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Entscheid

2A/371/2005

2A.371/2005 10.06.2005

10. Juni 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde X.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie, zur Kenntnisnahme, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: