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Entscheid

2A/595/2005

2A.595/2005 27.10.2005

27. Oktober 2005Deutsch9 min

Source bger.ch

Dispositiv

3.2 Der Beschwerdeführer hat wiederholt erklärt, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Er hat sich trotz entsprechender Aufforderungen keine Reisepapiere beschafft und den Behörden gegenüber widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Passes gemacht. Zudem wurde er hier straffällig (illegale Einreise [Strafverfügung vom 9. Juli 1999]; Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Drohung [Strafverfügung vom 26. September 2001], Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Strafverfügung vom 10. September 2002], Tätlichkeiten [Strafverfügung vom 27. April 2005]). Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einem Kollegen von ihm konnten ein abgelaufener Pass und weitere Dokumente sichergestellt werden. Seinen gültigen Pass will er einem Dritten zur Übermittlung an die sudanesische Botschaft anvertraut haben. Abklärungen bei dieser haben jedoch ergeben, dass der Ausweis dort nie eingegangen ist. Der Beschwerdeführer weigerte sich vor dem Haftrichter, den Namen der Person bekannt zu geben, der er seinen Reisepass anvertraut hat, da er sonst ausgeschafft werden könne ("[...] ich geben den Namen nicht bekannt. Er ist ein Sudanese, aber wenn ich den Namen sage, dann werden sie dort den Pass beschlagnahmen und mich ausschaffen"). Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Es ist davon auszugehen, dass er sich ohne Haft den Behörden für den Vollzug der Wegweisung trotz bzw. gerade wegen der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin nicht zur Verfügung halten, sondern versuchen wird, sich diesem mit allen Mitteln zu entziehen. Die von ihm angeregte regelmässige Meldepflicht vermöchte den Vollzug seiner Wegweisung unter diesen Umständen nicht hinreichend sicherzustellen (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.86). Der Beschwerdeführer hält sich illegal in der Schweiz auf und will nicht in seine Heimat zurückkehren; gestützt auf sein unkooperatives Verhalten besteht nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Vollzug seiner Wegweisung mit einer Zwangsmassnahme sicherzustellen.

3.3

3.3.1 Dass die Ausreise des Beschwerdeführers nur schwer organisiert werden kann, lässt seine Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar und die Haftverlängerung im Rahmen von Art. 13b Abs. 2 ANAG als unverhältnismässig erscheinen. Gerade wegen solcher Schwierigkeiten und Ungewissheiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen; BBl 1994 I 305 ff. S. 316). Für die Undurchführbarkeit müssen triftige Gründe sprechen, d.h. es muss praktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung innert vernünftiger Frist nicht realisieren lässt. Dies ist nur der Fall, wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw. ihr Vollzug nicht mehr absehbar erscheint, obwohl die Identität und Nationalität des Ausländers belegt ist oder doch wenigstens kein Anlass besteht, an der von ihm behaupteten Herkunft zu zweifeln (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2 S. 220).

3.3.2 Das Bundesamt für Migration hat am 4. Juli 2005 gestützt auf die vorliegenden Passkopien die sudanesische Botschaft ersucht, dem Beschwerdeführer ein Ersatzreisepapier auszustellen. Die entsprechende Anfrage blieb bisher unbeantwortet. Es kann damit zurzeit nicht gesagt werden, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers in seine Heimat rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Es ist geplant, ihn am 7. November 2005 dem sudanesischen Botschafter vorzuführen, nachdem ein erster Termin (19. Oktober 2005) auf Wunsch der Botschaft verschoben werden musste. Sollten die entsprechenden Abklärungen innert vernünftiger Frist zu keinen greifbaren Resultaten bzw. zu keiner Kooperation der sudanesischen Behörden führen, wäre die Situation durch die kantonalen Behörden - von Amtes wegen (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 5 f.) oder im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs - zu überdenken. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden bis dahin nicht weiter im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um die Papierbeschaffung bemühen würden, bestehen nicht (zum Beschleunigungsgebot [Art. 13b Abs. 3 ANAG]: BGE 124 II 49 ff.). Die bisher eingetretenen Verzögerungen gehen in erster Linie auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurück, der versucht, durch das Verheimlichen seines Passes die Ausschaffung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, im Ausschaffungsgefängnis mit anderen Afrikanern statt mit Arabern untergebracht zu sein, ist auf seine Ausführungen im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter einzugehen: Vom Haftrichter ist die Einhaltung jener Haftbedingungen zu prüfen, welche die Zumutbarkeit des Freiheitsentzugs als solche und damit dessen Rechtmässigkeit betreffen (vgl. Art. 13d Abs. 2 ANAG); diese nicht berührende Detailfragen des Vollzugs bilden nicht Gegenstand der Haftprüfung. Solche Mängel sind im dafür vorgesehenen Verwaltungsbeschwerde- oder Aufsichtsverfahren vorzubringen (BGE 122 II 299 E. 3d S. 305; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.103). Die beanstandete Zimmerzuteilung beeinträchtigt den Anspruch des Beschwerdeführers auf minimale soziale Kontakte nicht; dass er solche mit anderen Personen vorzöge, macht seine Ausschaffungshaft nicht bundesrechtswidrig.

4.

4.1 Die vorliegende Beschwerde war gestützt auf die publizierte und über Internet zugängliche Rechtsprechung offensichtlich aussichtslos bzw. unzulässig, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden kann. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen des Haftrichters in seinen Entscheiden vom 17. Juni, 9. August und 13. September 2005 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

4.2 Da die Begehren des Beschwerdeführers zum Vornherein keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatten, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a und Art. 154 OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: