2A/545/2005
2A.545/2005 16.09.2005
16. September 2005Deutsch2 min
Source bger.ch
{T 0/2}
2A.545/2005 /vje
Urteil vom 16. September 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,
Postfach 10, 3236 Gampelen,
Beschwerdeführer,
gegen
Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel/Bienne,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Haftentlassung (Art. 13c Abs. 4 ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 26. August 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1982) ist nach eigenen Angaben Palästinenser und soll aus Libyen stammen. Er befindet sich seit dem 16. März 2005 in Ausschaffungshaft. Das Bundesgericht hat diese am 22. April 2005 auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin geprüft und für rechtens befunden (2A.238/2005). Am 14. Juni 2005 verlängerte der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland die Haft bis zum 15. November 2005. Mit Verfügung vom 25./26. August 2005 wies er ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Dieser beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, den entsprechenden Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.
2.
Dispositiv
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs.1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Die Fremdenpolizei der Stadt Biel bzw. der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Biel und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: