221-00422-38NnqM
221-00422 Kategorisierung PV-Anlage – Beispiel Abschreibungsverfügung 18.10.2018
18. Oktober 2018Deutsch6 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.423442 Referenz/Aktenzeichen: 221-00422 Bern, 18.10.2018 V...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.423442 Referenz/Aktenzeichen: 221-00422 Bern, 18.10.2018 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Laurianne Altwegg, Christian Brunner, Matthias Finger, Dario Marty, Sita Mazumder in Sachen: [...] vertreten durch […] (Beschwerdeführer) gegen Pronovo AG (ehemals Swissgrid AG), Dammstrasse 3, 5070 Frick (Vorinstanz) betreffend Beschwerde gegen den Bescheid der Swissgrid AG vom 15. November 2017 über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung betreffend KEV-Projekt […]
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Die ElCom stellt fest und erwägt, dass die Swissgrid AG die vorliegend ursprünglich als integriert kategorisierte Photovoltaik-Anlage mit Bescheid (nachfolgend: Verfügung) vom 15. November 2017 neu als angebaut kategorisiert und den Vergütungssatz entsprechend festgelegt hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung bei der ElCom angefochten hat, dass die Pronovo AG mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 auf die Verfügung der Swissgrid AG vom 15. November 2017 zurückgekommen ist und diese wiedererwägungsweise aufgehoben hat, dass gemäss Artikel 74 Absatz 5 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) die ElCom Streitigkeiten beurteilt, die aus Verfahren entstanden sind, bei denen die Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht galt, sofern sie nach der bisherigen Ordnung zuständig war, dass die ElCom nach Artikel 25 Absatz 1bis aEnG (Stand 01.01.2017) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a aEnG) beurteilt, dass gemäss Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c EnG die Vollzugsstelle für den Vollzug der Einspeisevergütung nach bisherigem Recht zuständig ist und die Vollzugsstelle ihre Zuständigkeit ab ihrer Errichtung ausübt (Art. 74 Abs. 4 EnG), dass die Pronovo AG als Vollzugsstelle am 6. November 2017 im Handelsregister eingetragen wurde (www.zefix.ch) und somit nicht mehr die Swissgrid AG, sondern die Pronovo AG als ihre Rechtsnachfolgerin Vorinstanz ist, dass die ElCom aufgrund der grossen Anzahl gleichartiger bei ihr hängiger Verfahren entschieden hat, Pilotverfahren durchzuführen und das vorliegende Verfahren sistiert wurde, bis in den Pilotverfahren rechtskräftige Entscheide vorlagen, dass die ElCom in den Pilotentscheiden 221-00404 und 221-00443 vom 6. März 2018 feststellte, dass die Verfügungen der Swissgrid AG vom 10. resp. 15. November 2017 nicht begründet worden sind und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden ist (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) und dass die ElCom die Verfügungen der Swissgrid AG aufgehoben hat, dass die Vorinstanz in Anwendung von Artikel 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass Gegenstandslosigkeit nur angenommen werden kann, wenn den Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde und an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht (PFLEIDERER ANDREA, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich / Basel / Genf, 2016, Art. 58 N 48), -- 2 of 5 -dass mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2017 die Produktion der vorliegenden Anlage zum Tarif für integrierte PV-Anlagen vergütet wird und den Rechtsbegehren somit entsprochen wurde, dass das Anfechtungsobjekt der Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2017 ohnehin dahingefallen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2018 in Dispositivziffer 2 mitteilt, die Auditierung der vorliegenden PV-Anlage wiederaufzunehmen, dass die Vorinstanz dabei davon ausgeht, dass das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, dass die Vorinstanz die Auditierung nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Verfahrens wieder aufnehmen kann, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens jedoch die Verfügung der Swissgrid AG vom 15. November 2017 und nicht die Wiederaufnahme der Auditierung ist, dass Dispositivziffer 2 somit weder am Dahinfallen des ursprünglichen Anfechtungsobjektes etwas ändert noch ein neues Anfechtungsobjekt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_167/2016 vom 17.03.2017, E. 3.3.3.), dass dem Beschwerdeführer im Falle einer künftigen neuen Verfügung durch die Vorinstanz der Rechtsweg erneut offen steht, dass der Beschwerdeführer, wenn das Beschwerdeverfahren abgeschrieben wird, keinen Rechtsnachteil erleidet, dass der Beschwerdeführer an der Behandlung seiner Beschwerde somit kein Rechtsschutzinteresse mehr hat dass das Beschwerdeverfahren daher als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Artikel 63 Absatz 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Behörde gemäss Artikel 64 VwVG in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV; SR 172.041.0) auch eine Parteientschädigung festsetzen kann, wenn das Verfahren gegenstandslos wird, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit durch ihre Wiedererwägungsverfügung vom 3. Oktober 2018 verursacht hat, dass die Parteientschädigung somit der Vorinstanz auferlegt wird, dass sich im vorliegenden Fall, angesichts des einmaligen Schriftenwechsels und der vorliegenden Abschreibung des Verfahrens eine Parteientschädigung von […] Franken rechtfertigt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt wird.
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Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die ElCom:
Erwägungen
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Die Pronovo AG wird verpflichtet, Herrn […] eine Parteientschädigung von […] Franken zu bezahlen.
4.
Die Verfügung wird Herrn […] und der Pronovo AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 18.10.2018 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: 30.10.2018 Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] vertreten durch […] - Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick Mitzuteilen an: - Bundesamt für Energie, 3003 Bern -- 4 of 5 -Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 66 Abs. 2 EnG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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