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Entscheid

2A/576/2006

2A.576/2006 07.02.2007

7. Februar 2007Deutsch9 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.3.5 Was die Beschwerdeführerin weiter einwendet, überzeugt nicht: Entgegen ihren Vorbringen besteht keine Veranlassung, auf die Rechtsprechung zurückzukommen, wonach die Bankenkommission den Anfangsverdacht nur beschränkt zu überprüfen hat. Der Gesetzgeber hat mit der Neuformulierung von Art. 38 BEHG die Amtshilfe erleichtern und auf einen europäischen Standard bringen wollen (vgl. BBl 2004 S. 6747 ff.). Entgegen ihrer Kritik rechtfertigt es sich auch nicht, den deutschen Behörden die Identität der Ehegattin ihres Stifters nicht offen zu legen. Nachdem diese an den Werten der Beschwerdeführerin mitberechtigt ist, handelt es sich bei ihr um keine unbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG (vgl. BGE 126 II 126 E. 6a/bb S. 137; Urteil 2A.170/2006 vom 8. Mai 2006, E. 2.2.3). Schliesslich ist es zwar regelmässig nicht erforderlich, der ausländischen Aufsichtsbehörde Auszüge über ganze Wertschriftendepots zu übermitteln, wenn - wie hier - nur ein einzelnes Geschäft untersucht wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass börsenrechtliche Bestimmungen in einem grösseren Ausmass verletzt worden sein könnten; die EBK will dies aber auch gar nicht tun, sondern der BaFin lediglich mitteilen, dass sich das Investment der Beschwerdeführerin in Aktien der Vogt electronic AG im Zeitpunkt des Auftrags auf 0.27% der Depotwerte belaufen hat. Diese Angabe erlaubt es, die Bedeutung des umstrittenen Titels bzw. des Handels darin im Verhältnis zum ganzen Portefeuille abzuschätzen; sie ist damit sachdienlich und nicht unzulässig.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs.1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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