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Entscheid

2A/181/2006

2A.181/2006 05.04.2006

5. April 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

3.

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft vom 30./31. März 2006 unbegründet und somit abzuweisen, soweit darauf (überhaupt) einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.). Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers wird mit dem vorliegenden Urteil dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Hinblick auf allfällige Rechtsmittel bezüglich des Aufschubs bzw. Vollzugs der Landesverweisung zur Kenntnisnahme und gutdünkenden Verwendung zugestellt.

3.2 Es rechtfertigt sich, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vg. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration sowie (zur Information) dem Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (diesem unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2006) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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