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Entscheid

2A/501/2005

2A.501/2005 30.08.2005

30. August 2005Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: