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Entscheid

2A/442/2006

2A.442/2006 25.07.2006

25. Juli 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.

Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG formlos aus der Schweiz weggewiesen worden; die Wegweisung ist durch das nachträgliche Einreichen eines Asylgesuchs nicht dahingefallen (Urteile 2A.487/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 3;2A.401/1996 vom 27. August 1996 E. 2b;2A.380/1996 vom 13. August 1996 E. 3). Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG). Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), sind die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt: Der vom Verwaltungsgericht angerufene Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) liegt vor, nachdem der Beschwerdeführer versucht hat, sich unter falscher Identität mit einem nicht auf ihn lautenden Reisepass fortzubewegen, und im Übrigen mit seinem bisherigen Verhalten in Italien die Fähigkeit und den Willen bekundet hat, sich behördlicher Kontrolle zu entziehen. Das Angebot des Beschwerdeführers, freiwillig nach Italien, Deutschland oder Dänemark auszureisen, ist in dieser Hinsicht unbeachtlich, da es hiefür keine legale Möglichkeit gibt. Das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) ist vorerst genügend beachtet worden; sodann gibt es zurzeit keine Anzeichen dafür, dass über das Asylgesuch nicht rasch entschieden werden könnte und dass rechtliche oder tatsächliche Gründe bestehen würden, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführung des Wegweisungsvollzugs in noch absehbarer Zeit sprechen.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).

Die kantonale Fremdenpolizei wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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