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Entscheid

2A/243/2005

2A.243/2005 25.04.2005

25. April 2005Deutsch2 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: