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Entscheid

2A/654/2005

2A.654/2005 09.12.2005

9. Dezember 2005Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern (durch Vermittlung des Schweizerischen Generalkonsulats in Vancouver) und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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