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Entscheid

2A/255/2006

2A.255/2006 06.06.2006

6. Juni 2006Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

Soweit die Beschwerdeführerin eine Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt, insbesondere zu Studienzwecken, erhältlich machen will, sind Art. 24 Abs. 1 und Abs. 4 Anhang I FZA massgeblich. Erforderlich für den Erwerb einer solchen Bewilligung wäre, dass sie glaubhaft machen könnte, über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, um während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen zu müssen. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht.

4.4 Einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung kann die Beschwerdeführerin auch nicht aus einer anderen Norm ableiten. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Eigentumsgarantie, worauf sie sich im Zusammenhang mit Schwierigkeiten beim Umzug beruft, oder aus dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit. Frühere Landesanwesenheit bzw. die Erteilung einer zeitlich begrenzten Anwesenheitsbewilligung zu einem bestimmten Zweck sodann vermag für sich allein kein schützenswertes Vertrauen auf eine Bewilligungserneuerung zu begründen.

4.5 Nicht ersichtlich ist, gestützt worauf der Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Rechtsanwalt hätte beigegeben werden müssen bzw. warum ihr die Honorarkosten eines offenbar von ihr konsultierten Anwalts ersetzt werden müssten (s. dazu E. 5 des angefochtenen Urteils). Da das Urteil des Appellationsgerichts weder hinsichtlich der Bewilligungsfrage noch sonst wie zu beanstanden ist, besteht keine Handhabe, die Auferlegung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr wie beantragt aufzuheben.

4.6 Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie sich zu Vollzugsproblemen (wie zwangsweise Ausschaffung, Androhung von Ausschaffungshaft) äussert. Insbesondere kann die Frage eines angeblich ungerechtfertigten Gefängnisaufenthalts und eine entsprechende Genugtuungsforderung nicht zum Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung gemacht werden.

4.7 Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

4.8 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 OG). Dem Gesuch um Kostenerlass kann wegen Aussichtslosigkeit beider Beschwerden nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 und 153a OG) Rechnung getragen werden.

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

1.1 Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Kostenbefreiung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sicherheitsdepartement und dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: