezug auf deren wirtschaftliche Folgen für den Produzenten. Erweist sich die Umsetzung der umstrittenen Vorgabe in den AB-PVA auf Kosten des Gesuchstellers als unrechtmässig oder unverhältnismässig, so kann sie von der Gesuchsgegnerin grundsätzlich nicht durchgesetzt werden.

4.2 Regelung in den AB-PVA der Gesuchsgegnerin

28 Die Gesuchsgegnerin definiert in ihren AB-PVA unter Ziffer 2.2, wie die Messanordnung im Falle des Eigenverbrauchs auszusehen hat. Darin hält sie fest, dass eine zusätzliche Direktmessung (bis 80 A; Modell KEV) erstellt wird (1). Die Kosten für den zweiten Zähler inklusive Montage vor Ort werden vom Elektrizitätswerk […] übernommen (2). Das Anpassen der internen Installationen ist Sache des Produzenten (3). Im Weiteren werden noch die Vergütung für die ins Netz eingespeiste Energie (4) und die Kostentragung im Falle eines Wechsels von der Überschussproduktion zur Nettoproduktion geregelt (5).

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29 Der von der Gesuchsgegnerin vorgeschriebene Ort für den zusätzlichen Zählerplatz wird weder im Reglement des Technischen Werkes Elektrizität der Gemeinde […] noch in den oben erwähnten AB-PVA definiert, sondern erst in der Schlussbeurteilung des Gesuchs vom 10. Mai 2016 (ausgestellt durch […]) unter Ziffer 8.2 erwähnt (act. 1, Beilage 6). Gemäss eigener Darstellung hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller wiederholt darauf hingewiesen, dass der zusätzliche Zähler neben dem bestehenden Gesamtverbrauchszähler installiert werden müsse (vgl. Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 13. Oktober 2016, Seite 2).

4.3 Argumente der Parteien

4.3.1 Gesuchsteller

30 Der Gesuchsteller führt an, dass er seine PV-Anlage nach den Vorgaben der vom Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE) veröffentlichten „Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs nach Art. 7 Abs. 2bis und Art. 7a Abs. 4bis des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0)“ (Version

1.1 vom Oktober 2014; nachfolgend: Vollzugshilfe Eigenverbrauch) erstellt habe. Der darin empfohlene private Produktionszähler sei in Form der Wechselrichter vorhanden. Benötige die Gemeinde seine Produktionsdaten zu statistischen Zwecken, dann sei er gerne bereit, ihr diese auszuhändigen. Die Vorgabe der Gesuchsgegnerin, einen zusätzlichen Produktionszähler zu installieren, führe bei ihm zu einem Mehraufwand von rund 3‘000 Franken, was in keinem Verhältnis zum daraus gewonnenen Nutzen stehe. Da das EnG und die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) keine solchen Zähler vorsehen, dürften ihm für die Installation eines solchen Zählers auch keine Kosten entstehen. Schliesslich sei auch fraglich, inwiefern sich die Gesuchsgegnerin zur Rechtfertigung ihrer Forderung überhaupt auf ihr Reglement vom 1. Mai bzw. 13. Juni 2003 stützen könne. Dieses sehe nämlich in Ziffer 2.6.1 keinen solchen zusätzlichen Zähler vor. Entsprechend dürfen die AB-PVA nicht über das hinausgehen, was im Reglement grundsätzlich geordnet sei.

31 In seiner unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 9. Dezember 2016 stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, dass der Wert des Eigenverbrauchs ein statistischer Wert sei, welcher den Netzbetrieb in keiner Art und Weise beeinflusse. Für den örtlichen Netzbetreiber sei es lediglich relevant zu wissen, welche Menge an Energie von ihm bezogen oder eingespeist werde. Auch bekräftigt er nochmals seine Haltung, dass der Einbau eines zusätzlichen Produktionszählers hohe Kosten bei nur geringem Nutzen verursache, womit die Auflage nicht verhältnismässig sei. Auch sei die in der Vollzugshilfe Eigenverbrauch erwähnte Empfehlung, die Nettoproduktion zu erfassen, lediglich an die Anlagebesitzer gerichtet. Die Netzbetreiberin könne deshalb nichts zu ihren Gunsten aus der Vollzugshilfe ableiten. Auch verhalte sich die Gesuchsgegnerin widersprüchlich, wenn sie in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 festhalte, dass die vorsorgliche Inbetriebnahme der PV-Anlage ohne den zusätzlichen Produktionszähler dem sicheren Netzbetrieb nicht entgegenstehe, während sie in der Stellungnahme vom 30. November 2016 den Standpunkt vertrete, ohne den zusätzlichen Zähler keinen sicheren Netzbetrieb gewährleisten zu können.

4.3.2 Gesuchsgegnerin

32 In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 hinsichtlich der vorsorglichen Massnahme hat die Gesuchsgegnerin ausgeführt, dass sie gestützt auf die StromVV und das HER–CH 2014 ihre AB-PVA erlassen habe. Diese seien von allen PV-Anlagebetreibern einzuhalten, weil sonst eine Rechtsungleichheit zwischen den verschiedenen Personen geschaffen werde. Weiter führt sie aus, dass die Inbetriebnahme der PV-Anlage und die damit verbundene Abnahme der Energie -- 9 of 16 -ohne zusätzlichen Zähler technisch umsetzbar sei und der Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs nicht entgegenstehe.

33 In der Stellungnahme vom 30. November 2016 hinsichtlich der Hauptsache des Gesuchs stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, dass es nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d StromVG Aufgabe der Netzbetreiber sei, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb zu erarbeiten. Das Bundesrecht regle mit dem StromVG nur einzelne Aspekte der Energiewirtschaft. Den Netzbetreibern komme daher unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens bei der Ausgestaltung ihrer auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d StromVG erlassenen und auf das jeweilige Netz zugeschnittenen Anschlussbedingungen eine gewisse Freiheit zu. Die technische Gestaltungsfreiheit des Netzbetreibers werde durch das Stromversorgungsrecht und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt. Darüber hinaus habe der Netzbetreiber beim Erlass der Anschlussbedingungen die internationalen Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen zu berücksichtigen.

34 Die anfängliche Nichtabnahme der PV-Anlage begründet die Gesuchsgegnerin unter anderem mit dem Nichtvorliegen des Sicherheitsnachweises. Dieser sei ihr erst am 26. Oktober 2016 zugekommen, weshalb sie bis dahin die Abnahme der PV-Anlage rechtmässig habe verweigern dürfen.

35 Darüber hinaus vertritt die Gesuchsgegnerin den Standpunkt, dass mit Ziffer 2.2 der AB-PVA in Verbindung mit dem Handlungsspielraum aus Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d StromVG eine genügende gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, die eine Nichtabnahme der PV-Anlage infolge Fehlens des zusätzlichen Produktionszählers rechtfertige. Zudem haben die Netzbetreiber ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – welche die Gesuchsgegnerin vorliegend als das zentrale öffentliche Interesse bezeichnet – sei es unabdingbar, Informationen nicht nur zur Menge der aus dem Netz bezogenen oder ins Netz eingespeisten Energie zu haben, sondern auch zum Gesamtverbrauch der jeweiligen Produzenten. Denn es müsse jederzeit die notwendige Energie lieferbar sein für den Fall, dass einzelne Produktionsanlagen ausfallen. Die Quantifizierung der damit zusammenhängenden Energiemengen sei aber nur dann möglich, wenn den Netzbetreibern nebst den Daten vom Gesamtverbrauchszähler auch die Nettoproduktion bekannt sei. Dies sei einzig möglich mit einem zusätzlichen Produktionszähler, womit die Bestimmung in Ziffer 2.2 der AB-PVA im öffentlichen Interesse liege. Es gebe zudem keine andere Möglichkeit, diese Energiemengen zu bestimmen. Die Wechselrichter liefern zwar auch Produktionsdaten, diese Werte seien aber nicht geeicht, weshalb sie zur Bestimmung des Gesamtverbrauchs nicht verwendet werden können. Auch helfe es nicht, wenn der Produktionszähler innerhalb des Hauses montiert würde, weil dann die Ablesung des Zählers nicht unabhängig vom Anlagebetreiber erfolgen könne. Der Eingriff in die Rechtsstellung des Anlagebetreibers durch die Anbringung eines geeichten, normalen EW-Zählers als Nettoproduktionszähler wiege verhältnismässig leicht, während der Eingriffszweck der Versorgungssicherheit demgegenüber das vordergründige öffentliche Interesse im Bereich der Stromversorgung darstelle. Die Massnahme erweise sich somit auch als zumutbar. Des Weiteren beachte sie mit ihren Anschlussbedingungen die geplanten Regeln des Verbands Europäischer Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) sowie die Empfehlungen in der Vollzugshilfe Eigenverbrauch des VSE (recte: BFE). Darin werde ausdrücklich empfohlen, die Nettoproduktion zu erfassen.

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4.4 Rechtliche Beurteilung

4.4.1 EnG und EnV

36 Artikel 7 und Artikel 7a EnG gewähren den Produzenten einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung der produzierten Energie, die diese in einer „für das Netz geeigneten Form“ einspeisen. Eine für das Netz geeignete Form ist gegeben, wenn die technischen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d StromVG eingehalten sind. Die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen sollen einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb sicherstellen.

37 Das EnG und die EnV kennen keine grundsätzliche Pflicht zur Messung der Nettoproduktion. Gemäss Artikel 1d Absatz 2 EnV sind das Erfassen der Anlage und der Nettoproduktion sowie der Herkunftsnachweis erst bei Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA obligatorisch. Für Anlagen bis 30 kVA besteht somit keine Pflicht zur Erfassung der Produktionsmenge und der Produktionsart. Nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b EnV erarbeitet das BFE zusammen mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen Vollzugshilfen zum Gesetz und zur Verordnung, insbesondere Empfehlungen zu den Anschlussbedingungen für Produzenten von Energie nach Artikel 7, 7a und 28a des EnG. In der Vollzugshilfe Eigenverbrauch wird festgehalten, dass für Anlagen unter 30 kVA grundsätzlich kein zusätzlicher Produktionszähler notwendig sei, ein einzelner bidirektionaler Zähler, der die Einspeisung in das Netz und die Ausspeisung aus dem Netz erfassen kann, reiche aus (Ziff. 4.2). Das BFE empfiehlt jedoch, die Nettoproduktion ebenfalls zu erfassen, beispielsweise mit einem im Wechselrichter integrierten Zähler.

38 Gestützt auf das EnG und die EnV kann somit kein zusätzlicher Produktionszähler vorgeschrieben werden.

4.4.2 StromVG und StromVV

39 Die Verteilnetzbetreiber haben nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu sorgen. Hierzu erarbeiten sie die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb (Art. 8 Abs. 1 Bst. d StromVG).

40 Indem die Gesuchsgegnerin die AB-PVA definiert hat, hat sie die Bestimmungen aus dem EnG und dem StromVG für ihr Netzgebiet im Hinblick auf das öffentliche Interesse – Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes – konkretisiert. Das Erfordernis des zweiten Produktionszählers am von ihr bestimmten Ort begründet die Gesuchsgegnerin insbesondere mit der Versorgungssicherheit. Als Verteilnetzbetreiberin habe sie in ihrem Netz jederzeit genügend Strom bereitzuhalten, um allfällige Produktionsausfälle kompensieren zu können. Es ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern der zusätzliche Produktionszähler die Versorgungssicherheit gewährleistet.

41 Der zusätzliche Produktionszähler erfasst die Nettoproduktion der PV-Anlage, womit bei regelmässiger Ablesung des Zählers die Nettoproduktion im jeweiligen Intervall bestimmt werden kann. Wird der Gesamtzähler gleichzeitig abgelesen, so kann der Gesamtverbrauch des Produzenten im jeweiligen Intervall rechnerisch bestimmt werden. Allerdings lässt sich aus diesem Durchschnittswert beispielsweise nicht erkennen, wie der Gesamtverbrauch über die Tageszeit oder die Jahreszeit variiert. Die Ablesung der Zähler erfolgt zudem meist nur ein oder wenige Male im Jahr, weshalb die Daten der beiden Zähler aufgrund der eher grossen Messintervalle nur bedingt geeignet sind, die spontan bereitzuhaltende Energie bestimmen zu können. Darüber hinaus legt die Gesuchsgegnerin nicht dar, inwiefern der vorübergehende Wegfall der Produktion -- 11 of 16 -aus einer kleinen Energieerzeugungsanlage bis 30 kVA einen Einfluss auf ihre Energiebeschaffung hat. Deckt die Gesuchsgegnerin den Energiebedarf in ihrem Verteilnetz beispielsweise über ein Vollversorgungsmodell, dann ist nicht ersichtlich, warum der Gesamtverbrauch eines einzelnen Endverbrauchers jederzeit bestimmt werden muss. Und auch wenn die Gesuchsgegnerin die Energie strukturiert beschaffen sollte, ist das jederzeitige Wissen um den Gesamtverbrauch eines einzelnen kleinen Endverbrauchers meistens von vernachlässigbarer Bedeutung. Für die permanente Erfassung von Verbrauchsdaten wäre eine automatische Lastgangmessung vermutlich ohnehin deutlich zielführender und auch günstiger als die regelmässige manuelle Ablesung der Gesamtverbrauchs- und Produktionszähler. Sollte eine PV-Anlage schliesslich einmal ausfallen, dann dauert es in der Regel einige Stunden bis wenige Tage, bis sie wieder ins Netz einspeist. Dabei ist es unwahrscheinlich, dass die Produktion mehrerer oder sogar sämtlicher PV-Anlagen im Verteilnetz gleichzeitig wegfällt. Möglicherweise wird der Wegfall einer einzelnen PV-Anlage aufgrund der regelmässig eher grossen Messintervalle nicht einmal bemerkt. Vergleicht man zusätzlich den Einfluss des Wetters – insbesondere jenen der sich laufend verändernden Bewölkung (vgl. WENIGER/BERGNER/TJADEN/QUASCHNIG, Einfluss der Sonnenfinsternis im März 2015 auf die Solarstromerzeugung in Deutschland, Berlin 2014) – auf die kumulierte Energieproduktion sämtlicher PV-Anlagen mit dem Wegfall der Produktion einer einzelnen kleinen PV-Anlage, dann zeigt sich, dass das nur teilweise prognostizierbare Wetter einen deutlich grösseren Unsicherheitsfaktor für die jederzeit bereitzuhaltende Energiemenge und schliesslich die Versorgungssicherheit darstellt als der unvorhergesehene Wegfall der Produktion einer einzelnen PV-Anlage.

42 Wie oben dargelegt wurde, kann vom historischen Durchschnittswert des Gesamtverbrauchs nicht auf den Gesamtverbrauch während der Dauer des Wegfalls der Produktion abgestellt werden. Ebenfalls bleibt unklar, wie die Informationen über den Gesamtverbrauch überhaupt für die konkrete Beschaffung und Bereitstellung der Energie verwendet werden. Aufgrund dieser Überlegungen ist der zusätzliche Produktionszähler nicht geeignet, die Versorgungssicherheit zu fördern.

43 Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es neben dem zusätzlichen Produktionszähler keine milderen Mittel gebe um die entscheidenden Messwerte zu erfassen. Ohne darzulegen weshalb, stuft sie die Wechselrichterdaten als ungeeignet ein, weil sie nicht geeicht seien. Es muss hier deshalb offen bleiben, weshalb – im Gegensatz beispielsweise zur Empfehlung in der Vollzughilfe Eigenverbrauch des BFE, Ziffer 4.2 – die Wechselrichterdaten für die Erfassung der Nettoproduktion zu ungenau sein sollen. Ein milderes Mittel könnte beispielsweise sein, dass man den Gesamtverbrauch des Produzenten mit seinen historischen Verbrauchsdaten bestimmt. Bei einem klassischen Haushalt verändert sich der Energiebedarf oft nur gering. Bis zur Inbetriebnahme der PV-Anlage hat der Gesuchsteller sämtliche Energie aus dem Netz der Gesuchsgegnerin bezogen. Es liegen somit aus der Vergangenheit Verbrauchsdaten des Gesuchstellers vor, die seinen Gesamtverbrauch abbilden und somit – bei Bedarf – für die Quantifizierung der spontan bereitzuhaltenden Energie gebraucht werden können. Indem sich die Gesuchsgegnerin nicht einmal die Mühe macht, mildere Mittel in Betracht zu ziehen oder darzulegen, weshalb die Wechselrichterdaten zu ungenau sind, bleibt unklar, weshalb gerade der zusätzliche Produktionszähler das mildeste Mittel darstellen soll um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der zusätzliche Produktionszähler erforderlich ist für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

44 Wie oben schon ausgeführt, wird mit dem zusätzlichen Produktionszähler das Ziel eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes nicht gefördert. Der zusätzliche Produktionszähler wird zwar von der Gesuchsgegnerin zur Verfügung gestellt und montiert, die vom Gesuchsteller hierfür auf eigene Rechnung vorzunehmenden vorbereitenden Arbeiten führen bei diesem jedoch zu Kosten. Da der finanziellen Belastung des Gesuchstellers kein zu schützendes Interesse der Gesuchsgegnerin gegenübersteht, erweist sich das Erfordernis eines zusätzlichen Produktionszählers als nicht zumutbar.

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45 Insgesamt erweist sich der zusätzliche Produktionszählers zur Förderung der Versorgungssicherheit als unverhältnismässig. Gestützt auf das StromVG und die StromVV kann somit ebenfalls kein zusätzlicher Produktionszähler vorgeschrieben werden.

4.4.3 Vollzugshilfe Eigenverbrauch und Branchendokument HER–2014

46 Die Gesuchsgegnerin erwähnt, dass sie sich bei der Erarbeitung der AB-PVA auf die Vollzugshilfe Eigenverbrauch des BFE gestützt habe und der ausdrücklichen Empfehlung, die Nettoproduktion zu erfassen, gefolgt sei. In Ziffer 4.2 der Vollzugshilfe Eigenverbrauch empfiehlt das BFE tatsächlich, auch bei einer Anschlussleistung unter 30 kVA die Nettoproduktion zu erfassen, beispielsweise mit dem im Wechselrichter integrierten Zähler. Für welchen Zweck die Daten gesammelt werden sollen, wird in der Vollzugshilfe nicht dargelegt. Der Gesuchsteller führt in seinem Gesuch aus, dass er mit seinem Wechselrichter die Nettoproduktion gemäss dieser Empfehlung erfassen könne und die entsprechenden Daten im Bedarfsfall auch auszuhändigen bereit sei (act. 1, S. 2). Die vorliegende Anlage entspreche somit vollständig der Vollzugshilfe Eigenverbrauch.

47 Auch der VSE hat mit dem HER–2014 ein Umsetzungsdokument für den Eigenverbrauch verfasst. Darin wird in Anhang 1 ausgeführt, dass ein Produktionszähler zwar empfohlen werde, vorgeschrieben sei er jedoch nicht. Um spätere Umbauten zu vermeiden, sei zumindest ein Messplatz für einen solchen Zähler einzurichten. Diese Empfehlung richtet sich vermutlich an Personen, die einen Neubau erstellen und so schon frühzeitig die Bauarbeiten entsprechend planen können. Eine allfällige Kostenersparnis aufgrund der frühzeitigen Einrichtung eines zusätzlichen Messplatzes kommt lediglich dem Produzenten zu Gute, weil er ohnehin sämtliche Kosten für bauliche Massnahmen selber tragen muss. Aus dieser Optik erscheint es sachgerecht, die Entscheidung über einen vorsorglichen Messplatz für einen zusätzlichen Produktionszähler dem Produzenten zu überlassen.

48 Sowohl die Vollzugshilfe Eigenverbrauch des BFE als auch das HER–2014 des VSE empfehlen die Erfassung der Nettoproduktion. Gleichzeitig stellen sie aber auch klar, dass die Erfassung der Nettoproduktion für Anlagen unter 30 kVA nicht obligatorisch sei. Es fällt auf, dass in den beiden Dokumenten kein Grund für die Erfassung der Nettoproduktion angegeben wird und den Produzenten (mit Eigenverbrauch) keine zusätzlichen Massnahmen zur Sicherung der Versorgungssicherheit auferlegt werden. Die freiwillige Erfassung der Nettoproduktion scheint bei Anlagen bis

30 kVA somit lediglich statistischen Zwecken zu dienen. Die Gesuchsgegnerin kann deshalb aus den beiden Dokumenten nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.5 Fazit

49 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Gesuchsgegnerin bei Ziffer 2.2 ihrer AB-PVA hinsichtlich des zusätzlichen Produktionszählers weder auf das EnG noch auf das StromVG beziehungsweise die entsprechenden Ausführungsbestimmungen oder die Branchendokumente stützen kann. Der zusätzliche Produktionszähler ist weder geeignet, noch erforderlich um ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten und verursacht beim Gesuchsteller unverhältnismässigen Aufwand. Ziffer 2.2 der AB-PVA erweist sich somit hinsichtlich des zusätzlichen Produktionszählers als nicht verhältnismässig und somit gesetzeswidrig. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt sich die Behandlung des Feststellungsbegehrens der Gesuchsgegnerin, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist.

50 Nachdem die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 zugesichert hat, dass die Inbetriebnahme der PV-Anlage und die damit verbundene Abnahme der Energie ohne zusätzlichen Zähler technisch umsetzbar sei und der sichere Netzbetrieb gewährleistet bleibe, bestätigt sie in der Stellungnahme vom 30. November 2016 den zwischenzeitlichen Erhalt des -- 13 of 16 -Sicherheitsnachweises (act. 10, Rz. 10). Darüber hinaus werden nebst dem zusätzlichen Produktionszähler keine Gründe für die Nichtabnahme der Überschussenergie angeführt. Der zusätzliche Produktionszähler stellt gemäss den obigen Ausführungen keine Vorbedingung für die Inbetriebnahme der PV-Anlage dar, womit nichts mehr gegen die Abnahme der Überschussenergie aus der PV-Anlage des Gesuchstellers ohne den zusätzlichen Produktionszähler spricht.

51 Da der zusätzliche Produktionszähler nicht vorgeschrieben werden darf, kann auch offen bleiben, ob eine genügende gesetzliche Grundlage besteht für die Vorgabe, den Messplatz für den zusätzlichen Produktionszähler ausschliesslich neben dem von aussen zugänglichen Gesamtverbrauchszähler einzurichten.

5 Gebühren

52 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

53 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von

180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Unter Anrechnung der Gebühr für die Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 in der Höhe von […] Franken ergibt sich somit gesamthaft eine Gebühr von […] Franken.

54 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3).

55 Anlass für die Zwischenverfügung und die vorliegende Verfügung hat der Gesuchsteller gegeben. Mit seinen Rechtsbegehren ist er durchgedrungen, weshalb die Gesuchsgegnerin als unterliegend zu betrachten ist und ihr die Gebühren in Höhe von […] Franken aufzuerlegen sind.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Gesuchsgegnerin hat die vom Gesuchsteller eingespeiste Überschussenergie ohne zusätzlichen Produktionszähler (neben dem Gesamtverbrauchszähler [bidirektionaler Zähler]) abzunehmen.

2. Auf das Feststellungsbegehren der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

3. Die Gebühr für diese Verfügung sowie die Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 beträgt […] Franken. Sie wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

4. Die Verfügung wird […] und der Gemeinde […] mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 19.01.2017 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - Gemeinde […]

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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