21768/19-judgments-chamber-2023-05-09-15
CASE OF GHADAMIAN v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
9. Mai 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)13 min
Der Bf wurde 1940 im Iran geboren und lebt in Aarau im Aufenthalts zu zwei kurzen Gefängnisstrafen, gemein-
Source coe.int
NLMR 3/2023-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2023/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2023/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2023/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung für
Rentner aufgrund unausgewogener Interessenabwägung
Ghadamian gg die Schweiz, Urteil vom 9.5.2023, Kammer III, 21768/19
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Bf wurde 1940 im Iran geboren und lebt in Aarau im Aufenthalts zu zwei kurzen Gefängnisstrafen, gemein-
Kanton Aargau. Im November 1969 reiste er legal in die nütziger Arbeit und einer Geldstrafe verurteilt.
Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsgenehmigung.
Im Februar 2008 beantragte der Bf beim Migrations-
Er bekam in der Schweiz zwei Söhne mit Frau D. B., die amt des Kantons Aargau (in der Folge: MA), seine Aus-
er 1971 heiratete und von der er sich 1989 scheiden ließ. weisung zu widerrufen und ihm eine Aufenthaltser-
Im November 1979 erhielt er von der Fremdenpolizei laubnis zu erteilen. Die Behörde lehnte diesen Antrag
des Kantons Aargau eine Niederlassungsbewilligung.
ab, teilte dem Bf mit, dass er sich illegal in der Schweiz
Zwischen November 1988 und Jänner 2004 wurde der aufalte und forderte ihn auf, das Land unverzüglich zu
Bf wegen verschiedener Strafaten (unter anderem Nöti- verlassen. Im Mai 2008 schließlich stellte der Bf einen
gung und mehrere Drohungen) zu Freiheitsstrafen von Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung für Rentner,
insgesamt etwa fünf Jahren verurteilt. Insb verurteilte der vom MA für unzulässig erklärt wurde. Im August
ihn das Obergericht Aargau am 11.6.1999 zu einer Frei- 2015 beantragte er erneut eine solche Genehmigung.
heitsstrafe von 27,5 Monaten und seiner Ausweisung
aus der Schweiz für fünf Jahre.
Am 7.7.2016 wurde der Bf wegen Diebstahls in
geringem Umfang zu einer Geldstrafe verurteilt. Am
Am 8.2.2000 setzte die Fremdenpolizei seine Aus- 8.7.2016 lehnte das MA seinen Antrag auf eine Aufent-
weisungfürden15.3.2000fest, wobeidieseEntscheidung haltsgenehmigung für Rentner unter Verweis auf seine
am 1.1.2002 rechtsverbindlich wurde. Die Behörden for- Strafaten, seinen langen, ununterbrochenen illegalen
derten den Bf in den Jahren 2000, 2003 und 2011 erfolg- Aufenthalt von mehr als 14 Jahren und plausible Hin-
los auf, die Schweiz zu verlassen. In den Jahren 2004 weise auf ein Familiennetzwerk im Iran ab. Eine Auf-
und 2019 wurde ebenso erfolglos die Wohnung des Bf enthaltsgenehmigung nach Art 8 EMRK wurde ebenso-
durchsucht, um dessen Pass zu beschlagnahmen.
Zwischen 2005 und 2015 wurde der Bf wegen illegalen 24.11.2016.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies
wenig erteilt. Das MA bestätigte seine Entscheidung am
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2. In der Sache
die diesbezügliche Beschwerde am 27.6.2018 ab. Die im
Februar 2000 ausgesprochene Ausweisung sei noch gül-
tig und die Voraussetzungen für eine erneute Prüfung (27) Nach Ansicht des Bf hätten die nationalen Behör-
nicht erfüllt. Dennoch wurden die Möglichkeiten zur den seinen Fall nicht ausführlich geprüf, sondern
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Bundesge- ihm eine Aufenthaltsgenehmigung für Rentner haupt-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer und über sächlich aufgrund der Ausweisungsentscheidung vom
die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, 8.2.2000 verweigert. Seither seien jedoch 22 Jahre ver-
AIG) eingehend geprüf. Das Verwaltungsgericht hielt gangen und die Situation habe sich geändert.
unter anderem fest, dass das öffentliche Interesse an
(30) Der Bf habe den Iran vor etwa fünfzig Jahren ver-
der Ausweisung des Bf und der Verweigerung des Auf- lassen [...] und keine Verbindungen mehr zu dem Land.
enthaltstitels weiterhin sehr groß sei. Gegen die Min- [...]. [...] Da er den Großteil seines Lebens in der Schweiz
derung des öffentlichen Interesses spreche, dass der verbracht habe, seien die einzigen sozialen Beziehun-
Betroffene kein Unrechtsbewusstsein gezeigt habe, was gen, die er noch habe, in diesem Land [...]. [...]
daran zu erkennen sei, dass er sich fortwährend den
(35) [...] Die Regierung brachte vor, der Bf sei der Ver-
zahlreichen Ausreiseaufforderungen widersetzt, dann pflichtung, die Schweiz zu verlassen, nie nachgekom-
aber den Behörden ihr Desinteresse an der Durchfüh- men und wegen seines illegalen Aufenthalts verurteilt
rung der Abschiebung vorgeworfen habe. Schließlich worden. Die strittige Maßnahme verfolge die legitimen
verwies das Gericht in Bezug auf Art 8 EMRK auf die Prü- Ziele der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung
fung durch das MA.
von strafaren Handlungen und des Schutzes der Rech-
Am 29.10.2018 stellte das Bundesgericht fest, dass der te und Freiheiten anderer [...].
Bf nicht mehr über seine 1979 erteilte Niederlassungsbe-
(38) Die nationalen Behörden seien keineswegs
willigung und auch über sonst keine Erlaubnis verfügte, untätig geblieben und hätten mehrfach versucht, die
sich länger als drei Monate in der Schweiz aufzuhalten, Abschiebungsanordnung zu vollstrecken [...]. [...]
seit seine Ausweisung 2002 rechtsverbindlich geworden
(42) Der GH erinnert daran, dass das Vorhandensein
war. Eine Überprüfung der Ausweisungsentscheidung eines Familienlebens iSv Art 8 EMRK zwischen Eltern
aus dem Jahr 2000 könne nicht ohne Anlass erfolgen. und ihren erwachsenen Kindern nicht ohne den Nach-
Eine mögliche neue Aufenthaltsgenehmigung hänge weis zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit ange-
von einem allenfalls noch vorliegenden Anspruch ab, nommen werden kann. Im vorliegenden Fall ist der
den der Bf jedoch nicht ins Treffen geführt habe und GH jedoch wie das Bundesgericht der Ansicht, dass
der auch nicht vorzuliegen scheine. Das Gericht prüf- der Bf sich nicht auf solche zusätzlichen Elemente in
te das Rechtsmittel des Bf auch unter dem von diesem Bezug auf seine volljährigen Kinder berufen kann, da
eingewandten Aspekt seines Privat- und Familienlebens er trotz seines fortgeschrittenen Alters sein tägliches
und wies es ab. Das MA forderte den Bf in der Folge auf, Leben selbständig bewältigt. Es gibt auch keine ande-
das Land bis zum 11.12.2018 zu verlassen, wobei sich die- ren Aspekte, die einem »Familienleben« zwischen dem
ser bis heute illegal in der Schweiz aufält.
Bf und seinen erwachsenen Kindern gleichkommen.
[...] Zu beurteilen ist daher nur das Privatleben des Bf.
(43) Wenn ein Vertragsstaat die Anwesenheit eines
Ausländers auf seinem Hoheitsgebiet duldet und ihm
damit die Möglichkeit gibt, die Entscheidung über sei-
Rechtsausführungen
Der Bf behauptete, dass die Anordnung seiner Auswei- nen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmi-
sung infolge Weigerung des Bundesgerichts, ihm eine gung, einen Rechtsbehelf gegen eine solche Entschei-
Aufenthaltsbewilligung für Rentner zu erteilen, sein dung oder einen neuen Antrag [...] abzuwarten, gestattet
Privat- und Familienleben beeinträchtige. Er rügte eine er ihm, am gesellschaflichen Leben des Landes teilzu-
Verletzung von Art 8 EMRK allein und iVm Art 13 EMRK nehmen, Beziehungen aufzubauen und eine Familie zu
(Recht auf eine wirksame Beschwerde).
gründen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass
nach Art 8 EMRK die Behörden dieses Staates verpflich-
tet wären, dem Ausländer zu erlauben, sich im Land
niederzulassen.
I.ꢀ ZurꢀbehauptetenꢀVerletzungꢀvonꢀArtꢀ8ꢀEMRK
(44) Seit dem 1.1.2002 [...] hat der Bf keinen Aufent-
haltsstatus in der Schweiz mehr. Wie in den Fällen Jeu-
1. Zulässigkeit
(26) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde weder offen- nesse/NL und A. S./CH betrif der vorliegende Fall somit
sichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund einen Ausländer, der um Aufnahme ersucht und muss
unzulässig [...] und daher für zulässig zu erklären ist von jenen Fällen unterschieden werden, die sich auf
(einstimmig).
»niedergelassene Migranten«, dh auf Personen bezie-
Erwägungen
hen, die bereits ein offizielles Aufenthaltsrecht im
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3.
Aufnahmeland erhalten haben. Der spätere Entzug werden, als wenn er sich mit einer für den gesamten
eines solchen Rechts, etwa aufgrund eines Schuld- Zeitraum gültigen Aufenthaltsgenehmigung dort auf-
spruchs wegen einer Strafat, stellt einen Eingriff in das gehalten hätte. Dennoch erinnert der GH daran, dass
Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Betroffene seit seinem rechtmäßigen Aufenthalt
iSv Art 8 EMRK dar.
von 33 Jahren, beginnend mit seiner Ankunf im Land
(45) Der GH hat die Frage zu prüfen, ob die Schweizer im Jahr 1969 im Alter von 29 Jahren, enge Beziehun-
Behörden [...] gemäß Art 8 EMRK verpflichtet gewesen gen zur Schweiz aufgebaut hat. Er hat den Großteil sei-
wären, dem Bf eine Aufenthaltsgenehmigung zu ertei- nes Lebens in der Schweiz verbracht, bekam dort zwei
len, um ihm zu ermöglichen, sein Privatleben auf ihrem Söhne, die mit ihren fünf Kindern in der Schweiz leben
Hoheitsgebiet zu führen, und ihn nicht auszuweisen. und denen er nach eigenen Angaben sehr nahe steht.
Der vorliegende Fall [...] ist daher unter dem Aspekt der [...] Der Bf selbst bringt vor, dass seine in der Schweiz
positiven Verpflichtungen [...] zu beurteilen.
wohnhafe Familie den Mittelpunkt seines Privatlebens
(46) Wenn eine ausländische Person ihr Privatleben darstellt, zumal nicht bekannt ist, wie lange er noch
im Hoheitsgebiet eines Staates aufaut, obwohl sie sich selbständig in seinem eigenen Haushalt leben kann,
dort illegal aufält, stellt die spätere Verweigerung einer auch wenn er derzeit keine größeren gesundheitlichen
Aufenthaltsgenehmigung nur unter außergewöhnli- Probleme hat. Er fügt jedoch hinzu, dass er seit 14 Jah-
chen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK dar. ren eine Schweizer Lebensgefährtin sowie viele enge
Der Bf hat sein Privatleben in den 33 Jahren aufgebaut, Freunde habe [...].
in denen er sich legal in der Schweiz aufielt. Um zu
(57) Darüber hinaus ist der GH der Ansicht, dass der
beurteilen, ob [...] eine positive Verpflichtung zur Ertei- Betroffene durch sein Verhalten deutlich gezeigt hat,
lung einer Aufenthaltsgenehmigung trotz illegalen Auf- dass er sich in die Arbeitswelt der Schweiz integriert
enthalts vorliegt, wird der GH eine Interessenabwägung hat. Er hat dort eine berufliche Tätigkeit ausgeübt und
[...] mit Blick auf die in seiner Rsp definierten Faktoren bezieht eine Rente.
vornehmen.
(58) Dem Bf zufolge besteht keine Verbindung mehr
(52) [...] Die zahlreichen strafrechtlichen Verurtei- zu seinem Herkunfsland [...]. Das MA und die Regie-
lungen seit 1999 machen für den GH nachvollziehbar, rung erwidern, dass dieser dort über ein familiäres
dass die Schweizer Behörden vor dem Hintergrund des Netzwerk verfüge, ohne diese Feststellung jedoch aus-
Erhalts der öffentlichen Ordnung die Ausweisung des führlich zu begründen.
Bf voranzutreiben suchten.
(59) Es ist unbestritten, dass der heute 83-jährige Bf,
(53) [...] Es erscheint [...] zweifelhaf, dass der belang- obwohl er körperlich und wirtschaflich unabhängig
te Staat alle möglichen und notwendigen Schritte unter- ist, keine größeren gesundheitlichen Probleme hat und
nommen hat, um sich den Pass des Bf zu beschaffen nicht verheiratet ist, sich in einer komplizierten Situ-
und ihn auszuweisen.
ation befinden würde, wenn er in den Iran zurückge-
(54) Der GH erinnert daran, dass Ausländer – und schickt würde. Er würde von seinen Kindern und Enkel-
somit auch der Bf – verpflichtet sind, sich den Einwan- kindern getrennt werden. Er wäre wahrscheinlich mit
derungskontrollen und -verfahren zu unterziehen und Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung konfron-
das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats zu tiert, bedenkt man, dass er seit 1969 nur gelegentlich in
verlassen, wenn ihnen die Einreise oder der Aufenthalt sein Heimatland zurückgekehrt ist [...].
in diesem Hoheitsgebiet rechtsgültig verweigert wird.
(60) Die Schlüsselfrage im vorliegenden Fall ist, ob die
Der Bf hat sich bösgläubig seit zwanzig Jahren illegal in konkurrierenden Interessen, nämlich das persönliche
der Schweiz aufgehalten und die Vollstreckung der Aus- Interesse des Bf, weiterhin in der Schweiz zu wohnen
weisungsanordnung aktiv vereitelt. In diesem Zusam- und sein Privatleben fortzusetzen, und das öffentliche
menhang betonte das Bundesgericht, dass der Betrof- Interesse des Staates, die Einwanderung zu kontrollie-
fene keine Rechte daraus ableiten kann, dass er selbst ren, in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht wur-
die Rechtsordnung und die Letztentscheidungen nicht den, oder ob im Gegenteil die innerstaatlichen Behör-
beachtet hat.
den unter den Umständen des vorliegenden Falles dem
(55) Der Bf hält sich seit etwa 54 Jahren in der Schweiz Allgemeininteresse ein übermäßiges Gewicht beige-
auf [...].
messen und den Ermessensspielraum überschritten
(56) Die Dauer des Aufenthalts des Bf in der Schweiz haben, der ihnen im Bereich der Einwanderung zuge-
ist offensichtlich sehr lang. Er hatte zu dem Zeitpunkt, standen wird. Der Umfang der positiven Verpflichtung
als das Bundesgericht seinen Antrag auf eine Aufent- eines Staates, eine ausländische Person auf seinem
haltsbewilligung für Rentner ablehnte, etwa 49 Jahre Hoheitsgebiet zuzulassen, hängt von der besonderen
dort verbracht, obwohl er sich seit 16 Jahren illegal im Situation dieser Person und dem Gemeinwohl ab.
Land aufielt. Daher kann der Gesamtdauer des Auf-
(61) Der GH erachtet die Umstände des vorliegenden
enthalts des Bf nicht das gleiche Gewicht beigemessen Falls als besonders. In Anbetracht dieser Umstände ist
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er der Ansicht, dass die von den nationalen Behörden
angeführten Erwägungen, die sich auf frühere, für den
Bf bindende Ausreiseentscheidungen, seinen illegalen
Aufenthalt im Land seit 2002 und seine früheren Ver-
urteilungen wegen schwerer Strafaten beziehen, zwar
als relevante, jedoch nicht als ausreichende Gründe
angesehen werden können, zieht man insb die extrem
lange Gesamtdauer seines Aufenthalts in der Schweiz,
seine Bindungen und seinen Lebensmittelpunkt in die-
sem Land, die bereits während seines legalen Aufent-
halts entstanden waren, sein hohes Alter, die Ungewiss-
heit über die noch bestehenden Beziehungen in seinem
Herkunfsland, das Fehlen schwerer Strafaten seit 2005
und die seit mehr als 20 Jahren unzureichenden Bemü-
hungen der nationalen Behörden, ihn abzuschieben, in
Betracht.
(62) [...] Der GH hält fest, dass das Bundesgericht das
Rechtsmittel des Bf abgewiesen hat, ohne eine gründli-
che Prüfung im Hinblick auf Art 8 EMRK und ohne eine
vollständige Abwägung aller relevanten Aspekte des Fal-
les vorgenommen zu haben.
(63) Der GH kommt zu dem Schluss, dass die nationa-
len Behörden [...] nicht nachgewiesen haben, dass sie
einen angemessenen Ausgleich zwischen den auf dem
Spiel stehenden konkurrierenden Interessen geschaffen
hätten, sondern vielmehr dem Gemeinwohl ein über-
mäßiges Gewicht beigemessen haben, als sie dem Bf
die Aufenthaltsgenehmigung für Rentner verweigerten.
(64) Es liegt somit eine Verletzung von Art 8 EMRK vor
(einstimmig).
II.ꢀ ꢀZurꢀbehauptetenꢀVerletzungꢀvonꢀArtꢀ13ꢀiVmꢀArtꢀ8ꢀ
EMRK
(67) In Anbetracht der Feststellung zu Art 8 EMRK hält
es der GH für obsolet, gesondert über die Beschwerde
auf der Grundlage von Art 8 iVm Art 13 EMRK abzuspre-
chen (einstimmig).
III.ꢀ EntschädigungꢀnachꢀArtꢀ41ꢀEMRKꢀ
Die Feststellung einer Verletzung von Art 8 EMRK stellt
eine ausreichende gerechte Entschädigung für immate-
riellen Schaden dar (6:1 Stimmen; abweichendes Votum
von Richter Serghides). € 6.425,– für Kosten und Ausla-
gen; im Übrigen wird der Antrag auf gerechte Entschä-
digung abgewiesen (6:1 Stimmen; abweichendes Votum
von Richter Serghides).
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