2A/133/2005
2A.133/2005 12.05.2005
12. Mai 2005Deutsch3 min
Source bger.ch
{T 0/2}
2A.133/2005 /dxc
Urteil vom 12. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Hodler,
gegen
Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Eidgenössische Zollrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Einfuhr von Erdbeeren und Himbeeren; Tarifierung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 2. Februar 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die X.________ AG führte im Juni 2000 172 Fässer Erdbeeren sowie einen Tankzug vorgekühlter Himbeeren ein. Die beiden Sendungen wurden zum niedrigen Kontingentszollansatz (Tarifnummer 0810.1011 bzw. 0820.2001) verzollt. Mit Verfügung vom 5. Mai 2003 machte die Zollkreisdirektion Basel eine Nachforderung von insgesamt Fr. 209'718.55 (einschliesslich Mehrwertsteuer) geltend. Nach Auffassung der Zollkreisdirektion fehlten der X.________ AG die notwendigen Kontingentsanteile, sodass richtigerweise nicht die Kontingentszollansätze, sondern die Ausserkontingentszollansätze zur Anwendung kämen. Die X.________ AG focht diese Verfügung bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion an; sie machte geltend, bei der Einfuhr hätten die Erd- und Himbeeren - insbesondere infolge des Transportes - bereits die Form von Mus gehabt; zu Mus gewordene Früchte könnten zollfrei importiert werden. Die Oberzolldirektion wies die Beschwerde am 14. November 2003 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Zollrekurskommission mit Entscheid vom 2. Februar 2005 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. März 2005 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, die Verfügung der Zollkreisdirektion vom 5. Mai 2003, bestätigt durch den Entscheid der Oberzolldirektion vom 14. November 2003 und den Entscheid der Zollrekurskommission vom 2. Februar 2005, sei aufzuheben und es sei auf den Nachbezug der im angefochtenen Entscheid bzw. der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge in vollem Umfang zu verzichten.
Die Oberzolldirektion beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat die Akten eingereicht; auf eine Vernehmlassung hat sie verzichtet.
2.
2.1 Vorliegend ist die Frage streitig, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die eingeführten Beeren zu Mus geworden sind. Wäre erstellt, dass dies bereits zum Zeitpunkt, als sie eingeführt wurden, der Fall war, entbehrte die Zollnachforderung der Grundlage. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert unrichtige und unbillige Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ware.
2.2 Art. 100 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für gewisse Sachgebiete aus. Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. h OG ist sie auf dem Gebiete der Zölle unzulässig gegen Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt.
Dispositiv
2.3 Der angefochtene Entscheid beschlägt ausschliesslich ein Sachgebiet bzw. einen Gegenstand, für welchen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem vorstehend Ausgeführten unzulässig ist. Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), nicht eingetreten werden.
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153a OG).
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: