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Entscheid

2A/368/2006

2A.368/2006 19.07.2006

19. Juli 2006Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als erledigt erklärt und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter bzw. Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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