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Entscheid

2A/223/2006

2A.223/2006 10.07.2006

10. Juli 2006Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

Zur Anfechtung von Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin somit nicht legitimiert.

2.3 Beschwert ist die Beschwerdeführerin durch die Kostenauflage bzw. durch die Verpflichtung, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Insofern ist sie - da sie nicht nur den Kostenpunkt anficht (vgl. BGE 122 II 274 E. 1b/bb S. 278) - grundsätzlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Ob diesbezüglich die weiteren Eintretensvoraussetzungen zur Anfechtung von Zwischenverfügungen (wie das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils; vgl. Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 VwVG) erfüllt sind, kann offen bleiben, weil die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich unbegründet ist.

Die Beschwerdeführerin ist am vorinstanzlichen Hauptverfahren nicht beteiligt. Nun wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, und sie hat sich dem Gesuch ausdrücklich widersetzt, obwohl sie gleichzeitig ihr Desinteresse am Hauptverfahren erklärte. Es liegt auf der Hand, dass gerade die fragliche Stellungnahme das Verwaltungsgericht zu einer umfassenderen Interessenabwägung veranlasst hat, welche zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfiel. Inwiefern die Anwendung von Art. 108 Abs. 1 und 3 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), wonach die unterliegende Partei zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann, bzw. eine darauf gestützte separate Kostenregelung für das Gesuchsverfahren im Grundsatz gegen Bundes(verfassungs)recht verstossen könnte, ist nicht erkennbar. Die Interessenabwägung im Gesuchsverfahren fiel zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, die insoweit unterlegen ist. Nachdem sie gestützt auf ihre Prozesserklärung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich der Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahme nicht legitimiert ist, fällt ausser Betracht, allein im Hinblick auf die Anfechtung dieser Kostenregelung umfassend zu prüfen, wie es sich damit verhält. Vorliegend steht jedenfalls fest, dass die getroffene Massnahme im Rahmen dessen bleibt, was im Hauptverfahren als Ergebnis möglich wäre; die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Anordung des Verwaltungsgerichts sei inhaltlich unzulässig, trifft schon darum nicht zu. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, welchen eingeschränkten Prüfungsmassstab die über vorsorgliche Massnahmen befindende Behörde anzuwenden hat und wie es sich mit der Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen verhält (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155). Die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrer Interessenabwägung geben jedenfalls keinen Anlass, die Beschwerdeführerin nicht im weiten Sinne als unterliegende Partei im Gesuchsverfahren zu betrachten; sie durfte willkürfrei kosten- und entschädigungspflichtig erklärt werden.

Schliesslich lässt sich angesichts des im Gesuchsverfahren entstandenen Aufwands weder die Höhe der Pauschalgebühr noch diejenige der Parteientschädigung beanstanden.

2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit die Beschwerdeführerin dazu legitimiert ist und darauf eingetreten werden kann, offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Zudem hat sie den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die drei Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- prozessual zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: