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Entscheid

2A/341/2006

2A.341/2006 14.06.2006

14. Juni 2006Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Beschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde X.________, dem Oberamt des Sensebezirkes und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: