2A/303/2005
2A.303/2005 12.05.2005
12. Mai 2005Deutsch3 min
Source bger.ch
{T 0/2}
2A.303/2005 /kil
Urteil vom 12. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
1. X.________,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. Y.________,
Gesuchsteller,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Camenzind,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligungen,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Februar 2005; Fristwiederherstellung betreffend das Urteil des Bundesgerichts 2A.178/2005 vom 28. April 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 23. März 2005 erhoben X.________, ihre drei Kinder A.________, B.________ und C.________ sowie Y.________, der schweizerische Ehegatte von X.________, beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Februar 2005 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Mit Verfügung vom 30. März 2005 wurden sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis spätestens zum 20. April 2005 aufgefordert. X.________ bezahlte den Kostenvorschuss erst am 21. April 2005, nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist. Das Bundesgericht trat gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein (Urteil 2A.178/2005 vom 28. April 2005).
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 9. Mai 2005 beantragen X.________, ihre drei Kinder sowie Y.________, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. März 2005 sei wegen unverschuldeter Säumnis bei der Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten. Zur Begründung wird unter Hinweis auf einen ärztlichen Bericht geltend gemacht, X.________ sei anfangs April 2005 nach Kroatien gereist und habe wegen Krankheit nicht wie vorgesehen am 17. April, sondern erst am 21. April 2005 in die Schweiz zurückreisen können.
Dispositiv
2.
Die Gesuchsteller haben im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses versäumt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin 1, welche für ihre Kinder handelt, und dem Gesuchsteller 5 je zur Hälfte unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird als Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegengenommen. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 5 unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: