Lexipedia

Entscheid

2A/271/2006

2A.271/2006 19.05.2006

19. Mai 2006Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.2.2 Ausserhalb der Kernfamilie begründet das Recht auf Achtung des Familienlebens einen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht nur, wenn zwischen der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügenden Person und den um die Bewilligung ersuchenden Angehörigen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261; Urteile 2A.742/2004 vom 30. Dezember 2004, E. 2.3, und 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 3.2 u. 3.3; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Slivenko c. Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 97). Dabei ist bei erwachsenen Familienmitgliedern von Bedeutung, ob ein Zusammenleben gerade mit dem in der Schweiz weilenden Angehörigen erforderlich ist und die notwendige Betreuung nicht auch anders, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in der Heimat gewährt werden kann (Urteil 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 3.3). Die Beschwerdeführer machen zwar gewisse gesundheitliche Altersprobleme geltend (Kniebeschwerden, Diabetes, Bluthochdruck usw.), diese können aber auch in Mazedonien behandelt werden. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift leben sie zurzeit nicht bei ihren Söhnen ("Die beiden im Familiennachzug in die Schweiz eingereisten Söhne leben inzwischen mit eigenen Familien in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung"), sondern führen einen eigenen Haushalt, womit keine Abhängigkeit vorliegt, welche einen Anspruch auf die von ihnen beantragte Bewilligung zu begründen vermöchte.

2.2.3 Nichts anders ergibt sich schliesslich aus Art. 34 BVO: Die Begrenzungsverordnung vermag keine über das Gesetz hinausgehenden Bewilligungsansprüche zu verschaffen; die kantonale Behörde bleibt bei ihrem Entscheid frei (Art. 4 ANAG), selbst wenn die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284; zu Art. 34 BVO: Urteil 2A.333/1994 vom 21. August 1995, E. 2b). Gestützt auf Art. 18 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 ANAG kann der Bundesrat lediglich Vorschriften erlassen, welche die Kantone bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in ihrer Freiheit beschränken; er kann sie indessen nicht über das Gesetz hinaus zur Gewährung von solchen verpflichten (BGE 129 II 249 E. 5.5 S. 266 f., mit Hinweisen).

2.3 Besteht kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung, fehlt es den Beschwerdeführern an einem rechtlich geschützten Interesse, um die Bewilligungsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde - insbesondere wegen einer Verletzung des Willkürverbots - anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 3-6 S. 85 ff.). Zwar wäre es ihnen möglich, mit diesem Rechtsmittel, losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber, eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c und 3b); entsprechende Rügen erheben sie indessen nicht (BGE 127 II 161 E. 4 S. 167). Soweit sie zur Begründung ihres Eventualantrags einwenden, sie verlören eine Rechtsmittelinstanz, weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob sie im Hinblick auf die Beziehung zu ihren volljährigen Kindern im Rahmen von Art. 8 EMRK über einen Bewilligungsanspruch verfügten, verkennen sie, dass die Vorinstanz die hierfür erforderliche Abhängigkeit von ihren Söhnen verworfen und die Frage damit (zumindest) implizit verneint hat ("In Mazedonien gibt es eine medizinische Grundversorgung und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer sind nicht derart, dass ein Verbleib in der Schweiz zwingend indiziert wäre. Die Aufrechterhaltung des Kontakts mit den Familienmitgliedern ist den Beschwerdeführern, die ja nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden, auch in Zukunft möglich"). Auf ihre Eingabe ist somit weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.

3.

Gestützt auf die publizierte und allgemein zugängliche Rechtsprechung war die Eingabe zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG); sie haben dementsprechend die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

2A.271/2006 19.05.2006 | Lexipedia