27.05.2004
Entscheid der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Uri vom 27.05.2004
27. Mai 2004Deutsch8 min
ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION AN 03 11 Entscheid 21. Mai 2004 Unter Mitwirkung von: Präsident Rolf Dittli, Hansjörg Felber, Dr. Emanuel Strub, Bruno Ulmi und Georges Danioth sowie Sekretär Harald Jenni In Sachen X, Gesuchsteller betreffend Zulassung zum Rechtspraktikum und zur ans...
Source sav-fsa.ch
ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION
AN 03 11
Entscheid
21. Mai 2004
Unter Mitwirkung von: Präsident Rolf Dittli, Hansjörg Felber, Dr. Emanuel Strub, Bruno Ulmi und Georges Danioth sowie Sekretär Harald Jenni
In Sachen
X,
Gesuchsteller
betreffend Zulassung zum Rechtspraktikum und zur anschliessenden Anwaltsprüfung
hat sich ergeben:
Sachverhalt
A.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 ersuchte X die Aufsichtskommission des Kantons Uri über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte zu prüfen, ob er allgemein und insbesondere mit seinem englischen Jura-Diplom die Voraussetzungen erfülle, um im Kanton Uri zum Rechtspraktikum und anschliessend zur Anwaltsprüfung zugelassen zu werden. Er verweist dafür auf verschiedene völkerrechtliche Vereinbarungen, welche durch die Schweiz ratifiziert worden sind. Seinem Schreiben hat er u.a. in Kopie ein italienisches Maturitätszeugnis, ein Zweisprachigkeitszeugnis der Provinz Bozen und das englische Abschlusszeugnis eines Bachelors of Laws der University of Kent at Canterbury beigelegt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 teilte die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Uri X mit, dass sein Gesuch von der Aufsichtskommission an sie weitergeleitet worden ist, dass es in das Geschäftsprotokoll der Anwaltsprüfungskommission aufgenommen worden ist und dass sie über das weitere Verfahren bzw. die Sache entscheiden werde.
Erwägungen
1.
Die Zulassung zum Rechtspraktikum und zur Anwaltsprüfung im Kanton Uri wird durch das Reglement über die Anwaltsprüfung vom 5. April 2002 (Anwaltsprüfungsreglement, RB 9.2325) geregelt. Zum Rechtspraktikum wird nach Art. 4 zugelassen, wer die Voraussetzung nach Art. 2 lit. a über die Zulassung zur Anwaltsprüfung erfüllt. Danach wird zugelassen, wer sich über ein juristisches Studium ausweist, das mit einem Lizenziat einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat.
2.
Die Bestimmung von Art. 2 lit. a Anwaltsprüfungsreglement lehnt sich an Art. 7 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) an, wonach für den Registereintrag die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen müssen, das aufgrund eines juristischen Studiums erteilt wurde, das mit einem Lizenziat einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat. Entgegen dem Entwurf des Bundesrates wurde im Gesetz keine Mindestdauer des juristischen Studiums vorgesehen. Der Bundesrat wollte für den Registereintrag ein mindestens dreijähriges juristisches Studium voraussetzen, um eine Angleichung an die Regelung der Freizügigkeit der Anwälte in der Europäischen Union zu erreichen (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999, BBl 1999 6047 f., 6079). Die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft zum BGFA können deshalb auch nicht zugunsten des Gesuchstellers berücksichtigt werden.
3.
Ein ausländisches Hochschuldiplom eines Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, erlaubt die Zulassung zur urnerischen Anwaltsprüfung und zum vorhergehenden urnerischen Rechtspraktikum nur, wenn es einem Lizenziat einer schweizerischen Hochschule gleichwertig ist. Dies trifft für den Abschluss des Gesuchstellers an der Universität Kent in Canterbury nicht zu. Der Gesuchsteller schloss das Studium mit dem akademischen Grad eines Bachelors of Laws ab. Dieser Abschluss als Bachelor entspricht nicht dem schweizerischen Lizenziat (vgl. Niklaus Studer, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in SJZ 2004 S. 230 f.). Er ist vergleichbar mit dem schweizerischen Titel cand. iur. Dem schweizerischen Lizenziat entspricht aus dem angelsächsischen Raum vielmehr der akademische Grad eines Masters (vgl. Crispin Hugenschmidt, Bologna-Reformen: Chancen und Gefahren für die Ausbildung von Juristinnen und Juristen, in Anwaltsrevue 2003 S. 251 ff.). Diese Regelung gilt im Übrigen auch für Bachelor- und Masterdiplome, wie sie seit neuem auch an schweizerischen Universitäten wie Luzern oder St. Gallen erreicht werden können.
4.
Diese kantonale bzw. nationale Regelung der Zulassung zum Rechtspraktikum und zur Anwaltsprüfung widerspricht keinen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz.
a) Das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (ratifiziert und in Kraft getreten am 25. April 1991; SR 0.414.31) regelt die Anerkennung der Studienzeit, die ein Student an einer Universität eines anderen Mitgliedlandes des Europarates verbringt als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität. Aus diesem Abkommen folgt nur für das Studium der lebenden Sprachen eine Gleichwertigkeit der Studienzeit im Ausland mit derjenigen im Inland (Art. 2). Für das Studium anderer Wissenschaften verpflichten sich die Vertragsparteien nur zur Prüfung der Anerkennung der ausländischen Studienzeit (Art. 3). Weiter sollen sich die Vertragsparteien um Regelungen der Bedingungen bemühen, unter denen eine während der ausländischen Studienzeit bestandene Prüfung oder belegte Vorlesung als gleichwertig mit einer an der inländischen Universität bestandenen entsprechenden Prüfung oder einer an dieser Universität von ihm belegten Vorlesung angesehen werden kann (Art. 4). Das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten regelt also in erster Linie die Anerkennung ausländischer Studienzeiten und ausländischer Prüfungsergebnisse an den Heimatuniversitäten der Studenten. Verbindlich festgelegt wird dabei nur die Gleichwertigkeit der Studienzeiten der lebenden Sprachen. Das bedeutet, dass aus diesem Abkommen keine Verpflichtung zur Anerkennung des ausländischen Abschlusses eines Rechtsstudiums für die Zulassung zum Rechtspraktikum als Teil der nachuniversitären Juristenausbildung folgt.
b) Die Anerkennung der im Ausland erworbenen akademischen Grade und Hochschulzeugnisse wird durch das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (ratifiziert am 25. April 1991, in Kraft getreten am 26. Mai 1991; SR 0.414.5) vereinbart (Art. 3 Abs. 1). Eine derartige Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades bzw. Hochschulzeugnisses berechtigt dessen Träger bzw. Inhaber, weitere Universitätsstudien zu betreiben und sich nach Abschluss derartiger Studien einer akademischen Prüfung zu unterziehen zwecks Erwerbung eines weiteren akademischen Grades (Art. 3 Abs. 2 lit. a) und einen von einer ausländischen Universität verliehenen akademischen Grad in Verbindung mit einer Ursprungsbezeichnung dieses Grades zu verwenden (Art. 3 Abs. 2 lit. b). Diese Möglichkeiten würden auch dem Antragssteller offen stehen. Demgegenüber ermöglicht eine derartige Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades nicht ohne weiteres die Zulassung zu einer nachuniversitären Ausbildung, wie sie im Kanton Uri die Ausbildung zum Rechtsanwalt darstellt.
c) Das Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Univerisitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa (ratifiziert am 16. Mai 1991, in Kraft getreten am 16. Juni 1991; SR 0.414.6) bezweckt die möglichst weitgehende gegenseitige Anerkennung von Hochschulstudien, Hochschulzeugnissen, Universitätsdiplomen und akademischer Grade (Präambel). Nach Art. 5 dieses Übereinkommens unter dem Titel III, Verpflichtungen zur unmittelbaren Anwendung, kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden dazu zu veranlassen, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademische Grade, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten verliehen wurden, zum Zwecke der Ausübung eines Berufs i.S. des Art. 1 Abs. 1 lit. b anzuerkennen. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. b bedeutet die Anerkennung eines ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades im Hinblick auf die Ausübung eines Berufs die Anerkennung der zur Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen beruflichen Vorbereitung des Inhabers, unbeschadet jedoch der in dem betreffenden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften und berufsständischen Vorschriften und Verfahren. Die Anerkennung ausländischer Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischer Grade wird aber vorhergehend in Art. 1 Abs. 1 allgemein dahingehend eingeschränkt, dass ihrem Inhaber von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates nur dieselben Rechte zuerkannt werden wie den Personen, die ein inländisches Hochschulzeugnis, ein Universitätsdiplom oder einen akademischen Grad besitzen, welche mit dem ausländischen Zeugnis bzw. mit dem Diplom oder dem ausländischen Grad vergleichbar sind. Auch nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa muss also ein ausländischer akademischer Grad als Voraussetzung der Ausübung eines Berufes nur anerkannt werden, wenn er dem entsprechenden inländischen akademischen Grad gleichwertig ist. Dies trifft für den akademischen Grad des Bachelors eben nicht zu. Der angelsächsische Grad des Bachelors ist mit dem schweizerischen Lizenziat nicht vergleichbar. Deshalb folgt auch aus dem Übreinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa kein Anspruch des Gesuchstellers auf Zulassung zum Rechtspraktikum und zur Anwaltsprüfung im Kanton Uri.
5.
Aus den obigen Erwägungen folgt, dass der Gesuchstellers mangels eines Lizentiats des Rechts einer schweizerischen Hochschule oder eines diesem gleichwertigen ausländischen Hochschuldiploms nicht zum Rechtspraktikum und nicht zur Anwaltsprüfung im Kanton Uri zugelassen werden kann. Die Prüfung der weiteren Zulassungsvoraussetzungen erübrigt sich somit.
6.
Die Spruchgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 38 VRPV, Art. 3 ff. GebV [RB 3.2512] und Art. 3 GebR [3.2521]). Die amtlichen Kosten sind dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 1 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 34 Abs.
1.
lit. a VRPV). Eine Parteientschädigung entfällt (Art. 1 Abs. 1 lit. b i.v.m. Art. 37 Abs. 1 VPPV).
Entscheid
1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Rechtspraktikum und zur Anwaltsprüfung im Kanton Uri nicht erfüllt.
2. Die amtlichen Kosten, bestehend aus
Fr. 300.-- Spruchgebühr
hat der Gesuchsteller zu tragen.
3. Eine Parteientschädigung entfällt.
4. Mitteilung an:
- Gesuchsteller
ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION
Der Präsident Der Sekretär
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