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Entscheid

2A/483/2005

2A.483/2005 18.08.2005

18. August 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

2.4 Die Beschwerdeführer haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann dem Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer daher kostenpflichtig (Art. 156 OG). Die Kosten sind allein dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen, der auch für seine minderjährigen Söhne handelt. Für die Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) gilt Art. 153a Abs. 1 OG.

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: