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Entscheid

2A/19/2005

2A.19/2005 10.06.2005

10. Juni 2005Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Oktober 2004 wird aufgehoben, und die Veranlagungsverfügung vom 30. April 2004 des Amtes für Militär und Zivilschutz Graubünden wird bestätigt.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdegegner, X.________, auferlegt.

3.

Die Sache wird für die Regelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Militär und Zivilschutz Graubünden sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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