Lexipedia

Entscheid

2A/379/2005

2A.379/2005 17.06.2005

17. Juni 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sowie der Fremdenpolizei der Stadt Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: