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Entscheid

2A/513/2005

2A.513/2005 05.09.2005

5. September 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.2.4 Soweit die kantonalen Behörden es im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG abgelehnt haben, die Bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, mag dies im Hinblick auf die aufopfernde Pflege, die er seiner krebskranken Frau zukommen liess, als streng erscheinen; mangels eines Rechtsanspruchs auf die beantragte Bewilligung kann das Bundesgericht diesen Entscheid jedoch nicht überprüfen. Selbst wenn ein Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) vorläge, blieben die kantonalen Behörden bei ihrem Bewilligungsentscheid frei. Gestützt auf Art. 18 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 ANAG kann der Bundesrat lediglich Vorschriften erlassen, welche die Kantone bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in ihrer Freiheit beschränken; er kann sie indessen nicht über das Gesetz hinaus zur Gewährung von solchen verpflichten (BGE 130 II 281 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.

3.1 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und Art. 153a OG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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