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Entscheid

2A/285/2005

2A.285/2005 11.07.2005

11. Juli 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als erledigt erklärt und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 40'000.-- (je Fr. 20'000.--) zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Wettbewerbskommission und der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: