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Entscheid

2A/451/2006

2A.451/2006 04.08.2006

4. August 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.

3.

4.

5.

Einziger Gegenstand der Beschwerde bildet die Frage der Rechtsmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit damit die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz beantragt wird; auch kann in diesem Verfahren weder die Rechtmässigkeit der Ausweisung noch diejenige der formlosen Wegweisung gemäss Art. 12 Abs. 1 ANAG überprüft werden. Es besteht denn auch kein Anlass, den Eingang von zu diesem Thema in Aussicht gestellten allfälligen Beschwerdeergänzungen innert noch laufender Beschwerdefrist abzuwarten. Was den Eventual-Antrag betrifft (Ausschaffung nach Frankreich), kann auch darauf nicht eingetreten werden, was nicht ausschliesst, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Haft die tatsächliche Möglichkeit einer Ausschaffung nach Frankreich in Betracht zu ziehen.

6.

Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs eines Aus- bzw. Wegweisungsentscheids und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), sind die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt: Insbesondere liegt der vom Verwaltungsgericht angerufene Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) vor; der Beschwerdeführer ist untergetaucht und hat zur Erleichterung des illegalen Aufenthalts und Grenzübertritts eine nicht ihm zustehende Identitätskarte benützt; er hat damit seinen Willen bekundet, sich nach Belieben behördlicher Kontrolle zu entziehen. Sein Angebot, selber nach Frankreich auszureisen, ist unbeachtlich, nachdem hierzu - zurzeit jedenfalls - keine legale Möglichkeit besteht. Hingegen ist angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten, in Frankreich bestehenden familiären Beziehungen nicht auszuschliessen, dass bei den französischen Behörden eine behördlich kontrollierte Einreise in jenes Land erwirkt werden kann. Ebenso wenig erscheint es von vornherein unmöglich, eine Rückschaffung nach Angola zu organisieren. Es sind auch keine anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführung des Aus- bzw. Wegweisungsvollzugs in noch absehbarer Zeit sprechen.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: