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Entscheid

2A/351/2005

2A.351/2005 01.06.2005

1. Juni 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: