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Entscheid

2A/303/2005

2A.303/2005 12.05.2005

12. Mai 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.

Die Gesuchsteller haben im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses versäumt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin 1, welche für ihre Kinder handelt, und dem Gesuchsteller 5 je zur Hälfte unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

1.

Das Wiedererwägungsgesuch wird als Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegengenommen. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 5 unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: