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Entscheid

2A/173/2005

2A.173/2005 29.03.2005

29. März 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.2 Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise zu erteilen sei. Was in Ziff. II.23 der Beschwerdeschrift dazu ausgeführt wird, genügt nicht um aufzuzeigen, dass es willkürlich sei, von der Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Für eine solche Zurückhaltung spricht schon der Umstand, dass der kantonale Gesetzgeber für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine andere Lösung gewählt hat als für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. § 47 des Gesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt). Insofern kann der Beschwerdeführer auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass dem Rekurs an das Sicherheitsdepartement noch aufschiebende Wirkung zukam.

2.3 Die Zwischenverfügung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen; auch Prognosen über den vermutlichen Ausgang des Verfahrens können gegebenfalls berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; 127 II 132 E. 3 S. 137 f.; 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen). Die Begründung entsprechender Verfügungen darf knapp ausfallen.

Nimmt schon die für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zuständige Behörde bloss eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor, wobei ihr - der Natur der Sache nach - ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt, beschränkt sich das Bundesgericht auf Beschwerde hin seinerseits erst recht auf eine vorläufige Prüfung der Akten. Es prüft, ob die kantonale Instanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Tatsachen völlig übersehen und Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat. Besondere Zurückhaltung scheint geboten, wenn eine verwaltungsunabhängige richterliche Behörde über vorsorgliche Massnahmen entschieden hat (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; Urteil 2A.301/2004 vom 28. Mai 2004 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).

2.4 Der - zulässigerweise - knappen Begründung der angefochtenen Zwischenverfügung lässt sich entnehmen, dass das Appellationsgericht, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift Ziff. II.23 am Ende), eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei die von ihm geltend gemachten Interessen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Das dem Nachtparkverbot zugrunde liegende öffentliche Interesse, aber auch das Interesse an dessen Wirksamwerden ergibt sich aus dem im Kanton angefochtenen Entscheid des Sicherheitsdepartements und brauchte in der Zwischenverfügung nicht eigens dargelegt zu werden. Dasselbe gilt für die im erwähnten Entscheid ausführlich wiedergegebenen Argumente des Beschwerdeführers. Bei der Gesamtbewertung der Interessenlage darf entscheidend ins Gewicht fallen, dass Gegenstand des kantonalen Rekurses eine Anordnung ist, die sich an eine grosse Zahl von Personen richtet und eine Gesamtregelung darstellt; ergreifen bloss einzelne Personen Rechtsmittel gegen solche Regelungen, soll diesen, anders als bei Rechtsmitteln gegen Individualverfügungen, erst recht nur bei Vorliegen wirklich triftiger Gründe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Diesbezüglich liegt der Vergleich mit der vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Anfechtung von Erlassen geübten zurückhaltenden Praxis nahe. Was das Appellationsgericht schliesslich über die Aussichten des hängigen Rekurses ausführt, steht nicht in offensichtlichem Widerspruch zur Aktenlage.

Die angefochtene Zwischenverfügung hält damit der - im beschriebenen Sinn beschränkten - Überprüfung durch das Bundesgericht stand.

2.5 Die Beschwerde erweist sich, unabhängig davon, ob sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden kann, als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

2.6 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: