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Entscheid

2A/664/2005

2A.664/2005 13.12.2005

13. Dezember 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

4.

Es ist auch klar, dass es hier um die Veranlagung der Beschwerdeführerin und nicht um diejenige von Y.________ geht. Von diesem hatte die Steuerverwaltung lediglich Auskünfte erhalten, die dann auch im Verfahren der Beschwerdeführerin Verwendung fanden (angefochtenes Urteil S. 2 oben). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einspracheverfügungen vom 21. Oktober 2004 würden richtigerweise Y.________ und nicht sie (die Beschwerdeführerin) betreffen und die Eröffnung gegenüber der falschen Person habe Nichtigkeit der Verfügung zur Folge, ist haltlos.

5.

Die Steuerrekurskommission trat auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid entsprechend ihrer eigenen Steuererklärung veranlagt worden sei und sie somit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids habe. Dem hält die Beschwerdeführerin einzig entgegen, dass ein Beschwerdeverfahren, welches eröffnet worden sei, nicht mehr eingestellt bzw. nicht durch Nichteintreten auf die Beschwerde erledigt werden dürfe. Diese Auffassung trifft nicht zu. Vielmehr musste die Steuerrekurskommission das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen (d.h. die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Urteil in der Sache ergehen darf) von Amtes wegen prüfen. Das bedingt aber, dass ein Verfahren eröffnet wird, andernfalls das Vorhandensein der Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen nicht geprüft werden kann. Da nach den Feststellungen der Steuerrekurskommission ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Gutheissung der Beschwerde nicht bestand und es somit an einer Prozessvoraussetzung fehlte, war das Verfahren einzustellen, d.h. mit Nichteintretensentscheid zu erledigen. Das verletzt Bundesrecht nicht. Inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Einspracheverfügung fehle, falsch sein könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Von der Beschwerdeführerin hätte mindestens eine knappe Begründung mit Darstellung der Sachlage in Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwartet werden dürfen (Art. 108 Abs. 2 OG), wenn sie diese Feststellung als falsch hätte rügen wollen. Da in diesem Punkt jegliche sachbezogene Begründung fehlt, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 3 OG anzusetzen.

6.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

In Bezug auf die kantonalen Steuern ist das Verfahren beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängig. Dieses hat das Verfahren gemäss Verfügung vom 10. November 2005 einstweilen, bis zum Entscheid des Bundesgerichts, sistiert. Ein Doppel des vorliegenden Entscheids wird auch dem Verwaltungsgericht zugestellt.

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

2.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: