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Entscheid

2A/175/2006

2A.175/2006 11.05.2006

11. Mai 2006Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.2.2 Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist ein "unverschuldetes Hindernis", d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu gewähren (Urteil 1P.123/ 2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-) Vertreters verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (Jean-François Poudret/ Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. 1, Bern 1990, N. 2.7b Ziff. 10 zu Art. 35, S. 250).

Der Entscheid der Steuerrekurskommission ist der Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden. Diese lautete wie folgt: "Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht .... Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist in 4-facher Ausfertigung einzureichen. ... Die Rechtsmittelfrist ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. ... (Die Rechtsschriften) haben insbesondere die Rechtsbegehren sowie eine Begründung zu enthalten (... Art. 108 OG)." Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass zur Fristwahrung die Einreichung der Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung erforderlich ist. Diesbezüglich war vernünftigerweise kein Irrtum möglich.

Die Beschwerdeführerin will hingegen durch die insgesamt drei Telefongespräche, die sie mit zwei Kammerschreiberinnen des Verwaltungsgerichts führte, den Eindruck erhalten haben, sie könne bzw. müsse sich vorerst gar mit der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begnügen. Sämtliche Auskünfte bezogen sich allein auf die Beschwerdeeinreichung beim Verwaltungsgericht selber. Schon darum ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin sich darauf berufen könnte, um eine Fristwiederherstellung für das bundesgerichtliche Verfahren zu beantragen. Angesichts des in der Stellungnahme des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2006 wiedergegebenen Inhalts der drei Gespräche, wozu die Beschwerdeführerin nichts Abweichendes geltend macht, muss aber ohnehin festgehalten werden, dass sie nie dazu angehalten wurde, vorerst bloss ein Armenrechtsgesuch einzureichen. Vielmehr erklärte ihr Kammerschreiberin Y.________ unter anderem, dass sich die Aussichtslosigkeit des Verfahrens nach den Vorbringen in der Beschwerde beurteilt, was im Übrigen für einen Laien nachvollziehbar sein dürfte. Insgesamt lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass die Telefonate geeignet waren, die Beschwerdeführerin von der Vorgehensweise abzuhalten, wie sie durch die detaillierte Rechtsmittelbelehrung vorgezeichnet war. Die Fristversäumnis beruht auf einem blossen Irrtum über verfahrensrechtliche Regeln, der nicht durch behördliches Verhalten hervorgerufen worden ist. Es liegt kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG vor.

2.3 Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen, und auf die ohne zureichenden Grund verspätet eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), nicht einzutreten.

2.4 Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und damit Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).

Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 OG); bei der Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) kann ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden (Art. 153a OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie zur Kenntnisnahme dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: