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Entscheid

2A/138/2005

2A.138/2005 22.03.2005

22. März 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.3 Gemäss Art. 43 Abs. 2 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) kann eine versäumte Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn für die Säumnis entschuldbare Gründe vorliegen; das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Grundes einzureichen, der die Einhaltung der Frist verhindert hat.

Der Beschwerdeführer hat ein Arztzeugnis vorgelegt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag dieses nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die fristwahrende Handlung vorzunehmen bzw. jemand anderen damit zu betrauen; zumindest genüge das Zeugnis nicht, um zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer das Fristwiederherstellungsgesuch (bei einer Frist von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses) erst am 1. November 2004 gestellt habe, mehr als einen Monat nach Entgegennahme des Nichteintretensentscheids vom 27. September 2004 (am 28. September 2004). Was das Verwaltungsgericht zu den strengen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung und den (dem Beschwerdeführer in der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. November 2004 bekanntgegebenen) Anforderungen an das Arztzeugnis in E. 2.1 und 2.3 des angefochtenen Entscheids ausführt, entspricht der bundesgerichtlichen Praxis zur Fristwiederherstellung gemäss Art. 35 OG, welcher weitgehend mit Art. 43 Abs. 2 VRPG übereinstimmt; es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden.

2.4 Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist demnach abzuweisen.

2.5 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Dem Gesuch ist schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG). Somit sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG); seinen finanziellen Verhältnissen kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) Rechnung getragen werden (Art. 153a OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: