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Entscheid

2A/327/2005

2A.327/2005 23.05.2005

23. Mai 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (Art. 105 Abs. 2 OG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286): Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen Erklärungen der Ehegatten sorgfältig gewürdigt und die Einwände des Beschwerdeführers (behördliche Einmischung in das Privatleben, welche die Ehe beeinträchtigt habe; angeblich fortbestehende Liebe; keine Scheidungsabsicht), mit nachvollziehbarer Begründung verworfen; es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Der Beschwerdeführer beruft sich aus rein fremdenpolizeilichen Motiven auf eine in Wirklichkeit inhaltsleere Beziehung, an deren (Wieder-)Aufleben er selber nicht ernsthaft glaubt. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar gescheiterten bzw. nie ernstlich gewollten Ehe Vorschub leisten (BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Auf die Gründe, die zur Trennung geführt haben, kommt es dabei ebenso wenig an (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen), wie darauf, ob ein gerichtliches Trennungs- oder Scheidungsverfahren hängig ist oder nicht (BGE 127 II 49 E. 5c). Das formelle Eheband kann aufrechterhalten und es kann von einer Scheidung gerade deshalb abgesehen werden, um dem Partner bzw. dessen Angehörigen einen (weiteren) Aufenthalt in der Schweiz zu sichern; hierfür sprechen im vorliegenden Fall deutliche Indizien. Der Beschwerdeführer beruft sich auch zu Unrecht auf die Beziehung zu seinem Sohn Z.________, welche es ihm "unmöglich" mache, die Schweiz zu verlassen; dieser verfügt hier über keine Anwesenheitsberechtigung; sein bisher geduldeter Aufenthalt beruht allein auf dem potentiellen Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers und fällt mit diesem dahin.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: