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Entscheid

2A/601/2005

2A.601/2005 12.10.2005

12. Oktober 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

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