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Entscheid

2A/133/2005

2A.133/2005 12.05.2005

12. Mai 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.3 Der angefochtene Entscheid beschlägt ausschliesslich ein Sachgebiet bzw. einen Gegenstand, für welchen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem vorstehend Ausgeführten unzulässig ist. Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), nicht eingetreten werden.

2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153a OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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