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Entscheid

2A/633/2005

2A.633/2005 13.01.2006

13. Januar 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.3.2 Die Steuerrekurskommission hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer über genügend Mittel verfüge, um Verfahrenskosten zu tragen bzw. einen Vorschuss zu leisten; sie hat verneint, dass er im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bedürftig sei.

Als bedürftig gilt eine Person, die die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt; dabei sind nebst den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; 124 I E. 2a S. 2; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Das Bundesgericht überprüft frei den Begriff der Bedürftigkeit, hingegen nur unter dem Blickwinkel der Willkür die im Hinblick darauf getroffenen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12; 117 Ia 277 E. 5b S. 281); dabei erfolgt eine Prüfung nur insoweit, als der Beschwerdeführer darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das verfassungsmässige Recht verstosse (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

2.3.3 Nach unbestrittener Darstellung der Steuerrekurskommission hat der Beschwerdeführer Beteiligungen an zwei Stockwerkeigentumseinheiten mit einem Vermögenssteuerwert von insgesamt Fr. 558'000.-- sowie Wertschriften von Fr. 126'542.--. Nach ihrer Auffassung lässt sich zumindest aus letzteren die Kaution von Fr. 2'500.-- ohne weiteres bestreiten.

Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er überlebe nur dank Auflösung der während seiner Berufstätigkeit im Ausland als AHV-Ersatz geäufneten privaten Altersvorsorge; der verbleibende Teil seiner Vermögenswerte sei nicht flüssig, und was flüssig aussehe, "wie etwa die Wertschriften", diene "hauptsächlich" als Sicherheit für ausstehende Hypotheken. Damit wird in keiner Weise dargetan, dass es ihm unmöglich sei, die Kosten des kantonalen Verfahrens bzw. den hiefür erhobenen Kostenvorschuss zu bezahlen, "ohne in eine akute finanzielle und wirtschaftliche Zwangslage zu kommen". Jedenfalls erscheint im Lichte der Ausführungen in der Beschwerdeschrift die tatsächliche Annahme der kantonalen Behörde, der Beschwerdeführer könne den als Kostenvorschuss verlangten Betrag verfügbar machen, nicht als willkürlich. Damit aber hält die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren wegen fehlender Bedürftigkeit vor Art. 29 Abs. 3 BV stand.

2.4 Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Beschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: