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Entscheid

2A/488/2006

2A.488/2006 01.09.2006

1. September 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

3.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz bezüglich der Höhe der verfügten Kostenvorschüsse Bundesrecht verletzt haben könnte (vgl. Art. 104 OG). In Anbetracht der nicht unbedeutenden Streitwerte sind diese - gerade mit Blick auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerinnen - äusserst massvoll festgesetzt worden. Ein teilweiser Verzicht auf den Kostenvorschuss, wie ihn die Beschwerdeführerinnen je im Eventualantrag verlangen, fällt ebenfalls ausser Betracht, weil er gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur unter den gleichen Voraussetzungen zulässig ist wie ein gänzlicher Verzicht (vgl. Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG), wobei ihrer finanziellen Situation bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 159 OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird zu je einem Fünftel, d.h. mit je Fr. 300.-- den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: