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Entscheid

2A/444/2006

2A.444/2006 28.07.2006

28. Juli 2006Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.

Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren - rechtskräftig - aus der Schweiz weggewiesen worden. Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Wie sich aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), ergibt, sind die übrigen gesetzlichen Haftvoraussetzungen erfüllt: Mit seinem Verhalten (strafrechtlich relevanter Raufhandel sowie massive Gewalttätigkeit gegenüber der Polizei, Weigerung, trotz rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs in sein Heimatland zurückzukehren) hat er die Haftgründe von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG und von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG gesetzt. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass rechtliche oder tatsächliche Gründe bestehen würden, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführung des Wegweisungsvollzugs in noch absehbarer Zeit sprechen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts vor; seine Äusserungen betreffend seinen Gesundheitszustand lassen nicht auf ein unüberwindliches Ausschaffungshindernis und übrigens auch nicht auf fehlende Hafterstehungsfähigkeit schliessen. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er auf die Lage in Togo bzw. seine dortige persönliche Situation zu sprechen kommt, stellt er doch damit die Rechtmässigkeit der asylrechtlichen Wegweisungsverfügung als solche in Frage, was im Haftprüfungsverfahren unzulässig ist (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.).

Die in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).

Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: