Lexipedia

Entscheid

2A/552/2004

2A.552/2004 14.02.2005

14. Februar 2005Deutsch9 min

Source bger.ch

Dispositiv

4.3.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist das Tierhalteverbot insbesondere darum nicht zulässig, weil ein solches Verbot nie angedroht worden sei; eine vorgängige Androhung sei zwar nicht vom Gesetz vorgeschrieben, aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip geboten. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage in E. 2b/bb seines Urteils befasst. Es geht davon aus, dass eine formelle Androhung dann nicht erforderlich sei, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen sei, dass die Androhung das Verhalten des Betroffenen nicht zu beeinflussen vermöchte; dies treffe im Falle des Beschwerdeführers zu, dem in der Vergangenheit schon mehrmals ein Tierhalteverbot angedroht worden sei, ohne dass sich sein Verhalten verändert habe. Der Beschwerdeführer bestreitet solche früheren Androhungen zu Unrecht (s. etwa Verfügungen des Veterinäramtes des Kantons St. Gallen vom 10. August 1995 und der Politischen Gemeinde X.________ vom 9. Dezember 1991). Im Übrigen sind zwei später ergangene Verfügungen vom 7. Januar und vom 12. April 2002 in Erinnerung zu rufen: Am 7. Januar 2002 wurde ein Tierhalteverbot für Schweine angeordnet und für den Fall der Missachtung konkreter Auflagen die Anordnung eines vollständigen Tierhalteverbots angedroht; ein solches wurde am 12. April 2002 ausgesprochen. Beide Verfügungen wurden zwar am 28. August 2002 widerrufen, dies aber allein aus formellen Gründen, weil die Tierhalteverbote vor Ablauf der jeweilen gesetzten Verbesserungsfrist ausgesprochen worden waren. Dies ändert an deren Natur als formell ergangene Androhung nichts. Jedenfalls konnte das Veterinäramt am 1. Dezember 2003 ein Tierhalteverbot ohne entsprechende förmliche zusätzliche Androhung verfügen.

4.3.3 Was sonst die Frage der Verhältnismässigkeit des Tierhalteverbots betrifft, kann vorerst auf das angefochtene Urteil (insbesondere E. 2b/ee und 2b//ff) sowie auf die Vernehmlassung des (kantonalen) Volkswirtschaftsdepartements verwiesen werden. Im Übrigen gilt dazu Folgendes:

Aus den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (s. Auflistung S. 2-14 des angefochtenen Urteils) ergibt sich, dass die Tierhaltung des Beschwerdeführers seit 1987 dauernd und auch unabhängig von den insgesamt fünf strafrechtlichen Verurteilungen stark zu wünschen übrig liess. Daraus, dass zwischen Herbst 1995 und Ende 2000 keine Vorfälle behördlich vermerkt sind, kann der Beschwerdeführer schon darum nichts ableiten, weil in den letzten Jahren seine Tierhaltung wiederum anhaltend zu beanstanden war. Es handelte sich dabei nicht um Bagatellen; abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch nach vielen Jahren die Standplätze nicht den gesetzlichen Normen anpasste, verwendete er beharrlich unzulässige Vorrichtungen, beachtete Anforderungen an die Sauberhaltung und die Pflege der Tierhaltung nicht und kam den Tierschutz-Auflagen betreffend den minimalen (Winter-)Auslauf der Tiere bis zum Zeitpunkt, als das Tierhalteverbot ausgesprochen wurde, nie nach. Zwar wurde in den Rechtsmittelverfahren dem Antrag auf einen Augenschein nicht stattgegeben, womit der Beschwerdeführer nachweisen wollte, dass seine Tierhaltung nun einwandfrei sei. Die Ablehnung dieses Beweisantrags lässt die Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG als offensichtlich falsch oder unvollständig erscheinen; insbesondere hat es durch diese Unterlassung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, beruht sie doch auf nicht zu beanstandender antizipierter Beweiswürdigung: Nachdem der Beschwerdeführer zuvor während 16 Jahren trotz unzähliger behördlicher Interventionen nicht willens oder in der Lage war, seine Tierhaltung den Anforderungen anzupassen, war nicht zu erwarten, dass massgebliche Änderungen eintreten würden, die über den Zeitpunkt eines angekündigten Augenscheins hinaus Bestand haben könnten. Dagegen spricht zum Einen die Tatsache, dass in der Vergangenheit - vorübergehende - Besserungen in der Tierhaltung bloss dann zu erkennen waren, wenn eine tüchtige Hilfskraft auf dem Betrieb mitarbeitete, wobei der Beschwerdeführer nach verbindlicher Feststellung des Verwaltungsgerichts die Anstellung einer solchen im Beschwerdeverfahren als für seinen Betrieb unzumutbar erachtet hat. Zum Andern spricht dagegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Mängel betreffend die Ausmasse der Standplätze auch heute noch nicht beheben können will; was in diesem letzten Punkt über die (Un-)Zumutbarkeit solcher Anstrengungen geltend gemacht wird, kann aus den in der Vernehmlassung des kantonalen Departements hiezu angeführten Gründen (s. dort S. 2 unten S. 3 oben, insbesondere zum Aspekt der angemessenen Übergangsfrist) nicht gehört werden.

Der Beschwerdeführer bezeichnet es als unverhältnismässig, dass das Tierhalteverbot nach jahrelangen Auseinandersetzungen mit den Behörden nun relativ kurze Zeit vor seiner Pensionierung noch ausgesprochen werde. Seiner diesbezüglichen Einschätzung liegt offensichtlich die unzutreffende Annahme zu Grunde, dass er sich in den letzten Jahren entscheidend gebessert habe. Da er, gerade auch angesichts seines verschlechterten Gesundheitszustandes, keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Tierhaltung bietet, ist das Tierhalteverbot in jeder Hinsicht, auch in Berücksichtigung des Näherrückens seiner Pensionierung, insgesamt verhältnismässig. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich dagegen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

4.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Frist von zwei Monaten, innert welcher das Tierhalteverbot durchzusetzen sei und er die Tiere zu veräussern oder zu schlachten habe, sei unverhältnismässig kurz. Bei der Ansetzung dieser Frist kommt der zuständigen Behörde grosses Ermessen zu, in welches das Bundesgericht nicht eingreifen kann (vgl. Art. 104 lit. c OG). Auch in Berücksichtigung der Ausführungen in Ziff. III. 9 der Beschwerdeschrift haben Departement und Verwaltungsgericht ihr Ermessen nicht geradezu missbraucht oder überschritten (vgl. Art. 104 lit. a OG). Auch in diesem Teilpunkt ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit unbegründet.

5.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

2A.552/2004 14.02.2005 | Lexipedia